Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Autor: Christos Paloubis Seite 2 von 5

Datenschutz: Safe Harbor eine Farce?

Aktuell berichtet SPON in dem Beitrag  Safe Harbor: US-Konzerne täuschen EU-Bürger beim Datenschutz über die Ergebnisse einer Untersuchung zur Realität des Safe-Harbor-Abkommens. Die Ergebnisse offenbaren – wenig überraschend – eine gravierende Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit.

DPMA-Beschluss: Eintragung der Marke „MC“ (307 20 447) der Stealth Ti Ltd wird gelöscht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte über drei Löschungsanträge zur Wortmarke MC (Registernummer 307 20 447) zu entscheiden. Die Marke wurde im Jahr 2007 von der Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH für eine Vielzahl von Waren eingetragen und später auf die Stealth Ti Ltd übertragen. Das DPMA stellte fest, dass es sich um eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG handelte und ordnete am 20.08.2013 die Löschung an.

Amazon sperrt Kunden mit hoher Retourenquote

Laut einer Meldung der Internetworld Business ist Amazon nun dazu übergegangen, die Kundenkonten von Vielretournierern (sprich: Kunden mit hoher Retourenquote) zu sperren. Dass Amazon einzelnen Kunden solche Massnahmen in der Vergangenheit bereits angedroht hatte, war bekannt.

Nun sollen diese Ankündigungen in die Tat umgesetzt worden sein. Kunden erhalten dann Meldungen:

Wir müssen Sie deshalb darauf hinweisen, dass wir aufgrund der Überschreitung der haushaltsüblichen Anzahl an Retouren in Ihrem Kundenkonto zukünftig leider keine weiteren Bestellungen entgegennehmen können und Ihr Amazon-Konto mit sofortiger Wirkung schließen.

Autsch!

Wir hatten bereits ausgeführt, dass wir solche Massnahmen für unzulässig halten. Es stellt sich die Frage, wer hier gegen Amazon vorgehen will. Aufgerufen sind wohl die Verbraucherschutzverbände.

OLG Hamburg: Datenschutzverstösse sind wettbewerbswidrig

Ein weiteres Gericht bestätigt, dass fehlerhafte Datenschutzhinweise einen Wettbewerbsverstoß begründen. Mit Urteil vom 27.06.2013 (Az: 3 U 26/12) stellt das OLG Hamburg fest, dass die Pflicht zur Unterrichtung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bei Teledienstanbietern gemäß § 13 TMG ein Marktverhalten regelnde Norm in Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. In der Konsequenz können Verstösse hiergegen durch Abmahnungen verfolgt werden. Damit setzt das OLG Hamburg die uneinheitliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte (wir berichteten) fort. Zeit, dass der BGH entscheidet.

Online-Plattformen müssen ihren Händlern ein vollständiges Impressum ermöglichen

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

BGH: Google muss Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Autocomplete löschen

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Google Autocomplete-Suchvorschläge in seiner Suchmaschine löschen muss, wenn damit Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich: Die automatisierten Suchvorschläge dürfen nicht beleidigen. Entsprechende Vorschläge müssen von Google auf Aufforderung gelöscht werden.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung  (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12) hat der BGH heute geklärt, dass die Suchergänzungsvorschläge (auch Autocomplete oder Auto-Vervollständigung) bei Google zwar nicht per se eine Haftung auslösen, auch wenn damit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelöst werden:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Allerdings:

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Damit ist für Betroffene ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegeben. Google muss also zukünftig die Beschwerden der Betroffenen prüfen und ggfs. verletzende Suchvorschläge löschen.

Kartellamt gegen Adidas: Ermittlungen nehmen Fahrt auf

Nach eigenen Angaben startet das Bundeskartellamt heute eine groß angelegte Händlerbefragung zu möglichen unzulässigen Vertriebsbeschränkungen des Markenartikelherstellers Adidas. Bereits im vergangenen Jahr hatte Adidas angekündigt, Einzelhändler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese Adidas-Artikel im Internet (auch)  auf bestimmten Plattformen (z.B. Amazon und eBay) vertreiben würden. Gegen diese Vorgaben wurden schon frühzeitig Beschwerden beim Bundeskartellamt eingereicht (wir berichteten).

Heute meldet das Bundeskartellamt:

Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der E-Commerce Vertriebsbestimmungen der adidas AG im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Onlinehandels, u.a. in Form eines Verbotes des Verkaufs über offene Drittplattformen.

Hierzu wurde wie auch bereits bei den Ermittlungen gegen Amazon wegen deren Preisparitätsgebotes eine Online-Händlerbefragung gegenüber 3000 Adidas-Händlern gestartet. Der Ausgang dieser Ermittlungen ist natürlich aus juristischer Sicht hochinteressant. Die Zulässigkeit solch weitreichender Vertreibsbeschränkungen hätte erheblichen Einfluss auf den gesamten E-Commerce, da davon ausgegangen werden kann, dass dann auch andere Markenartikel-Hersteller dem Beispiel von Adidas folgen werden. Das wiederum hätte zur Folge, dass Neuwaren der großen Marken aus den Angeboten von Amazon & Co. verschwinden könnten und damit die Attraktivität solcher Plattformen enorm an Wert einbüßen würden.

