Mit Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Koch-Rezepte) einstellen können, für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz).

Wie auch in einem anderen, dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2008, Az: 28 O 690/07, zugrundeliegenden Fall wurde die umfassende Rechtseinräumung an den eingestellten Inhalten dem Portalbetreiber so mit zum Verhängnis.

Das Landgericht Köln hatte sich in dem genannten  Fall mit der Nutzung von Model-Fotos auf einer Rotlichtführer-Plattform zu beschäftigen Das Landgericht Köln entschied, dass die Verwendung in dem konkreten Fall unberechtigt erfolgte, und dass auch der Plattformbetreiber gegenüber dem Fotografen hafte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Plattformbetreiber sich die Fotos „zu eigen gemacht“ habe, insbesondere indem er sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen eingestellten Beiträgen habe einräumen lassen.

Diese Auffassung wurde nun vom BGH bestätigt.

Der nicht seltene Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Betreiber (z.B. auch Amazon)  zur Einräumung von uneingeschränkten Nutzungsrechten ist vor diesem Hintergrund mit Vorsicht zu genießen. Portalbetreiber sollten stets sorgfältig abwägen, in welchem Umfang sie Rechte an den einzustellenden Inhalten erwerben wollen oder nicht.