Wer in Social Networks wie Facebook sein Foto einstellt, willigt dadurch konkludent ein, dass auch Personensuchmaschinen wie 123people.de oder yasni.de das Bild veröffentlichen dürfen. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Köln vom 09.02.2010 hervor (Az.: 15 U 107/09).

Bilder, die in Facebook-Profilen hochgeladen werden, werden regelmäßig von Personensuchmaschinen ausgelesen und dort angezeigt, sofern der Nutzer die Bilder für die Allgemeinheit freigegeben hat. Ein Nutzer sah diesen Vorgang als unzulässig an und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Köln wies die Klage ab. Durch das Hochladen habe der Nutzer konkludent sein Einverständnis erteilt, dass Suchmaschinen auf die Fotos zugreifen können. Jeder, der mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist, kann über die Privatsphäre-Einstellungen seines Benutzerkontos den Zugriff von externen Suchmaschinen ausschließen. Macht der Nutzer davon keinen Gebrauch, gibt er damit zu verstehen, dass er mit der Veröffentlichung durch Dritte einverstanden ist. Auch in den AGB von Facebook wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Externe auf die Profilinhalte zugreifen können.

Facebook-Nutzer, die eine Veröffentlichung ihrer Inhalte durch Suchmaschinen verhindern möchten, sollten in ihren Privatsphäre-Einstellungen den Zugriff durch Suchmaschinen deaktivieren. Auch bei XING kann der Profilinhaber entscheiden, ob sein Profil in Suchmaschinen entscheiden soll oder nicht. Bei den VZ-Netzwerken hingegen ist der Zugriff durch Suchmaschinen von vornherein ausgeschlossen.

Aktualisierung: Urteil im Volltext