Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Autor: Christos Paloubis Seite 3 von 5

Bundestag beschließt Button-Lösung für ein Ende der Abo-Fallen

Der Entwurf wurde erwartet. Sinn oder Unsinn waren lange und heiß diskutiert worden. Jetzt hat der Bundestag nach Meldung von Spiegel Online trotz aller Kritik am Entwurf  am 02.03.2012 die entsprechende Gesetzesänderung ohne Änderungen beschlossen.

Über die Umsetzungsfrist und die konkreten Anforderungen für Online-Händler werden wir noch berichten

Bundesinnenminister Friedrich zur informationellen Selbstbestimmung: Das „Recht auf Vergessen“ und die Netzfreiheit via SPIEGEL ONLINE

In einem Gastbeitrag auf Spiegel online plädiert Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich für das Post Privacy Modell.

Informationelle Selbstbestimmung: Das „Recht auf Vergessen“ und die Netzfreiheit – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

 

Gesetzentwurf zur Cookie-Richtlinie im Bundestag via Rechtsanwalt Ferner

Der Gesetzentwurf zur EU-Cookie-Richtlinie wurde im Bundestag vorgelegt. Ein Kommentar des Kollegen Ferner

IT-Recht: Cookie-Richtlinie: Gesetzentwurf im Bundestag via Rechtsanwalt Ferner

Passend auch das Fazit des Kollegen:

Die rechtlichen Regelungen zum Datenschutz sind alltagsuntauglicher Murks. Bestenfalls. Das herumgemurkse des Gesetzgebers an diesem Murks wird es unter keinen Umständen besser machen.

Auch am ACTA-Abkommen wächst die Kritik

Nachdem vergangene Woche bekannt wurde, dass die EU nun auch das ACTA-Abkommen unterzeichnet hat, wächst auch in Deutschalnd wieder die Kritik. Marcus Beckedahl von netzpolitik.org und Vorstitzender der digitalen Gesellschaft bezieht bei Spiegel Online ganz klar Stellung gegen das ACTA-Abkommen.

Hauptpunkte der Kritik sind vor allem die fehlende Transparenz und die fehlende Einbeziehung der Mitgliedsstaaten. Bereits die Entstehung des Entwurfs war von viel Geheimniskrämerei und verdächtigen Beschwichtigungsversuchen seitens der Initiatoren des Abkommens begleitet worden.

Einige Gedanken zu Megaupload aus der Sicht eines Künstlers via Jonathan Coulton

Schon mal vorab Entschuldigung, weil der nachstehende Link zu einem englischen Beitrag weiterleitet. Zusätzlich Entschuldigung, dass ich schon wieder auf anderer Leute Beiträge verweise und keine eigenen Gedanken zum Besten gebe. Aber was soll man machen? Der nachstehende Beitrag ist erstens hochinteressant und trifft zweitens den wirklich zu diskutierenden Kern der Diskussion um die Plattform Megauplaod und/ oder illegales Filesharing exakt auf den Punkt – und stammt zudem noch von einem Künstler, also einem vermeintlich Geschädigten.

… making money from art is not a human right. It so happens that technological and societal blahbity bloos have conspired to create a situation where selling songs about monkeys and robots is a viable business, but for most of human history people have NOT paid for art.

Jonathan Coulton on Megaupload

Besser hätte ich es selbst nicht sagen können. Aber aus dem Mund eines Künstlers klingt es wenigstens nicht so anarchisch (oder anarchistisch?), wie aus der Feder eines Anwalts.

Lesetipp: Was Urheberrecht und Datenschutz gemein haben: fehlende Akzeptanz

Ein absolut lesenswerter Aufsatz des Kollegen Sebastian Dosch. Der Blogger von kLAWtext bringt auf den Punkt, was viele Spezialisten, insbesondere uns Rechtsanwälte, schon lange beschäftigt. Nicht nur, dass die derzeitigen Vorschriften im Urheberrecht und Datenschutz auf die Anforderungen der neuen Medien und der Informationsgesellschaft nicht mehr passen. Ihnen fehlt zunehmend auch die Akzeptanz derer, die sie beachten sollen: den Bürgern.

Was Urheberrecht und Datenschutz gemein haben: fehlende Akzeptanz via kLAWtext

OLG Köln zum Gegenstandswert bei Bildrechtsverletzungen (Fotoklau): jetzt nur noch 3.000 € via Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

OLG Köln: Gegenstandswert bei Fotoklau jetzt nur noch 3.000 € via Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum.

Kritik an der geplanten EU-Datenschutz-Verordnung nimmt zu

Die Kritik an der geplanten EU-Datenschutz-Verordnung nimmt zu. Mehr und mehr Experten kritisieren die vorab bekannt gewordenen Entwürfe.

