Gerät ein Affiliate unter den Verdacht des Provisions-Missbrauchs, so muss er nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 15.10.2009 (Az. 28 O 321/08) beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Eine solche Beweislastregel darf der Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk auch vertraglich festschreiben.

Im zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Affiliate-Netzwerk dem Affiliate die Auszahlung seiner Provision wegen des Verdachts des Provisions-Missbrauchs durch vorgetäuschte Anmeldungen. Das Netzwerk verwies dabei auf seine AGB, nach denen die Beweislast in solchen Fällen den Affiliate treffe. Dieser wiederum bestritt den Missbrauch und klagte auf Zahlung.

Das LG Berlin wies die Klage ab. Eine derartige AGB-Klausel sei grundsätzlich zulässig, da sie den Affiliate nicht unangemessen benachteilige. Selbst nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Beweislast müsse der Affiliate die tatsächlichen Grundlagen vortragen, die seinen Zahlungsanspruch belegen. Dies tat er vorliegend nicht. Demgegenüber trug das Netzwerk umfassend Umstände für das Vorliegen eines Missbrauchs vor.

Ob derartige Beweislastregeln in AGB jedoch in jedem Fall unbedenklich sind, ist zu hinterfragen. Trägt der Merchant, anders als im Berliner  Fall, nicht substantiiert vor, woraus sich ein Missbrauch ergeben soll, wäre der Affiliate in der misslichen Lage, beweisen zu müssen, was sich tatsächlich nicht zugetragen hat. Dies dürfte praktisch kaum möglich sein und entspricht im Übrigen auch nicht den gesetzlichen Beweislastregeln. Aus diesem Grund bleibt abzuwarten, wie ein Gericht entscheiden wird, wenn ein Merchant den Missbrauch nicht umfassend darlegt.