Das Setzen eines Deep Links auf eine urheberrechtlich geschützte Website greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ein, wenn dadurch technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 39/08). Mit dieser Entscheidung konkretisiert der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat seine Rechtsprechung, die mit der richtungsweisenden Paperboy-Entscheidung aus dem Jahr 2003 ihren Anfang nahm.
Dass es sich bei der Schutzmaßnahme des Berechtigten um eine wirksame technische Schutzmaßnahme handelt, die die Anforderungen des § 95a UrhG erfüllt, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen, so der Senat.
Die Klägerin betrieb einen Online-Stadtplandienst. Da der Dienst für kommerzielle oder dauerhafte Zwecke kostenpflichtig ist, ist der Zugang nur mittels einer Session-ID möglich. Diese wird beim Aufruf der Startseite erteilt und gilt zeitlich befristet. Die Beklagte hatte auf ihrer Website Kartenausschnitte der Klägerin durch das Setzen eines Deep Links, der unmittelbar auf den entsprechenden Ausschnitt verweist, eingebunden. Dabei wurde die Startseite der Klägerin – und dabei auch die an sich obligatorische Vergabe der Session-ID – mittels eines Skripts umgangen. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung und nahm die Beklagte deshalb auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch. Zu Recht, wie der BGH befand.
Der Senat stellt in seinem Urteil unter Verweis auf die Paperboy-Entscheidung nochmals klar, dass das bloße Setzen eines Deep Links auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk als bloßer Verweis auf das Werk zulässig ist und keine Haftung als Störer oder Täter begründet. Nicht derjenige, der verlinkt, sondern derjenige, der das Werk auf seiner Seite bereit hält, hat es in der Hand, ob das Werk öffentlich zugänglich gemacht werden soll. Anders liegt der Fall jedoch, wenn eine Schutzmaßnahme umgangen wird. In diesem Fall macht der Berechtigte sein Werk nur eingeschränkt öffentlich zugänglich. Wer diese Schutzmaßnahmen mittels des Deep Links umgeht, eröffnet eine Zugangsmöglichkeit, die sonst nicht bestünde. Darin liegt ein Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, der sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
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