5 Thesen zur Datenschutz-Verordnung via telemedicus

Es lässt sich schlecht abschätzen, wie diese Diskussion weitergehen wird. Ich halte es aber für sehr gut möglich, dass wir in einigen Jahren ein neues, moderneres und effektiveres Datenschutzrecht bekommen werden. Vielleicht in einer ähnlichen Form, wie Schneider und Härting es vorgeschlagen haben. Wenn die EU nun ihre Datenschutz-Verordnung durchsetzt, ist diese Diskussion weitgehend Makulatur. Denn die Verordnung nimmt die berechtige Kritik, die in Deutschland formuliert worden ist, nicht auf – im Gegenteil. Wenn sie in Kraft tritt, ist mit einem Paradigmenwechsel im Datenschutzrecht für die nächste Zeit nicht zu rechnen.

Abschied von den deutschen grundrechten via Internet Law

Der Verfassungsrichter zeichnet das Bild einer weitreichenden Verordnung, die die Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts in wesentlichen Teilen ausschaltet. Masing bezieht sich insoweit nicht nur auf den Bereich des Datenschutzes, sondern ausdrücklich auch auf den Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit.


Spende von Urheberrechten zugunsten der Allgemeinheit via Rechtsanwalt Martin Steiger

Der Beitrag knüpft an die Diskussion zur Reformbedürftigkeit des Urheberrechts an. Ich persönlich vertrete ja die Auffassung, dass das derzeit geltende Urheberrecht nicht zur modernen Informationsgesellschaft passt und hatte auch gelegentlich auf die global geführte Diskussion verwiesen.

Im Ergebnis (und stark vereinfacht ausgedrückt) verhindern die bestehenden weltweiten Urhebergesetze den freien Zugang zu Wissen und Kultur und vor allem den Erhalt von wichtigen Kulturgütern. Ein Teilaspekt dabei ist unter anderem, dass Millionen Werke nicht digitalisiert und damit für die Nachwelt konverviert werden können, weil Autoren oder Künstler verstorben sind und die rechtmässigen Inhaber vererbter Urheberrechte oft nicht ermittelt werden können. Am Beispiel des von ihm so bezeichneten „Guggenheim-Effekt“ erläutert Lawrence Lessing, welche Schwierigkeit die Rechteklärung für Dokumentarfilme mit sich bringt.

Aber es ist das Unglück unserer Kulturgeschichte, dass wir jederzeit berechtigt sind zu lesen, aber nicht gleichermaßen berechtigt sind zu sehen. Verursacht haben dies Anwälte, die wie James Boyle, Rechtswissenschaftler an der Duke University, sagt, nicht über die «Auswirkungen auf die kulturelle Umwelt» nachdenken, die ihre Verträge zeitigen.

SPON zum Netz-Streik

US-Internetgesetze: Fünf Gründe für den Netz-Streik – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

paloubis.com über die iPhone App Datenschutz RSS erhältlich

In eigener Sache: Wir freuen uns, dass unsere Beiträge zum Thema Datenschutz jetzt auch über die iPhone App „Datenschutz RSS“ erhältlich sind.

Datenschutz RSS ist ein datenschutzkonformer RSS-Reader für das iPhone. Bei der Programmierung wurde besonders auf Datensparsamkeit und Transparenz geachtet.
Mit RSS haben Sie die Möglichkeit, Webseiten zu abonnieren. So sind Sie immer informiert – zum Beispiel mit unseren Empfehlungen und Informationen zum
Datenschutz.

Ein Service vor allem für datenschutzbewusste Google Reader-Nutzer, Datenschutzbeauftragte, aber auch Interessierte – ganz kostenlos und frei von Werbung.

 

Weitere Infos sowie die App sind erhältlich unter

WEBSEITE: http://www.Datenschutz-RSS.de

ITUNES: http://itunes.apple.com/de/app/datenschutz-rss/id431853071?mt=8

Datenschützer erläutern rechtskonformen Cookie-Einsatz

 Heise Online berichtet am am 16.12.2011 über eine Stellungnahme der „Artikel 29“-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten zum rechtskonformen Einsatz von Cookies

 heise online – Datenschützer erläutern rechtskonformen Cookie-Einsatz.

Über die neue sogenannte EU-Cookie-Richtlinie hatten wir Mitte des Jahres bereits berichtet und ebenso über die bevorstehende Änderung in nationales Recht und die damit verbundenen Schwierigkeiten.

Nun erläutern die europäischen Datenschützer, wie die tatsächliche Umsetzung der neuen Vorgaben für Webseitenbetreiber aussehen könnte:

OLG München: Google haftet nicht für Suchergebnisse

Der Kollege Ferner weist auf ein wichtiges Urteil des OLG München zur Haftung von Google für Suchergebnisse hin. Demnach hat das OLG München (29 U 1747/11) entschieden, dass Google auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Suchergebnisse bzw. für die im Rahmen der Suchtreffer generierten Textfragmente haftet. Zuvor hatte bereits das OLG Hamburg (3 U 67/11) in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass Google auch nicht für ehrverletzende Äusserungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) hafte.