In eigener Sache: Peter Müller von BPM legal im Interview mit Legal Tribune Online

Unser Kollege Peter Müller beantwortet im Interview der heutigen Legal Tribune Online Fragen zu den neuen Top-Level-Domains und erläutert das Trademark Clearinghouse.

Das Trademark Clearinghouse ist eine zentrale Clearingstelle, die im Zuge der Vergabe neuer Top-Level-Domainnamen (ICANN’s New gTLD Program) geschaffen wurde. Markeninhaber können dort ihre Marken hinterlegen und verifizieren lassen und auf diese Daten in den Sunrise-Phasen der neuen Top-Level-Domains zurückgreifen. Darüber hinaus werden Markeninhaber informiert, sobald unter einer der neuen Top-Level-Domains ein Domainname registriert wurde, der mit ihrer Marke identisch übereinstimmt.

BPM legal begleitet Markeninhaber von der Hinterlegung ihrer Marke im Trademark Clearinghouse bis zur Teilnahme an den Sunrise-Phasen der für sie relevanten Top-Level-Domains.

In eigener Sache: BPM legal sucht Verstärkung

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir derzeit

  • Studentische Hilfskräfte
  • Praktikanten /-innen
  • Referendare /-innen
  • Rechtsanwälte /-innen (in Anstellung oder freier Mitarbeit)

Mehr Infos unter BPM legal.

Der Kampf um den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Gütern nimmt Fahrt auf

Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.

Zunächst berichtet SPON, dass Amazon  eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.

Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.

Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.

Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.

 

Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern

Kurz vor der CES berichteten SPON und Ars Technica, dass der Unterhaltungskonzern Sony bereits im September 2012 ein Patent für eine Technik angemeldet hat, mit deren Hilfe der Verkauf von gebrauchten Konsolenspielen, unterbunden werden kann. Die Spielewelt spekuliert nun, dass diese Technik bereits bei der in Kürze erwarteten Playstation 4 zum Einsatz kommen könnte. Die Einführung dieser Technologie hätte weitreichende Konsequenzen. Für mich stellt sich die Frage, ob eine solche Vorrichtung rechtlich zulässig wäre.

via muepe.de: Google AdWords: Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Google AdWords: Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising I ZR 217/10 – MOST-Pralinen | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Umstand, dass die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall “Pralinen” usw.) nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.

Bayer. Datenschutzaufsicht gibt Anwendungshinweise zum Double-Opt-In-Verfahren

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufischt (BayLDA) hat

Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke

herausgegeben. Das Merkblatt wurde im Rahmen eines Arbeitskreises „Werbung und Adresshandel“ des Düsseldorfer Kreises erstellt.

Es enthält spezifische Ausführungen zur Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten in der Werbung. Es ist interessant für Agenturen und Anbieter im Bereich Online-Marketing, Online-Händler und alle,  die Dialogmarketing zu eigenen Zwecken oder für Dritte betreiben. Besonders wichtig ist im Lichte der zuletzt heiss geführten Diskussion um die Frage der Zulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahresn für elektronische Einwilligungen der Hinweis

Für das elektronische Erklären einer Einwilligung ist -zur Verifizierung der Willenserklärung des Betroffenen- das Double-Opt-In-Verfahren geboten, wobei die Nachweis-Anforderungen des BGH (Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09) bei der Protokollierung zu berücksichtigen sind. Das bloße Abspeichern von IP-Adressen, von denen Einwilligungen vorliegen würden, genügt dem BGH insoweit nicht; für den Nachweis der Einwilligung kommt z. B. der Ausdruck einer E-Mail des Betroffenen mit der entsprechenden Willenserklärung in Betracht.
Ein solcher Nachweis reicht jedoch nicht im Fall der vorgesehenen Nutzung von Telefonnummern zur werblichen Ansprache aus; mit der Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail kann nämlich der Nachweis der Identität zwischen dem die Einwilligung mittels E-Mail Erklärenden und dem Anschlussinhaber der Telefonnummer nicht geführt werden.

 

 

Sperrt Amazon Kunden mit hoher Retourenquote?

Retouren sind für jeden Online-Händler ein wichtiger Kostenfaktor (siehe auch unser Beitrag:  Widerrufsrecht: Jede fünfte Retoure missbräuchlich?).  Deswegen ist es wichtig, geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote zu entwickeln. Hierzu bietet sich eine Reihe von Möglichkeiten an. Allerdings sind rechtliche Grenzen zu beachten. Unzulässig sind insbesondere jegliche Maßnahmen, die die freie Ausübung des gesetzlichen Rückgaberechts beschränken.

Über einen solchen Fall berichtet nun die Kollegin Neubauer. Demnach soll der Versandhändler amazon.de einem Kunden aufgrund seiner vermenintlich hohen Retourenzahl die Sperrung seines Kundenkontos angedroht haben:

OLG München führt Double Opt-in ad absurdum …

Die Kollegen von Damm&Partner weisen auf ein Urteil des  OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12, hin. Hiernach kann bereits

die E-Mail, die im Wege des so genannten “Double opt-in”-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert als unerlaubte Werbung zu qualifizieren sein.

