In einem  kurzen aber treffenden Beitrag befasst sich der Kollege Dr. Bahr mit der Frage, ob die Integration des Facebook-I-like-Buttons auf der eigenen Website datenschutzrechtlich zulässig ist.

Der Kollege gibt zutreffend zu bedenken, dass der Gefällt-Mir Button von Facebook, der seit einigen Monaten als Plug In auch für fremde Webseitenbetreiber zur Verfügung steht, dieselben Rechtsfragen betrifft wie beispielsweise Google-Analytics, oder die überall verwendeten Ad-Server-Technologien. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass durch die Integration entsprechender Tools fremder Anbieter auf der eigenen Website, der jeweilige Fremd-Anbieter in die Lage versetzt wird, eine Vielzahl von (personenbezogenen) Daten der Besucher der jeweiligen Site zu erfassen und zu speichern. Hierzu gehört insbesondere die viel diskutierte IP-Adresse. Da auch bei Facebook die Speicherung dieser Daten in der Regel im Nicht-EU-Ausland erfolgt, steht im Ergebnis fest, dass diese Praxis auch dann gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, wenn die Nutzer auf die entsprechende Datenverwendung hingewiesen werden.

Dass Facebook selbst beim Thema Datenschutz bislang nicht gerade als Musterschüler gilt, dürfte nicht neu sein. Bekannt ist auch, dass die Nutzer Facebook trotzdem die Treue halten und das Netzwerk weiter wächst. Webseitenbetreiber hingegen, die vom Erfolg des Social Networks durch Integration des I-Like-Buttons auf der eigenen Webseite profitieren möchten, seien aber gewarnt. Hamburg.de hat die Anwendung nicht zuletzt wegen der damit verbundenen negativen Publicity wieder entfernt. Im schlimmsten Fall drohen auch Ordnungsgelder.