Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az. 9 C 508/10 vom 27.05.2011), stärkt die Rechte von Verbrauchern, die im Internet in sogenannte „Abo-Fallen“ oder „Vertragsfallen“ geraten sind.
Der Sachverhalt ist bekannt: Verbraucher haben sich auf Websites registriert, die vermeintlich kostenlose Software zur Verfügung stellten. Das böse Erwachen folgte nach der vermeintlich kostenlosen Registrierung, als den Nutzern eine Rechnung für den Abschluss eines Zweijahres-Vertrags zugeschickt wurde (wir berichteten).
Auch in dem nun entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Kontaktdaten auf einer Webseite eingeben, auf der Software vermeintlich kostenlos heruntergeladen werden konnte. Dafür wurden ihm EUR 96,00 pro Jahr in Rechnung gestellt. Den Vertrag hatte der Verbraucher zwar fristgemäß widerrufen allerdings auch die vermeintliche Jahresgebühr bezahlt.
In dem vorliegenden Fall hat das Amtsgericht entschieden, dass die Willenserklärung nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass sich die vom Kläger im Rahmen der Registrierung abgegebene Willenserklärung auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bezieht (und damit ein entgeltlicher Vertrag zu Stande kommt),
wenn der Kläger nach Gestaltung der Internetseite, der Tatsache, dass die herunterzuladende Software anderweitig legal kostenlos verfügbar ist und der Tatsache, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Nutzung nicht ohne Weiteres erkennbar und wahrnehmbar ist, von der Unentgeltlichkeit ausgehen darf.
Mangels übereinstimmender Willenserklärungen in Bezug auf die Entgeltlichkeit der Vereinbarung hat das Gericht einen sogenannten Dissens angenommen. Da somit kein wirksamer Vertrag vorlag, konnte der Verbraucher sein an den Website-Betreiber bereits gezahltes Geld zurückfordern.
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