Konkret führt das OLG aus

Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die je­derzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Wer­benden ohne Weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.

Das soll wohlgemerkt bereits für den Eintrag der E-Mail-Adresse in den Newsletter-Verteiler gelten.

Diese erste Einwilligung erfolgt aber naturgemäß in der Regel über ein CGI-Formular auf der Homepage des Newsletter-Versenders. Zum Nachweis der Echtheit hat die (bisherige) Rechtssprechung eben die Anforderung Double Opt-In Mail entwickelt. Nur so kann verifiziert werden, ob Anmelder und E-Mail-Adresse wirklich zusammengehören. Die neuen Ausführungen des OLG gehen deshalb – nach meiner persönlichen Auffassung – völlig an der Lebenswirklichkeit und den technischen Möglichkeiten vorbei. Aber sie stellen auch die bisherige Rechtssprechung auf den Kopf.

Wenn ich schon bei der ersten Einwilligungs-Erklärung die Identität von E-Mail-Adresse und Anmelder verifizieren könnte (bzw. nach OLG München müsste), dann bräuchte ich zukünftig die Double Opt-In-Mail nicht mehr. Theoretisch! In der Praxis lässt sich das überhaupt nicht realisieren. Wenn man tatsächlich den Anofderungen des OLG München genügen wollte, liessen sich Einwilligungen auf elektroischem Weg nämlich gar nicht einholen.

… oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Wirksamer Schutz vor Lastschrift-Betrug im Online-Handel

Durch einen Mandanten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass aktuell verschiedene Online-Händler von einer (weiteren) Betrugsmasche betroffen sind, dem sogenannten Lastschriften-Betrug.

Beim Lastschrift-Betrug spähen die Täter fremde Bankverbindungsdaten aus. Diese ausgespähten Kontodaten werden von den Betrügern nun zum Kauf von Waren bei anderen Online-Shops eingesetzt. Bezahlt wird per Lastschrift mit den ausgespähten Kontodaten. Zwar können unrechtmässige Lastschrift-Abbuchungen vom Betroffenen kurzfristig widerrufen werden. Für die betroffenen Online-Händler besteht jedoch die Gefahr, dass aufgrund der Vielzahl an Kontobewegungen unrechtmässige Abbuchungen gar nicht oder zu viel zu spät bemerkt werden. Dann kann der Betrag nur noch vom (unrechtmässigen) Geldempfänger zurückgefordert werden. Doch manchmal ist dieser – vor allem, wenn die Lastschrift spät bemerkt wurde – nicht mehr greifbar oder insolvent.

Cœur du réseau public pour les tests. Cela fournirait une capacité supplémentaire pour les futures applications et utilisateurs de la mise à niveau Bitcoin, ainsi qu’un mécanisme pharmaciefrance24.com permettant de maintenir le réseau Bitcoin décentralisé pendant le cycle de développement du produit final.

Ein Schutz vor solchen Betrugsmethoden ist aber relativ einfach.

Virtuelles Hausrecht für Websites

Das LG Hamburg (Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08) hat entschieden, dass den Betreibern von Websites ein virtuelles Hausrecht zustehe. Damit können Website-Betreiber ebenso wie die Inhaber eines Hausrechts an körperlichen Gegenständen in den AGB das „Betreten der Homepage“ unter bestimmten Umständen verbieten.

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use of the R…A.. Website”. Das „virtuelle Hausrecht”, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt (vgl. zum Begriff LG Bonn, NJW 2000, 963 ff.; zur Herleitung vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623), gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

Widerrufsrecht: Jede fünfte Retoure missbräuchlich?

Das shopbetreiber-blog berichtet über die Ergebnisse des Forschungsprojekts retourenforschung.de der Universität Bamberg. Demnach sei jede fünfte Retoure missbräuchlich.

Als missbräuchlich definieren die Wissenschaftler Retouren, die mit dem Vorsatz bestellt wurden sie innerhalb der Widerrufsfrist zu nutzen und dann an den Händler zurückzuschicken. Aus juristischer Sicht gibt es beim Widerrufsrecht keinen Missbrauch, da der Verbraucher laut Gesetz 14 Tage nach Erhalt der Bestellung Zeit hat, die Ware entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu prüfen und ggfs. ohne Angaben von Gründen an den Händler zurückzuschicken.

Off Topic: Das Netz ist links

Wenig überraschend: Erhebung zu Politik und Internet: Das Netz ist links – via Politik | STERN.DE

Auch nicht überraschend:

CDU-Wähler gucken fern

und

Gemeinsam ist den Netzaktiven ein „starkes politisches Interesse“ und ein vergleichsweise hohes Misstrauen in die etablierte Politik.

Ehrlich gesagt, hätte man für diese Ergebnisse keine teuren Umfragen in Auftrag geben müssen. Das hätte ich (nebst einiger persönlicher Anmerklungen zu netzpolitischen Aktivitäten der Reegierung) dem Kanzleramt auch für einen weit geringeren Betrag bescheinigen können. Aber mich fragt ja mal wieder keiner (deswegen ja auch das Misstrauen).

