Facebook User, die Ihr Profil zumindest teilweise auch geschäftsmässig (z.B. für Marketing) nutzen, sind verpflichtet ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten. So hat  das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az: 2 HK O 54/11) entschieden.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

Dass das Urteil sich hier ausdrücklich auf Marketingzwecke bezieht, heisst nicht, dass für  andere geschäftliche Zwecke die Impressumspflicht entfalle. Vielmehr wird die allgemeine Anwendbarkeit des § 5 TMG für Facebook Profile bestätigt. Und die gilt eben für alle geschäftlichen Aktivitäten.

Zwar muss nach Auffassung der Aschaffenburger Richter das Impressum nicht direkt bei Facebook eingestellt sein.

Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken, (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).

Ob nachfolgende Gerichte dies auch genügen lassen, halte ich für fraglich.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar und eigentlich auch richtig. Trotzdem bleiben nach diesem Urteil genügend Fragen offen:

Werden andere Gerichte diese Entscheidung bestätigen? Ist zu erwarten!

Was genau ist unter einer (teilweisen) geschäftlichen Nutzung zu verstehen? Fallen bereits geschäftliche Facebook Nachrichten hierunter?

Droht eine neue Abmahnwelle? Bei solchen Fragen bin ich in der Regel vorsichtig mit unnötiger Panikmache. Die Entscheidung ist allerdings deshalb brisant, weil viele Facebook Nutzer sich der Geschäftsmässigkeit (ähnlich wie viele kleine eBay Händler) ihrer Profile nicht bewusst sind. Dies gilt vor allem für Partyveranstalter, Clubbesitzer, Freie Grafiker, Designer etc.

Zitate aus www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/lgaschaffenburg.php