Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) entschieden, dass die Anzeige von Suchergebnissen innerhalb von Suchmaschinen eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor. Demnach soll ein Unternehmen für rechtsverletzende Suchergebnisse bei Suchmaschinen wie Google haften, wenn es diese Ergebnisse provoziert. Der BGH sieht auch für ein Haftungsprivileg kein Raum.
Der Kläger ist Inhaber der Marke „POWER BALL“, unter welcher er ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur vertreibt. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. Dort bietet sie unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein vergleichbares Trainingsgerät an. Nach Eingabe des Begriffs „Powerball“ in der internen Produktsuche im Shop der Beklagten erschien in den Suchergebnissen unter anderem auch die Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Nach Eingabe des Begriffs „power ball“ bei Google wurde gleich an zweiter Stelle ein Eintrag der Beklagten aufgelistet, der mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben war. Nach Anklicken gelangte man zur Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Der Kläger sah in beiden Fällen eine Verletzung seiner Rechte aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowie einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung. Der BGH gab dem Kläger Recht.
Der BGH geht von einer markenmäßigen Verwendung des geschützten Begriffs und somit von einer Markenrechtsverletzung aus. Durch die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Suchmaschinenoptimierung hat die Beklagte die Suchergebnisse gezielt beeinflusst. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die interne Suchmaschine zerlege den Begriff „Powerball“ in die Bestandteile „Power“ und „Ball“, für die kein Schutz geltend gemacht werden könne. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch, denn diese Funktionsweise der Suchmaschine ist dem Benutzer unbekannt und vermag daher das Verkehrsverständnis nicht zu beeinflussen. Für eine markenmäßige Benutzung spricht ferner, dass die geschützten Begriffe als Keywords gezielt in der Kopfzeile der Produktdetailseite untergebracht waren. Die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, ist daher beeinträchtigt.
Ebenso wenig kommt der Einwand der Beklagten zum Tragen, die Keywords in der Kopfzeile seien ohne ihr Zutun automatisch generiert worden. Der BGH hält dem entgegen, die Beklagte könne nicht einerseits die Anführung der Keywords veranlassen, sich dann aber gleichzeitig der Haftung entziehen wollen, indem sie die Auswahl der Keywords ohne weitere Kontrolle einem automatisierten Verfahren überlässt. Da es sich bei den Keywords um eigene Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG handelt, ist auch für ein Haftungsprivileg nach den §§ 8, 10 TMG kein Raum.
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