Urheberrechtsdebatte: echte Experten sollen das Urheberrecht auf den Prüfstand stellen

SPON berichtet via Urheberrecht und Filesharing: Viel Meinung, wenig Wissen. über die Intiative der Justizministerin „Zukunftsforum Urheberrecht“ in der Akademie der Künste in Berlin. Anstelle der polarisierenden und wenig faktenbasierten Urheberrechtsdebatte durch selbsternannte Experten (auf beiden Seiten) soll nun ein neuer Ansatz Bewegung und möglicherweise auch eine Lösung zu dem Thema bringen:

Nach der erregten Betroffenheitsprosa des Frühjahrs schlägt nun endlich die Stunde der Experten.

Nach Auffassung des BJM könne es möglicherweise Sinn machen, zunächst unabhängige wissenschaftliche Studien zu den Fragen der Eignung des bestehenden Urheberrechts im Zeitalter des Internets zur Förderung von Kreativen erstellen zu lassen.

Je länger man mit Urheberrechtsforschern spricht, desto stärker drängt sich ein eigenartiges Paradox auf: Die Wissensgesellschaft weiß wenig über sich selbst. Sie sucht nach einem Konsens mit Augenmaß, ist aber blind für die Frage, wie eigentlich Wissen, Innovation, Kultur entsteht und wie sie sich fördern lassen.

Das heisst, nicht Tatortkommissare oder Hacker, Piraten oder CDU-Abgeordnete, sondern Wissenschaftler und Experten sollen die Situation nüchtern empirisch verfassen und damit eine Grundlage für eine sachgerechte Diskussion liefern.- Klingt zu schön, um wahr zu sein.

 

Urheberrecht: ein Schritt in die richtige Richtung

Über futurezone.at erreicht uns die Nachricht: EU-Parlament stimmte über verwaiste Werke ab. Demnach sollen Bildungseinrichtungen zukünftig verwaiste Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken nutzen dürfen.

Unter „verwaisten Werken“ versteht man dabei Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Filme usw., welche zwar urheberrechtlich geschützt sind, für die der Rechteinhaber jedoch nicht ermittelt oder identifiziert werden kann.

Zwar enthält die Entscheidung einige (gewichtige) Einschränkungen wie etwa die nicht-kommerzielle Nutzung (damit ja Google-Books die Dinger nicht scannt). Auch ist die „Verwaisung“ gründlich zu recherchieren, da nachtärglich ermittelte Rechteinhaber noch Nutzungsgebühren beanspruchen können. Dennoch ist mit der Richtlinie ein wichtiger Schritt zum Erhalt von bedrohtem Kulturwissen getan, siehe hierzu auch mein Beitrag zum Spenden von Urheberrechten zugunsten der Allgemeinheit.

 

 

Anhänger für Facebook, Twitter & Co. kaufen

Versteht sich, dass man zur rechtlichen Zulässigkeit solcher Massnahmen nichts weiter ausführen muss:

Gekaufte Anhänger: 10.000 Facebook-Likes für ein paar Euro – SPIEGEL ONLINE.

 

 

Verbraucherzentrale: App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht

In seiner aktuellen Pressemitteilung weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf seine aktuellen Abmahnungen bzw. Klagen gegen verschiedene Betreiber von App-Stores (u.a. google, iTunes, Microsoft, Nokia) hin.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedingungen seien zu lang und viele Klauseln benachteiligten die Verbraucher.

Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt.

App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht


Abmahnungen wegen fehlendem Impressum auf Facebook?

Und ich dachte schon seit Tagen darüber nach, wie ich das Sommerloch füllen kann: http://www.ferner-alsdorf.de/2012/08/abmahnung-facebook-impressum/ Mehr gibt es hierzu dann auch nicht zu sagen.

KG Berlin: Bannerwerbung im Internet muss nicht als solche gekennzeichnet werden

Auf den entsprechenden Beschluss des KG Berlin (24.01.2012, Az. 5 W 10/12) weisen die Kollegen von Dr. Damm & Partner

Zwar müsse Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander erkennbar getrennt werden. Dies sei jedoch bei Platzierung der Werbung in horizontalen oder vertikalen Werbebannern der Fall. Diese Art der Trennung von redaktionellen Inhalten im optischen Zentrum der Seite und Werbung in Bannern im Randbereich sei so üblich, dass diese selbst Kindern von Beginn der Internetnutzung an vertraut seien. Entscheidend für die Beurteilung, ob unerlaubte Schleichwerbung vorliege, sei der Gesamteindruck der jeweiligen Seite.

Das muss dann eigentlich nicht weiter kommentiert werden.

EU-Verbraucherrechterichtlinie: Was ändert sich für Onlinehändler? (Teil 2)

Teil 2: Widerrufsrecht des Verbrauchers

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags auf die Neuerungen durch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf Bestellung, Lieferung, sowie auf Informationspflichten der Shop-Betreiber eingegangen sind, soll im zweiten Teil erläutert werden, was sich im Bereich des Widerrufsrechts für Onlinehändler ändern wird.