LG Hamburg: Grundpreise sind bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben

In einer Entscheidung vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, bestätigt das LG Hamburg die Rechtssprechung des BGH (I ZR 163/06), wonach Grundpreise bei Internetangeboten stets auf einen Blick mit dem Endpreis anzugeben sind. Für eBay-Angebote bedeutet dies nach dem Urteil des LG Hamburg, dass die Grundpreise bereits in der Angebotsübersicht darzustellen ist.

Die Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Hiernach haben Anbieter,

die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook

Facebook User, die Ihr Profil zumindest teilweise auch geschäftsmässig (z.B. für Marketing) nutzen, sind verpflichtet ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten. So hat  das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az: 2 HK O 54/11) entschieden.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

Internetanschlüsse: keine flächendeckende Versorgung in Deutschland

 

Deutschland ist noch immer geteilt. In manchen Gegenden ist es für die Bürger unmöglich, einen DSL-Zugang zu bekommen.

Das ist insofern bedenklich, als Deutschland im EU-Vergleich bei der Versorgung mit Internetanschlüssen ohnehin bestenfalls im Mittelfeld  rangiert. Eigentlich sollte die flächendeckende Versorgung mit (Breitband-)Internetanschlüssen in einem Land wie Deutschland im vielbeschworenen Informationszeitalter so selbstverständlich sein, wie die Versorgung mit Strom und Wasser. Aber eine entsprechende Grundversorgungspflicht gibt es eben noch nicht – und wird es so schnell auch nicht geben.

 

Textklau: OLG Köln zum Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

 

via Medien Internet und Recht

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 – Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen – Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können urheberrechtlich geschützt sein. MIR 2011, Dok. 080 MEDIEN INTERNET und RECHT.

Leitsätze

1. Bei Werbetexten (hier: Produktbeschreibungen von Markenschuhen) ist die sogenannte „kleine Münze“ zwar grundsätzlich nicht geschützt und es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (Schöpfungshöhe), damit bei derartigen Texten eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger einer solcher Texte ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

2. Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können – in ihrer Gesamtheit – eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und urheberrechtlich geschützt sein.

Fazit: Auch nach dieser Entscheidung bleibt unklar, wo genau die Grenze zwischen einfacher – nicht geschützter – Produktbeschreibung und „eigenschöpferisch geprägten“ Texten gezogen werden kann. Im Zweifel wird es sich auch in Zukunft um Einzelfallentscheidungen handeln, siehe auch unser Beitrag zu einer vergleichbaren Entscheidung des OLG Rostock zu suchmaschinen-optimierten Web-Content . Allerdings wird klar, dass die erfoderliche Schöpfungshöhe eher erreicht wird, wenn die Werbetexte und Produktbeschreibungen individuell und ausführlich sind. Interessant bleibt die Frage, ob möglicherweise noch wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dort greift, wo zwar Texte (noch) keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen aber aus SEO-Gesichtspunkten bereits hinreichen werbliche Eigenart aufweisen.

 

Hinweis: Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd bei muepe.de | weblog peter müller

Am liebsten verweise ich auf Artikel von Kollegen der eigenen Kanzlei 😉

Mein Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen EuGH-Urteil zum Thema (keine) Markenverletzung durch Google-Adwords veröffentlicht:

Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd | muepe.de | weblog peter müller.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur Auslösung von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden.

Weiter

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss.

 

Google Analytics: Einigung beim Datenschutz

Laut einer Meldung von Spiegel Online haben sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und Google auf eine datenschutzkompatible Version des vielfach eingesetzten Analyse-Tools Google Analytics geeinigt.

Google Analytics ist wieder deutschlandkompatibel: Der US-Konzern hat den Statistikdienst an deutsches Datenschutzrecht angepasst und der Hamburgische Datenschützer ist zufrieden – vorerst.

In der Vergangenheit gab es viel Verunsicherung bei Seitenbetreibern, da nach Auffassung vieler Experten und Behörden der Einsatz von Google Analytics (ohne ausdrückliche Zustimmung der User) gegen deutsches Datenschutzrecht verstosse (wir berichteten) .

Das Ende der Abo-Fallen? Gesetzentwurf sorgt für Verwirrung

Telemedicus nimmt ausführlich und kritisch zum neuen Gesetzentwurf zur sogenannten „Button-Lösung“ Stellung. Bereits die Formulierung des Gesetzentwurfes

„… wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. …“ (geplanter § 312g Abs 3 BGB)

kann man bestenfalls mit Wohlwollen als unglücklich bezeichnen. Widersprüchlich und hochgradig verwirrend trifft es eher. Eigentlich könnte diese Textzeile von Dr. Evil aus den Austin Powers Filmen stammen. Darüber können aber nur Juristen lachen.

nymwars: Das Ende der Anonymität im Netz?

