Im Juni 2010 hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch gegenüber Internetprovidern auf sofortige Löschung dynamischer IP-Adressen verneint (siehe dazu unseren Beitrag vom 24.08.2010). Das Gericht billigte Providern das Recht zu, IP-Adressen sieben Tage lang zu speichern, um Entgelte festzulegen oder Störungen zu ermitteln. Auf die Revision hin hat der BGH mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In seinem Urteil stellte der BGH Voraussetzungen für die Speicherung dynamischer IP-Adressen auf.

Findet eine Speicherung von IP-Adressen zur Ermittlung von Entgelten statt, so muss der Provider darlegen und beweisen, dass die Speicherung hierzu erforderlich ist. Gelingt dieser Beweis nicht, so kann ein Anspruch auf sofortige Löschung der Daten bestehen. Hinsichtlich der Speicherung von IP-Adressen zur Ermittlung von Störungen führt der BGH aus, dass eine Speicherung von sieben Tagen noch verhältnismäßig ist, wenn dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich ist, wie es § 100 Abs. 1 TKG ausdrücklich fordert. Dass konkrete Anhaltspunkte für Störungen oder Fehler vorliegen müssen, ist indes keine Voraussetzung. Die Beweislast liegt hierfür jedoch wiederum der Provider und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der Nutzer.

Im Klartext bedeutet das: Will ein Provider IP-Adressen speichern, so darf er sich laut BGH nicht pauschal auf eine Erlaubnisnorm aus dem TKG berufen. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, warum jeweils die Speicherung der IP-Adresse zur Beitragsermittlung oder Fehlerbehebung notwendig und ohne Alternative ist.

Das Urteil finden Sie im Volltext bei Telemedicus.