  1. Ausnahmen vom Widerrufsrecht, Art. 16
  2. Widerrufsfrist von 14 Tagen, Art. 9 Abs. 2; Verlängerung um 12 Monate, Art. 10
  3. Neue Musterwiderrufsbelehrung, Anhang I Teil A
  4. Neues Musterwiderrufsformular für den Verbraucher, Art. 11 Abs. 1, Anhang I Teil B
  5. Rechte und Pflichten im Widerrufsfall, Art. 13, 14
  6. Tragung der Hinsendekosten, nicht für Expressversand Art. 13 Abs. 2
  7. Rücksendekosten, Wegfall der 40 Euro Klausel, Praxis, Art. 14 Abs. 1

 

EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Was ändert sich für Onlinehändler? (Teil 1)

Nach langer Diskussion hat die EU 2011 die neue Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen, die von den nationalen Gesetzgebern bis zum 13.12.2013 umzusetzen ist (wir berichteten). Die neue Richtlinie bringt einige Änderungen für Online-Händler, vor allem das Rückgabe-/ Widerrufsrecht der Verbraucher und die Informationspflichten des Händlers erfahren signifikante Änderungen. Auch wenn Händler vereinzelt stärker in die Pflicht genommen werden, dürfte die Vollharmonisierung im Ergebnis doch zu positiven Effekten für den grenzüberschreitenden, innereuropäischen Versandhandel führen, Stichwort Cross-Border-Commerce.

In einem zweiteiligen Beitrag unseres Rechtsreferendars Felix Gebhard soll genauer beleuchtet werden, was sich im Einzelnen für die deutschen Shopbetreiber ändern wird. Im ersten Teil werden Änderungen betrachtet, die im Zusammenhang mit Bestellung, Lieferung sowie mit Informationspflichten der Händler stehen. Im zweiten Teil werden vor allem solche Neuerungen unter die Lupe genommen, die mit dem Widerrufsrecht der Bestellers in Zusammenhang stehen.

Neues Abmahnrisiko bei Amazon Marketplace

Der Kollege Alexander Schupp weist auf www.it-recht-deutschland.de auf ein bevorstehendes Problem für Amazon Marketplace Händler hin. Demnach kann die 40-EURO-Klausel zukünftig nicht mehr wirksam für Geschäfte vereinbart werden, die über den Amazon Marketplace zustandekommen:

Denn wenn, was anzunehmen ist, Amazon nicht zugleich seine AGB ändert, hat Amazon mit diesem Verweis zugleich die “40-Euro-Klausel” (= Rücksendekosten trägt bei einem Warenwert bis 40 EUR der Kunde) für alle Amazon Händler – mit Ausnahme natürlich von Amazon selbst – abgeschafft.

und

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automtatisch zum Erlöschen einer Unterlizenz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz regelmäßig nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt (Pressemitteilung Nr. 120/12 vom 19.7.2012).

In gleich zwei Verfahren (Software und Musik) musste der BGH sich mit dieser Frage befassen. Die Thematik ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung, u.a. weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist.

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt.

Der BGH hatte bereits 2009 entschieden, dass Unterlizenzen im Falle des Rückrufs der Hauptlizenz bestehen bleiben. Nun hat er diesen Grundsatz auch in anderen Fällen für gültig erklärt, beispielsweiese, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt oder aufgehoben.

 

OLG Karlsruhe: Abmahnung von Datenschutzverstössen ist möglich

Gänzlich anders als das OLG München sehen die Frage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstössen die OLGs Karlsruhe und Stuttgart. Auf das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe weist der Kollege Ferner in einem aktuellen Beitrag hin

Können Datenschutzverstöße abgemahnt werden? Rechtsanwalt Ferner – Alsdorf, Aachen

Mit dem OLG können Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Die Konsequenz ist, dass Fehler von der Datenschutzerklärung bis zur konkreten Datenverarbeitung mit einer quittiert werden können. Die Entscheidung aus Karlsruhe überzeugt insofern auch …

OLG München zur Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen

Auch das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass Verstösse gegen Datschutz-Bestimmungen keine Wettbewerbsverstöße darstellen und damit nicht abgemahnt werden können.

„Die Bestimmungen des BDSG stellen ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken kann, grds. keine Marktverhaltensregelungen dar“

Auf die Entscheidung weist der ShopbetreiberBlog  in seinem aktuellen Newsletter hin,  OLG München: Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen » shopbetreiber-blog.de.

Filesharing: Frage an die Kollegen

Folgender Fall:

Kanzlei mahnt den Anschlussinhaber wegen der Verletztung urheberrechtlich geschützter Werke ab. Anschlussinhaber unterwirft sich und weist gleichzeitig daraufhin, dass nicht er sondern ein anderer (Sohn/Tochter, Ehepartner o.ä.) die Verletzung begangenen hat. Der Täter räumt die Handlung ein und unterwirft sich ebenfalls.

Jetzt die Fragen:

Kennt jemand Fälle, in denen in der Folge auch der Täter auf SEA/ Kostenerstattung in Ansüruch genommen wurde?

Bei den mir (zugegebenermassen wenigen) bekannten Fällen ist dies jedenfalls nicht passiert. Und ich wundere mich, weshalb die Täter nicht in Anspruch genommen werden. Aus Sicht der Abmahnindustire kann ich das schon nachvollziehen. Allerdings stelle ich mir die Frage, ob nicht zumindest in solchen Konstellationen die Intention der Abmahner klar und deutlich zu Tage tritt.

