Nun ist es offiziell – der Anspruch eines Unternehmers auf Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird eingeschränkt  (wir berichteten). Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (Ds. 17/5097) in der Fassung Ds. 17/5819 zugestimmt .

Der Verbraucher muss zukünftig bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur leisten, wenn er die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“, § 312 c BGB (neue Fassung).

„Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ meint das Testen und Ausprobieren der Ware, wie es im Ladengeschäft möglich und üblich ist, Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB (neu).

Ferner muss der Verbraucher auch für eine Verschlechterung der Ware nur Wertersatz leisten, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist“, § 357 Absatz 3 BGB (neu).

Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Entscheidung des EuGH (C-489/07) vom 03.09.2009 in der Rechtssache Messner, in der festgestellt wurde, dass die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einem aus nationalem Recht herrührenden generellen Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Waren entgegensteht.

Damit dürfte der Wertersatz im Falle des Widerrufs nun endgültig nicht mehr durchsetzbar sein. Natürlich ist die Regelung mal wieder ein weiteres Erschwernis für den Online-Handel. Im Vorfeld protestierte der Handel auch mit dem Argument, dass durch diese Regelung die Umsatzmargen noch weiter zurückgehen würden. Nach meiner Auffassung kann dies jedoch nur für Einzelfälle zutreffen. Aus meiner Praxis kenne ich kaum Fälle, in denen der Online-Handel die bislang geltenden Möglichkeiten zum Wertersatz tatsächlich genutzt hatte.