Immer wenn es um die wirklich wichtigen Fragen des Internets geht, tritt Deutschland bzw. die deutsche Politik als ganz besonderer Diskussionspartner in Erscheinung. Deutsche Beiträge in Form von politischer Sommerloch-Plauderei oder Gesetzgebungsvorstössen zeichnen sich meistens aus durch

  • Verspätung (siehe beispielsweise die Diskussion zu Google Streetview)
  • technische und sachliche Unkenntnis (siehe beispielsweise die Diskussion zu Netzsperren)
  • Widersprüchlichkeit (siehe beispielsweise die Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung)
  • Lobbyhörigkeit (siehe beispielsweise Reformen von Datenschutz und Urheberrechten)

Bei der Diskussion zum neuesten Thema zeichnet sich der deutsche Beitrag durch sämtliche dieser Mermale aus. Alleine aus diesem Grund ist die Verfolgung der Diskussion zu den nymwars ausgesprochen kurzweilig. Kurz gesagt geht es um die Frage, ob es zukünftig noch erlaubt sein soll, Internetdienste unter Pseudonymen, sprich anonym, zu nutzen.

Der Keks ist gegessen ? – Änderung des Telemediengesetzes könnte das Ende für Cookies bedeuten

Was die Internetwirtschaft schon länger befürchtet, steht wohl unmittelbar vor der Umsetzung. Am 15.07.2011 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um die sog. Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG, ergänzt durch die Richtlinie 2009/136/EG) umzusetzen, allerdings mit einiger Verzögerung. Denn eigentlich hätte die Umsetzung bis zum 25.05.2011 erfolgen müssen.

Nach der neuen Fassung des § 13 Absatz 8 des Telemediengesetzes sollen Cookies, aber auch sonstige Daten grundsätzlich nur noch auf dem Computer des Nutzers (oder auf sonstigen Endgeräten) gespeichert werden dürfen, wenn der Nutzer zum einen entsprechend § 13 Absatz 1 (neu) TMG belehrt wurde, und zum anderen seine Einwilligung zur Speicherung der Daten erteilt hat.

Schmankerl zum Wochenende: Ihr Anwalt für Parteiverrat auch in Ihrer Stadt

SEO Google Parteiverrat anwalt.de

Spezialisten für Parteiverrat bei anwalt.de

 

Der Treffer erscheint bei Google auf  der ersten Seite, wenn man das KeyWord „Parteiverrat“ eingibt. Ein schönes Beispiel dafür, was man bei SEO alles falsch machen kann. Versteht sich von selbst, dass dieser Treffer +1 bekommt.

Vielen Dank an den Kollegen Lober vom gamelawblog.de, der dieses Fundstück ausgegraben hat.

 

BGH entscheidet zu Google AdWords (Keyword Advertising Bananabay II)

Aus aktuellem Anlass verweise ich auf das Blog meines Kollegen Peter Müller www.muepe.de, das umfassend zum Thema Adwords / Keyword Advertising bei Google und Co. berichtet. Der BGH hat jüngst auch den zweiten Fall Bananabay entschieden und mittlerweile liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer fremden Marke im als Keyword im Rahmen des AdWords-Programm von Google ist beendet.

und

Danach ist eine Nutzung einer fremden Marke zulässig, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Harkunft hinweist.

Nach meiner Auffassung profitiert von dieser Rechtssprechung in erster Linie Google, da nun die SEM Aktivitäten vieler Werbekunden um ein Vielfaches ausgeweitet werden können. In zweiter Linie proftiert die deutsche Anwaltschaft, da neue Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Brandbidding entstehen werden. Andererseits ist diese Rechtssprechung meiner Auffassung nach richtig. Ich zitiere hier regelmässig den Vergleich eines McDonald-Werbeplakats in direkter Nähe zu einem Burger King Restaurant. Auch hier kommt keiner auf die Idee der Irreführung, da der (aufgeklärte) Verbraucher durchaus in der Lage ist, ein Werbeplakat von einem Restaurant zu unterscheiden.

LG Nürnberg-Fürth: Amazon hat kein Recht zur Nutzung von Inhalten (Bilder und Texte) der Amazon Marketplace Händler

Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.

Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.

Domain Lunch mit Rechtsanwalt Peter Müller von BPM | legal

So ein bisschen auch in eigener Sache: United Domains lädt zum Domain Lunch am 28.07.2011 in Starnberg bei München. Mit von der Partie als Referent wird unser neuer Kollege Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) zum Thema „Domains – Begründung von Rechten – Verletzung von Rechten“ sein.