Und ich stelle mir die Frage, ob sich nicht hier auch Argumente für eine Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Vorgehen ergeben könnten. Moralisch halte ich es jedenfalls für schwer bedeklich, wenn nicht wenigstens versucht wird zuerst den (nach nichtjuristischen Verständnis) echten Schuldigen in Anspruch zu nehmen.

Würde mich freuen, wenn dieser Aspekt hier diskutiert werden könnte. Ich habe bisher nichts zu dieser Frage gefunden. Vielleicht habe ich aber auch nicht gründlich gesucht, dann würde ich mich über Verweise freuen.

OLG Dresden Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben

Die Kollegen von Beckmann und Norda weisen auf ein Urteil des OLG Dresden (Az unbekannt) hin:

Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben.

Interessant hierbei: Das OLG Dresden setzt sich damit in Widerspruch der bisherigen Rechtssprechung anderer Gerichte.

Der gegenteiligen Ansicht des OLG Hamm( Beschluss vom 03.08.2011 – I-3 U 196/10) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Auch das AG München hatte seinerzeit einen Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber abgelehnt (AG München, Urteil vom 03.02.2011 -161 C 24062/10)

Rechtssicherheit wird damit nicht erzeugt! Andererseits ist die Ansicht des OLG Dresden auch nicht von der Hand zu weisen. Da jedoch bei die wenigsten Blogs oder Foren über die richtigen Daten Ihrer Nutzer verfügen, wird sich der Anspruch in der Praxis als wenig hilfreich erweisen. Leider weiss ich nicht, ob im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nach der IP-Adresse gefragt wurde und ob ggfs. diese vom Urteil ebenfalls erfasst war.

 

 

BPM legal unterstützt IGEL

Seit Montag unterstützt auch BPM legal die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, kurz IGEL.

IGEL wurde in erster Linie aufgrund der Erkenntnis initiiert, dass es für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung gibt. Ein solches Recht wird einerseits nicht benötigt und hat andererseits – unabhängig von dessen Ausgestaltung – zwangsläufig sehr bedenkliche Auswirkungen auf die Interessen Dritter und das Gemeinwohl

Auch wir vertreten die Auffassung, dass die Argumente, die gegen das LSR in der derzeit geplanten Form sprechen, überwiegen. Deswegen werden wir in Zukunft über das Thema und die Aktivitäten der Initiative berichten.

 

Schmankerl: Adressbuch-Abzocke: Anwälte drehen den Spieß um

Das nenn ich mal echte Anwaltskunst

via law blog» Archiv » Adressbuch-Abzocke: Anwälte drehen den Spieß um.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Nach einem Bericht der FTD ermittelt das Bundeskartellamt gegen verschiedene Sprotartikler wegen des Verkaufsstops ihrer Produkte auf Plattformen wie Amazon oder eBay.

Gegen den deutschen Branchenriesen Adidas liegen Beschwerden vor. Auch gegen die US-Firma Nike könnte bald ermittelt werden. Grund ist ein Lieferstopp verschiedener Hersteller an Händler, die über Amazon oder Ebay verkaufen.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Adidas hatte jüngst angekündigt, zukünftig keine Händler mehr zu beliefern, die Adidas-Waren (auch) auf Plattformen wie eBay oder Amazon anböten.

Das Unternehmen stärkt damit die eigenen Handelspartner wie Intersport, Sport Schuster und Sport Scheck, die die Produkte des Unternehmens über eigene Webseiten verkaufen.

Gerade Amazon hatte sich in der Vergangenheit durch aggressives Preisdumping von Markenartikeln hervorgetan bzw. entsprechende Aktionen seiner MArketplace-Händler geduldet. Damit wurden massiv kleinere und mittlere Online-Händler unter Druck gesetzt.

 

 

 

Cookie-Richtlinie: EU-Datenschützer veröffentlichen Empfehlungspapier via shopbetreiber-blog.de

Cookies von Werbenetzwerken

Bei Third Party Advertising Cookies (wie z.B. zum Affiliate Marketing) sei ebenfalls grundsätzlich eine Einwilligung einzuholen, da diese unter keine der Ausnahmen fallen.

via Cookie-Richtlinie: EU-Datenschützer veröffentlichen Empfehlungspapier » shopbetreiber-blog.de.

LG Berlin: Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler nach Sanierung via Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

LG Berlin: Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler nach Sanierung via Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte.

Datenschutz-Verstöße in jedem vierten Unternehmen via heise resale

Datenschutz-Verstöße in jedem vierten Unternehmen | heise resale.

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

EU-Cookie-Richtlinie: noch keine unmittelbare Wirkung

Entgegen anderslautender Stimmen, etwa des Bundesdatenschutzbeauftragten, ist die sog. „EU Cookie Richtlinie“  nicht mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 26.05.2012 zu unmittelbar anwendbarem Recht geworden.

Hierzu der Kollege Ferner wörtlich

Dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist allgemeine Rechtsauffassung. Sofern sich der Bundesdatenschutzbeauftragte anders geäußert hat, kann man dies im höflichsten Fall als “vollkommen abwegig” bezeichnen.

Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien ist neben dem Verstreichen der Umsetzungsfrist, dass die Richtlinie „hinreichend bestimmt formuliert“ ist und keine unmittelbare Verpflichtung für eine Privatperson enthält. Jedenfalls an Letzterem scheitert die unmittelbare Anwendung der „Cookie Richtlinie“, da Anbieter als privatrechtliche Personen (im Gegensatz zu Personen des öffentlichen Rechts)  in die Pflicht genommen würden.

Fünf Punkte für einen besseren Datenschutz im Netz via Telemedicus

Lesenswert: Fünf Punkte für einen besseren Datenschutz im Netz – Telemedicus von Adrian Schneider.

Affiliates auf Pinterest – Spam oder Betrug?

Nach Berichten von Daily Dot und Spiegel Online haben findige Affiliates das soziale Netzwerk Pinterest für sich entdeckt. Danach ist es wohl nirgends so einfach als Affiliate mit Tracking-Links versehene Inhalte zu posten und Einnahmen zu erzielen. Der selbst ernannte Pionier in diesem Feld spricht von Einnahmen in Höhe von USD 1.000,00 und mehr pro Tag. Schlaues Geschäftsmodell, Missbrauch  oder gar Betrug?

Die Technik soll denkbar einfach sein: Der Affiliate postet mithilfe technischer Helferlein Tausende von Produktfotos auf Pinterest. Die Fotos sind jeweils mit Produktangeboten von Shops, beispielsweise Amazon, verbunden. Klickt nun ein Pinterest-Nutzer auf das Foto und entscheidet sich das Produkt zu kaufen, erhält der Affiliate eine Provision. Dabei macht es die Masse. Je mehr Bilder auf Pinterest gepostet sind, umso höher die Einnahmen. Und hier liegt vermutlich auch das Problem. Während sich vermutlich keiner an einzelnen Bildern einzelner Nutzer stören würde, könnte die millionenfache Verbreitung von kommerziellen Produktbildern auf Pinterest schnell als störend oder gar geschäftsschädigend empfunden werden. Ich habe, ehrlich gesagt, die Nutzungsbedingungen von Pinterest und der betroffenen Affiliate-Programme (noch) nicht geprüft. Insofern muss ich offen lassen, ob diese Methode eine Vertragsverletzung der einen oder der anderen Seite darstellt. Dies kann jedoch dahin stehen. Nachdem Pinterest selbst dieses Geschäftsmodell zunächst für sich vereinnahmen wollte – hierzu hatte man einfach die Tracking-Links der Affiliates durch eigene ersetzt -, hat man hiervon mittlerweile  anscheinend Abstand genommen. Selbst wenn diese Methode noch nicht durch die Nutzungsbedingungen erfasst sein sollte, wird man sicherlich entweder auf rechtlichen oder technischen Wegen das Geschäftsmodell unterbinden – oder stutzen.

Jedenfalls kann ich keine (auf die Schnelle) keinen Gesetzesverstoss, insbesondere keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, erkennen. Insofern dürfte hier ein ziemlich schlaues Geschäftsmodell vorliegen, oder?

 

 

Neues Angebot von BPM legal: www.udrp.de

Wir freuen uns auf eine Erweiterung des Informationsangebots von BPM legal hinweisen zu dürfen.

Unter www.udrp.de sind seit vergangener Woche umfangreiche Informationen und weiterführende Links zum Thema Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) zu finden.

Gesetzestexte, Entscheidungen, News, Infos zu Gebühren etc werden laufend aktualisiert. Somit bietet udrp.de das möglicherweise umfangreichste Info-Angebot zu den Domain-Streitbeilegungsverfahren. Das Angebot wird betreut von unserem Kollegen Rechtsanwalt Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz), der auch das Blog muepe.de betreut.

Affiliate-Betrug: Tricksereien im Schmuddel-Web via SPIEGEL ONLINE

Das Thema ist mittlerweile sogar dem Spiegel einen Artikel wert:

Affiliate-Betrug: Tricksereien im Schmuddel-Web – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Immerhin entsteht Händlern  nach Angaben von iBusiness.de ein Schaden von über 80 Mio EUR.

 

OLG Hamm: Wer im Glaushaus sitzt, sollte nicht mit Abmahnungen um sich werfen

Das OLG Hamm steht in dem Ruf, oft eigenwillige und vom Rest der Republik abweichende Entscheidungen zu treffen. Früher gab es (weiss ich aus Erzählungen älterer Kollegen) wohl in München einen Amtsrichter, der regelmässig entsprechende Rechtsprechungsverweise von Anwälten abfällig beantwortete mit

Wos hod Homm no ned endschiedn?

Damit könnte der Richter möglicherweise zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass Hamm (aufgrund der Größe seines Einzugsbereiches) relativ viele Entscheidungen zu treffen hat. Nach bayerischer Lesart hat er aber eher angedeutet, dass ihn die Urteile des OLG Hamm nicht interessierten.

