Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.


Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Widerruf und Rückgabe fälschlicherweise oft gleichgesetzt. Möglicherweise unterliegen gerade deshalb viele Händler dem Irrtum, es handle sich um ein und dasselbe Recht. So konstruieren manche Onlinehändler gemischte Belehrungen, indem sie jeweils die für sie günstigsten Regelungen aus Widerruf und Rückgabe zusammenstellen. Auch die dem Urteil zugrunde liegenden Regelungen der Beklagtenpartei enthielten sowohl Elemente des Widerrufs- als auch des Rückgaberechts:

Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung.

Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.

Eine derartige Vermischung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Widerrufs- und Rückgaberecht hätten unterschiedliche Rechtsfolgen, zwischen denen in der verwendeten Klausel nicht unterschieden werde. Stattdessen werden die Grenzen beider Rechte „ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermischt“. Besonders deutlich werde dies bei der Regelung der Rücksendekosten. Diese können dem Verbraucher nur im Rahmen eines Widerrufsrechts auferlegt werden, beim Rückgaberecht jedoch nicht.

Die verwendete Klausel genügt nach Ansicht des Gerichts auch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB. Der Verbraucher könne weder erkennen, dass ihm auf jeden Fall ein Widerrufsrecht zusteht, noch wann die Widerrufsfrist beginnt, sodass die Gefahr besteht, dass er auf ein Widerrufsrecht insbesondere dann verzichtet, wenn er den Fristbeginn mit dem Tag des Vertragsschlusses gleichsetzt.

Im selben Urteil entschied das Gericht auch, dass die Vereinbarung einer Rügeobliegenheit, wie sie bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten gesetzlich vorgesehen ist (§ 377 HGB), bei Geschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Die Klausel lautete wie folgt:

Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.

Diese Klausel ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls unzulässig. Durch die Formulierung wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um eine rechtliche Obliegenheit handelt, deren Nichtbefolgung Sanktionen auslösen kann, insbesondere der Verlust eines Rügerechts und seiner Gewährleistungsansprüche. Dies widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des § 437 BGB, da die Mängelrechte des Käufers unzulässigerweise eingeschränkt werden.

Das Urteil des LG Karlsruhe enthält im Grunde keine Überraschungen. Es stellt lediglich klar, was ohnehin auf der Hand liegt: Widerrufs- und Rückgaberecht enthalten unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen und müssen deshalb klar auseinander gehalten werden. Beides hat Vor- und Nachteile: Im Gegensatz zum Widerrufsrecht ist beim Rückgaberecht keine Rücksendekostenvereinbarung („40-Euro-Klausel“, mehr dazu hier) möglich. Ein Vorteil des Rückgaberechts ist hingegen, dass keine vorherige Ausübung des Rechts erforderlich ist, vielmehr wird es durch schlichtes Rücksenden geltend gemacht. Dadurch erhält der Verkäufer die Sache auf jeden Fall zurück und spart darüber hinaus Bearbeitungskosten. Onlinehändler müssen sich jedoch für eines entscheiden.