Das Programm im einzelnen:

Internet-Enquete-Kommission trifft halbherzige Entscheidungen

Der Spiegel berichtet über die letzte Sitzung der Internet-Enquete-Kommission des Bundestags. Die Enquete-Kommission soll die Richtlinien für die Zukunft-Fragen des Internets für den Bundestag prüfen und passende Wege bzw. Vorgaben für die Gesetzgebung aufzeigen.

Positiv ist, dass die Enquete-Kommission sich schon mal für eine grundlegende Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft ausgesprochen hat.

Rückzahlungsanspruch für Verbraucher bei Abo-Fallen

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mannheim  (Az. 9 C 508/10 vom 27.05.2011), stärkt die Rechte von Verbrauchern, die im Internet in sogenannte „Abo-Fallen“ oder „Vertragsfallen“ geraten sind.

Der Sachverhalt ist bekannt: Verbraucher haben sich auf Websites registriert, die vermeintlich kostenlose Software zur Verfügung stellten. Das böse Erwachen folgte nach der vermeintlich kostenlosen Registrierung, als den Nutzern eine Rechnung für den Abschluss eines Zweijahres-Vertrags zugeschickt wurde (wir berichteten).

Auch in dem nun entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Kontaktdaten auf einer Webseite eingeben, auf der Software vermeintlich kostenlos heruntergeladen werden konnte. Dafür wurden ihm EUR  96,00 pro Jahr in Rechnung gestellt. Den Vertrag hatte der Verbraucher zwar fristgemäß widerrufen allerdings auch die vermeintliche Jahresgebühr bezahlt.

Leihhaus Internet – Bundestag beschliesst Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf

Nun ist es offiziell – der Anspruch eines Unternehmers auf Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird eingeschränkt  (wir berichteten). Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (Ds. 17/5097) in der Fassung Ds. 17/5819 zugestimmt .

Der Verbraucher muss zukünftig bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur leisten, wenn er die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“, § 312 c BGB (neue Fassung).

LG Hamburg: Affiliate-Haftung auch für Amazon Marketplace Teilnehmer

In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Marketplace teilnehmen,  für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner ebenso haften, wie für Verstösse eigener Affiliates (siehe hierzu unsere Beiträge zur Affiliate – Haftung).

Das Urteil setzt konsequent für die bisher geltende Rechtsprechung um, wonach Online-Händler auch für Verstöße ihrer Werbepartner haften.

Interessant ist am vorliegenden Fall, dass das LG Hamburg keinen Unterschied zu erkennen vermag, zwischen vom Seiten-Betreiber selbst eingesetzten (und damit kontrollierbaren) Werbepartnern und indirekt über die Marketplace-Plattform tätige Affiliates. Bei Letzteren besteht das Problem, dass der Händler auf diese in der Regel keinerlei Einfluss hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit das LG Hamburg diesen  Gesichtspunkt in seine Beurteilung einfließen lassen.

Off Topic: Christos Paloubis wird BPM legal

Ich freue mich eine Neuigkeit in eigener Sache bekannt geben zu dürfen.

Seit dem 1. Mai 2011 habe ich mich unter dem Dach der neuen Kanzlei BPM legal mit zwei weiteren Kollegen zusammengeschlossen. Mit Rechtsanwältin Leila Bereket und Rechtsanwalt Peter Müller, der auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, begrüße ich zwei sympathische und kompetente Kollegen. Auch die Kanzlei BPM legal berät schwerpunktmäßig in allen Rechtsfragen rund um die neuen Medien. Verstärkt werden vor allem nun auch die Gebiete Marken- und Domainrecht (Peter Müller) sowie eCommerce- und allgemeines Wettbewerbsrecht (Leila Bereket).

Weitere Informationen finden Sie auf unserer neuen Homepage www.bpm-legal.de

OLG München zur Löschung der Marke „Hawk“

Mit Urteil vom 27.01.2011 hat das OLG München (Az.: 29 U 2676/10) entschieden, dass die direct-sports.de GmbH verurteilt wird, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 25:

Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.

Damit weicht das OLG München von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 9 HK O 23557/09) (wir berichteten) insoweit ab

Off Topic: SPON zum gefühlten Expertentum im Internet

Ein lesenswerter Beitrag auf SPON zu Thema Wissen bzw. Unwissen der Massen im Internet. Als das Netz der Besserwisser bezeichnet Kolumnist Sascha Lobo die neue Besserwisserkultur.

vermischt mit der Normalimpertinenz des erfahrenen Internetnutzers, entsteht eines der gleichzeitig lästigsten und lustigsten Phänomene des Mitmach-Internets: das gefühlte Expertentum. Was auch immer das Weltgeschehen an Neuigkeiten bereithält – im Netz finden sich sogleich Experten sonder Zahl für exakt diesen Topos.