Für uns Anwälte ist das leider nicht ganz so einfach. Selbst wenn man keine Verfahren im Einzugsgebiet des OLG Hamm betreut. In der Beratung von Online-Shops, die im gesamten Bundesgebiet errreichbar sind und den fliegenden Gerichtsstand zu fürchten haben, müssen die Entscheidungen des OLG Hamm sehr wohl beachtet werden. Und hier gab es schon die eine oder andere Entscheidung, die selbst den seriösesten und kundenfreundlichsten Online-Händler zum fassungslosen Kopfschütteln getrieben haben. Meine persönliche Lieblingsentscheidung des OLG Hamm betrifft die Rückgabe-/Widerrufsmöglichkeit von CD’s nach dem Öffnen der Cellophan-Hülle.

Nun hat mich das OLG Hamm aber mal überrascht und eine Entscheidung getroffen, hinter der ich voll und ganz stehe. Die Entscheidung betrifft die von mir (und vielen Kollegen) oft kritisierten Disclaimer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt.

und

Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt.

(Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11. Ausführliche Erläuterung der Entscheidung bei Dr. Damm und Partner, von denen ich auch meine Zitate übernommen habe)

Ob diese Entscheidung dogmatisch den strengen Anforderungen des BGH standhält, muss ich hier nicht beurteilen. Aus der Sicht von seriösen Online-Anbeitern aber und vor dem Hintergrund der mittlerweile plageartigen Abmahnpraxis im Internet ist diese Entscheidung jedoch goldrichtig.

Oft genug trifft man auf solche Anbieter, die absichtlich (oft auch völlig unbedacht) einen solchen Disclaimer bereithalten und selbst munter auf die Mitbewerber eindreschen – per kostenpflichtiger Abmahnung, versteht sich. Ich jedenfalls hätte deshalb keine Bedenken, wenn diese Entscheidung auch von Gerichten ausserhalb von Hamm beachtet würde.

 

Copyright-Debatte: „Netzgemeinde“ gegen „Tatort“-Autoren via SPIEGEL ONLINE

Auch wenn es sich die ‚Tatort‘-Autoren nicht vorstellen können: in der Urheberrechtsdebatte geht es um (viel) mehr als nur um illegale Downloads und Streamings. Es geht auch bzw. vor allem um Bücher und Dokumentarfilme, die in Archiven im wörtlichen Sinne verrotten, weil die Abklärung der Rechte zu teuer ist. (via Leonhard Dobusch auf netzpolitik.org)

und

Dieser Streitpunkt zeigt schön das Problem, an dem die Debatte im Augenblick vor allem krankt: Es wird massiv aneinander vorbeigeredet. Die Drehbuchautoren wenden sich an einen gefühlten, scheinbar monolithisch auftretenden Gegner. Piraten, Grüne, Linke und die eben ganz und gar nicht homogene „Netzgemeinde“ aber haben überhaupt keine gemeinsame Position zu den diskutierten Fragen.

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Solche Extrempositionen – genau wie solche wie die von Sven Regener, der das Gefühl hat, dass man ihm „ins Gesicht pinkelt“ im Netz – tragen zweifellos nicht dazu bei, dass die Debatte in konstruktiver Weise geführt wird. Vor allem aber hat man den Eindruck, dass derzeit massiv und gezielt lobbyiert wird – nur weiß man nicht so genau, wofür eigentlich.

Copyright-Debatte: „Netzgemeinde“ gegen „Tatort“-Autoren via  SPIEGEL ONLINE

Sven Regeners Wut-Rede: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert“ via Zündfunk | Bayern 2 | BR.de

Die Rede von Sven Regner beim Zündfunk ist schon viel zitiert und kopiert worden. Ich verlinke trotzdem nochmal auf das sogenannte „Instant-Pamphlet“, weil ich mich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, ich würde immer nur die Ideen der Kritiker kommentieren, quasi selektive Einseitigkeit

Sven Regeners Wut-Rede: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert“ | Zündfunk | Bayern 2 | Radio | BR.de.

Laienprivileg oder Pressefreiheit für Blogger?

Vor dem Bundesverfassungsgericht will ein Blogger die Frage klären lassen, ob für Blogger die gleichen Priviliegien (und Pflichten) wie für Journalisten gelten. Über den Fall berichet Spiegel Online.

Verfassungsbeschwerde: Blogger kämpft fürs Laienprivileg – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Die Frage ist von einiger Brisanz. Bloggern und Forenbetreibern teure Klageverfahren anzudrohen ist mittlerweile ein gängiges Instrument im Medienrecht geworden. Gerade unliebsame Berichterstattung und Meinungsäusserung soll so unterbunden werden und damit das Netz gesäubert werden. Dabei wird inzident oft die Frage aufgeworfen, welche Pflichten und Rechte einen Blogger treffen.

vzbv gewinnt Klage gegen Facebook via Pressemitteilungen – Datenschutz – Digitale Welt – vzbv

Facebook verstößt mit dem Freundefinder und seinen Geschäftsbedingungen gegen Verbraucherrechte. Das entschied heute das Landgericht Berlin und gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) in vollem Umfang statt. „Das Urteil  (LG Berlin vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig) ist ein Meilenstein. Facebook und Co. müssen den Datenschutz in Europa respektieren“ so der Vorstand Gerd Billen.

vzbv gewinnt Klage gegen Facebook – Pressemitteilungen – Datenschutz – Digitale Welt – Themen – vzbv.

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