In einer Entscheidung vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, bestätigt das LG Hamburg die Rechtssprechung des BGH (I ZR 163/06), wonach Grundpreise bei Internetangeboten stets auf einen Blick mit dem Endpreis anzugeben sind. Für eBay-Angebote bedeutet dies nach dem Urteil des LG Hamburg, dass die Grundpreise bereits in der Angebotsübersicht darzustellen ist.

Die Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Hiernach haben Anbieter,

die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat.

Nach meinem Verständnis handelt es sich hierbei um eine vernünftige Regelung, die letztlich dem Schutz der Verbraucher und dem Vertrauen in den Online-Handel dient. Problematisch ist nach dem vorliegenden Urteil lediglich, dass eBay standardmässig kein Feld für die Grundpreisangaben in der Angebotsübersicht bietet. Die meisten Händler, die bereits heute die Vorschrift einhalten wollen, geben deshalb den Grundpreis in der Artikelüberschrift mit an; letztlich eine Krücke, die auf Kosten von wertvollem Platz für Optimierungsmöglichkeiten geht. Vielleicht wird eBay hier nachbessern, wenn sich eine neue Abmahnwele gegen eBay Händler anbahnen sollte.