Saschas Lobo beschreibt damit ein Phänomen, welches auch uns Anwälten öfter zu schaffen macht. Oftmals hat sich der Mandant bereits vor der Konsultation des Anwalts im Netz schlau gemacht und bereichert das folgende Beratungsgespräch mit allerlei Anmerkungen und Hintergrundwissen, dass er sich in diversen Foren, z.B. bei gutefrage.net. angeeignet hat. Uns Anwälten ist es dann überlassen,den Mandanten zu überzeugen, dass die selbst verfassten Schreiben oder Klagen möglicherweise nicht so richtig sind.

Gefühltes Expertentum zeichnet sich durch immense Hinterher-Klugheit aus, hätte, hätte, Fahrradkette.

Ich vermute, dass Ärzte von dieser Kultur noch stärker betroffen sind und heutzutage jeden zweiten Patienten davon überzeugen müssen, dass die selbst im Internet durchgeführte Diagnose und Therapieempfehlung möglicherweise nicht ganz zutreffend sein könnte.

Die großartige Wissensmaschine (Internet) ist in Gefahr, zur Besserwissensmaschine der gefühlten Experten zu werden. Der Unterschied liegt nicht in den jeweiligen Informationen, die man sich ergoogelt und erfacebookt hat – sondern in der Kenntnis um ihre Relativität, Subjektivität und eventuelle Falschheit.

Ich selbst gehe nie zum Arzt ohne mich vorher eingehend selbst in „fachkundigen Foren“ auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht zu haben.

 

Urheberrechte für Street Art Werke?

In einem lesenwerten Beitrag vom 18.04.2011 befasst sich Florian Wagenknecht (rechtambild.de) mit der sehr interessanten Frage, welchen Urheberschutz Street-Art- oder Graffiti-Werke im öffentlichen Raum geniessen.

Street-Arts können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings dürfen sie im Rahmen der Panoramafreiheit von Dritten fotografiert und die Fotos verwertet werden, ohne dass der Künstler in diesen Fällen etwas dagegen ausrichten kann. Bleibt nur das Recht der Künstler, bei Verwertung ihrer Werke genannt zu werden – sofern dies möglich ist.

Interessant ist das Thema deshalb, da die Frage zumindest bis vor einigen Jahren praktisch keine Relevanz gehabt haben dürfte. Nachdem aber vor allem in den letzten Jahren die Graffiti-Kunst oder Street Art einen unbeschreiblichen Boom erlebt und die Stars der Branche, z.B. Künstler wie Banksy, mittlerweile auch in konventionellen Kunstkreisen angekommen sind – und deren Werke dementsprechend hoch gehandelt werden, dürfte die Frage in  der nächsten Zeit sicherlich an praktischer Relevanz gewinnen.

 

Digitale Gesellschaft: Mobilisierung 2.0 oder nur ein Hype?

Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.

Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage.

Post Privacy: Das Datenschutzmodell der Generation Facebook

Immer wieder werde ich in meiner Eigenschaft als „jung-dynamischer Internetanwalt“ 😉 von meinen Bekannten auf das vermeintlich fehlende Datenschutzschutzbewusstsein der jungen Leute beim Umgang mit Facebook & Co angesprochen. Diese Bekannten sind meistens ältere Kollegen, denen die neuen Technologien naturgemäß bereits deshalb suspekt sind, weil es sich um etwas Neues handelt. Ich sehe mich dann immer veranlasst, für die jungen Leute (und das junge Medium) eine Lanze zu brechen und eine Erklärung zu liefern. Meistens fehlen mir aber die richtigen Worte. Ich beginne zu stammeln und verwende Begriffe wie „neue Kategorie von Privatsphäre“ und „bewusste informationelle Selbstbestimmung“. Ich fasele etwas von Paradigmenwechsel und neue soziale und private Dimensionen. Meine älteren Kollegen lächeln dann immer höflich. Insgeheim denken sie aber, dass ich Schwachsinn rede. Sie denken, es gibt nur eine Privatsphäre und sie denken, wozu sind sie denn in den 80’er Jahren gegen die Volkszählung auf die Strasse gegangen. Am Ende gebe ich auf und behaupte, es hätte irgendetwas mit Philosohpie zu tun. Nach solchen Diskussionen frage ich mich immer, ob ich eigentlich mit meiner Meinung alleine stehe.

Off Topic: Das Netz besiegt die Bild-Zeitung (und den Minister)

Nur ein kurzer Hinweis auf eine treffliche Zusammenfassung bei SPON:

Affäre Guttenberg: Netz besiegt Minister

Am heutigen Dienstag ist endgültig klar geworden: Gerhard Schröders altes Bonmot, zum Regieren brauche er nur „Bild, Bams und Glotze“ stimmt nicht mehr. Zumindest dann nicht, wenn sich jemand tatsächlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Es gibt eine neue Öffentlichkeit da draußen, und die macht sich ihre eigenen Erregungszyklen. Hier geht es auch nicht um die immer wieder bemühte ominöse „Netzgemeinde“. Deutschlands geistige Elite lebt mit dem Netz.

und

Die alte Regel, dass man in Deutschland als Politiker kaum stürzen kann, wenn man „Bild“ auf seiner Seite hat: Sie gilt nicht mehr. Netz schlägt „Bild“ – jedenfalls dann, wenn es wirklich etwas nachzuweisen gibt.

Fazit: Spätestens heute sollte auch der letzte Politiker verstanden haben, wo heute Meinung und Politik gemacht wird –  im Internet nämlich.

Eine besondere (Fuss-)Beinote erhält der Artikel vor dem Hintergrund, dass der aktuelle Spiegel gerade in seiner Titelstory  Macht und Machtmissbrauch der Bild-Zeitung anprangert. Gleichzeitig muss er er aber berichten, dass nicht einmal die Bild-Zeitung mächtig genug ist, ihren Lieblingsminister vor dem Zorn der Netzgemeinde zu bewahren.

IP-Adressen im Kreuzfeuer der Datenschützer

Endlich ist es soweit: die öffentlich-rechtlichen Datenschützer haben verstanden, dass IP-Adressen von Website-Besuchern nicht nur bei den „Datenkraken“ Facebook und Google landen können, sondern auch von vielen anderen, v. a. Werbeanbietern fleissig genutzt werden (siehe Beitrag in heise online: Datenschutz im Internet: Harte Linie gegen Website-Betreiber). Leider haben die Datensheriffs nicht verstanden, dass das heutige Internet ohne den Austausch von IP-Adressen und ohne die Inanspruchnahme von Service und Hosting Providern nicht funktionieren kann. Entsprechend skurril muten nun auch die vermeintlichen Datenschutzmassnahmen an.

Off Topic: Streetart mahnt ab

Der Kollege Michael Below weist in einem lesenswerten Beitrag vom 28.01.2011 auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lex:ius Dimke, Rothenberg & Partner für die alamode Filmdistribution OHG gegen Filesharer des Films „Exit through the gift shop“ des britischen Streetart Künstlers Banksy hin. Lesenswert ist der Beitrag nicht wegen der Abmahnwarnung, sondern weil der Kollege Below findigerweise darauf hinweist, dass a) der Film sehenswert ist und b) gerade der Künstler Banksy in seinem Manifest, die Kopie und noch die Kopie der Kopie selbst zur Kunstform erklärt und zudem seine Werke zur freien Verwendung durch jedermann freigibt.

LG Düsseldorf: Kein Impressum für Baustellenseite erforderlich

Auf ein sehr interessantes Urteil aus Düsseldorf weisen die Kollegen von Damm und Partner hin. Demnach ist für eine sogenannte Under Construction Site (Baustelleneseite) kein Impressum gemäß § 5 TMG erfoderlich.

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass in dem dort vorliegenden Fall für eine einfache Under Construction Site, die keine konkreten Angaben zum Leistungsangebot des Anbieters enthält, eine Anbieterkennzeichnung mit den Pflichtangaben des § 5 TMG nicht erforderlich ist. Die Begründung ist richtig und denkbar einleuchtend:

Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe “alles für die Marke …” stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.


Happy New Year!

Allen Lesern und Besuchern wünschen wir einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches neue Jahr

Button-Lösung ein Fehlgriff?

Sehr deutliche Worte zum Thema Button-Lösung-Gesetzentwurf (wir berichteten) finde Telemedicus in einem aktuellen Beitrag:

In Anbetracht der letztlich geringen Bedeutung der Abofallenproblematik und der schon ausreichenden bisherigen Rechtslage ist das Gesetz überflüssig. Wie gezeigt verursacht es zusätzlich noch Kosten für rechtstreue Unternehmen und schafft Rechtsunsicherheit und im Einzelfall sogar Nachteile und Risiken für den Verbraucher. Man kann den Gesetzesentwurf insofern als Fehlgriff bezeichnen.

Fazit: Gut gemeint, aber leider schlecht getroffen

Off-Topic: Konfusion beim Internet-Datenschutz

Lesenswerter Beitrag bei Spiegel-Online zu den akutellen Gesetzgebungs-Bemühungen zum Datenschutz im Internet (z.B. für Google Streetview, Facebook etc).

Fazit:

Was all das Hin und Her, was all die unterschiedlichen und zum Teil konkurrierenden Positionsbestimmungen der Koalitionsparteien, aber auch die zuweilen überraschenden Übereinstimmungen zwischen Regierungsmitgliedern und Opposition deutlich machen, ist vor allem eins: In Wahrheit herrscht nach wie vor eine ausgeprägte Verwirrung hinsichtlich grundsätzlicher Fragen, was die Themen Internet, digitale Welt und Datenschutz angeht.

Treffender kann man es wohl nicht auf den Punkt bringen.

BGH kurios: Keine Kündigung des DSL-Anschlusses aus wichtigem Grund bei Umzug in ein unversorgtes Gebiet

Der Fall ist denkbar einfach: Ein DSL-Vertragskunde zieht um. Am neuen Wohnort ist die Bereitstellung von DSL nicht möglich. Der Kunde möchte deshalb sein Vertragsverhältnis vorzeitig kündigen.

Hierüber hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, ob in einem solchen Fall ein so genannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der zur sofortigen Kündigung des Vertrags mit dem DSL-Unternehmen berechtigen würde. Die Vorinstanzen hatten ein Kündigungsrecht abgelehnt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen III ZR 57/10, die Vorinstanzen bestätigt.

Das Urheberrecht passt nicht mehr

Interessanter Artikel bei heise.de zu einem Appell von Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum, auf dem Netzpolitischen Kongress der Grünen.

Ein Schutzsystem, das denen nicht zugute kommt, für die es da ist, kann nicht zukunftsträchtig sein. Das Urheberrecht passe in seiner jetzigen Form schon „für uns nicht mehr“ und könne so für kommende Generationen noch gefährlicher werden.

Die Diskussion mag philosophisch anmuten, sie ist es aber nicht. Fakt ist, dass das bestehende Urheberrecht derzeit eine Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung vorantreibt. Sichtbar wird dies in der Praxis und Rechtssprechung zu Filesharingverstössen. Dabei geht es beim Urheberrecht bzw. der dringend notwendigen Reform des Urheberrechts nicht um die Verstösse einzelner durch illegale Downloads. Das Internet bzw. die mit dem Internet verbundenen Möglichkeiten zum Austausch von Informationen und Inhalten sind lediglich Symptom für die Reformbedürftigkeit des heutigen Urheberrechts. Im Ergebnis geht es um die Frage, zu welchem Preis wird in Zukunft Wissen und Kultur  denbreiten Massen zugänlich sein.

Wichtig sei es nun, wieder im Interesse des Gemeinwohls zu einer angemessen Dauer der staatlich gewährten Monopolrechte zu kommen und stärkere Einschränkungen der exklusiven Verwertungsansprüche vorzunehmen.

Fazit: lesenswert! In diesem Zusammenhang auch unbedingt lesenwert ist die Aufsatzsammlung der Heinrich Böll Stiftung unter dem Titel copy.right.now.

„Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert

Die neue Fassung (Okotber 2010) des umfassenden kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren ausführlich zu sämtlichen Themen des Internetrechts aus verschiedenen Teilgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im „normalen“ Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich.

Datenschutz: „Gefällt-mir“-Button von Facebook unzulässig?

In einem  kurzen aber treffenden Beitrag befasst sich der Kollege Dr. Bahr mit der Frage, ob die Integration des Facebook-I-like-Buttons auf der eigenen Website datenschutzrechtlich zulässig ist.

Der Kollege gibt zutreffend zu bedenken, dass der Gefällt-Mir Button von Facebook, der seit einigen Monaten als Plug In auch für fremde Webseitenbetreiber zur Verfügung steht, dieselben Rechtsfragen betrifft wie beispielsweise Google-Analytics, oder die überall verwendeten Ad-Server-Technologien. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass durch die Integration entsprechender Tools fremder Anbieter auf der eigenen Website, der jeweilige Fremd-Anbieter in die Lage versetzt wird, eine Vielzahl von (personenbezogenen) Daten der Besucher der jeweiligen Site zu erfassen und zu speichern. Hierzu gehört insbesondere die viel diskutierte IP-Adresse. Da auch bei Facebook die Speicherung dieser Daten in der Regel im Nicht-EU-Ausland erfolgt, steht im Ergebnis fest, dass diese Praxis auch dann gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, wenn die Nutzer auf die entsprechende Datenverwendung hingewiesen werden.

Dass Facebook selbst beim Thema Datenschutz bislang nicht gerade als Musterschüler gilt, dürfte nicht neu sein. Bekannt ist auch, dass die Nutzer Facebook trotzdem die Treue halten und das Netzwerk weiter wächst. Webseitenbetreiber hingegen, die vom Erfolg des Social Networks durch Integration des I-Like-Buttons auf der eigenen Webseite profitieren möchten, seien aber gewarnt. Hamburg.de hat die Anwendung nicht zuletzt wegen der damit verbundenen negativen Publicity wieder entfernt. Im schlimmsten Fall drohen auch Ordnungsgelder.

BGH: Inhalte-Haftung für Internetportale

Mit Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Koch-Rezepte) einstellen können, für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz).

Wie auch in einem anderen, dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2008, Az: 28 O 690/07, zugrundeliegenden Fall wurde die umfassende Rechtseinräumung an den eingestellten Inhalten dem Portalbetreiber so mit zum Verhängnis.

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