Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Online-Handel

BGH schafft Klarheit bei Grundpreisen

Die korrekte Angabe des Grundpreises bereitet Online-Shops immer noch Schwierigkeiten. Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sind deshalb ein Dauerbrenner bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH (Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21) nun klar, dass der Warenpreis und der Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden müssen. Somit ist klar: eine Angabe des Grundpreises beispielsweise in der Artikelbeschreibung reicht nicht mehr aus.

Genereller Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder (LG München I)

Am 17. März 2020 hat das LG München I ein Urteil (Az. 33 O 18579/18) erlassen, in dem es der Klägerin einen generellen Unterlassungsanspruch für 15.000 Bilder zusprach. Die Bestimmbarkeit des Urteils wurde durch Zufügen eines Datenträgers als Anlage sichergestellt.

EuGH: Online-Händler sind nicht immer zur Angabe der Telefonnummer verpflichtet

In einem Verfahren musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob Online-Händler ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme immer angeben müssen (Az. C-649/17, Urteil vom 10.07.2019). Der deutsche Gesetzgeber setzt die Angabe zwingend voraus, um vorvertraglichen Informationspflichten zu genügen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dies im Einklang mit der  Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) steht.

OLG München: Check-Out-Seite von Amazon muss wesentliche Merkmale angeben

Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) hat das OLG München Amazon verurteilt, auf der Check-Out-Seite die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben. Die bisherige Praxis von Amazon, hier auf die entsprechende Produktinformation zu verlinken, wurde ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet.

LG München: Keine Zusatzgebühren bei Bezahlung mit PayPal und Sofortüberweisung

Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) die Frage beantwortet, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen und somit Rechtssicherheit geschaffen.

Seit Inkrafttreten des § 270a BGB am 13.01.2018 war unklar, ob die  Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung unter das Verbot des sogenannten „Surchargings“ fallen. Diese sind nicht vom Wortlaut der Norm umfasst. Hierzu haben wir ausführlich berichtet. In seiner Entscheidung hat das LG München diese Frage bejaht.

Hinsichtlich der Bezahlmethode Sofortüberweisung hat das Gericht seine Auffassung damit begründet, dass die Einschaltung eines Dritten (der Sofort GmbH) unerheblich ist, auch wenn dieser die Überweisung auslöst. Letztendlich erfolge die Bezahlung mittels SEPA-Überweisung durch den Kunden, sodass der Anwendungsbereich des § 270a BGB eröffnet ist. Auch erfolge die von der Sofort GmbH durchgeführte Bonitätsprüfung in der Regel ausschließlich im Interesse des Händlers, sodass kein Grund ersichtlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden aufzuerlegen.

Eine Bezahlung mittels PayPal fällt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls in den Anwendungsbereich des Surchargings, da in den meisten Fällen den Transaktionen über PayPal entweder eine SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Überweisung oder eine Bezahlung über Kreditkarte zugrunde liegt, die allesamt von § 270a BGB erfasst werden.

 

Geoblocking-Verordnung: Was Online-Händler jetzt beachten sollten

Ab dem 03.12.2018 gilt in der EU die sogenannte Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302. Mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Handel zu stärken, verbietet die Verordnung künftig die Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Herkunft. Einige Händler werden in ihren Online-Shops deshalb Anpassungen vornehmen müssen, welche nachstehend kurz erläutert werden sollen. 

LG FFM: E-Mails mit Gutscheinen sind Werbung und bedürfen der vorherigen Einwilligung

Mit Urteil vom 22.03.2018 klärte das Landgericht Frankfurt am Main die Frage, ob für das Versenden von Gutscheinen per Mail eine Einwilligung des Empfängers vorliegen muss oder Gutscheine keine Werbung i. S. d. UWG sind. In diesem Verfahren gab das LG dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, zukünftig Gutscheine per Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an diesen zu senden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.3.2018, Az. 2-03 O 372/17).

Neues Verpackungsgesetz: Zusätzliche Pflichten für Onlinehändler

Durch die Einführung des neuen Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 ergeben sich einige Änderungen, die von Unternehmen, aber auch von sämtlichen Onlinehändlern zu beachten sind. Im Folgenden soll die bisherige Rechtslage dargestellt werden (1.), welche wesentlichen Änderungen es gibt (2.), wer betroffen ist und welche Folgen Verstöße (3.) gegen das neue Gesetz nach sich ziehen. 

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Ziel des neuen VerpackG ist es, das Anfallen von Müll, insbesondere von Verpackungsabfall, weiter zu verringern und die Recyclingquote zu erhöhen.

Neue Payment-Richtlinie: Keine Zusatzkosten mehr für die meisten Zahlungsarten

Durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie ergeben sich wesentliche Änderungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Insbesondere der Internethandel wird mit neuen Verpflichtungen belegt.

Zur Umsetzung der Richtlinie EU 2015/2366 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) am 13.01.2018 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und den europäischen Binnenmarkt bezüglich bargeldlosen Zahlungen zu harmonisieren. In diesem Rahmen wurde unter anderem der § 270a BGB in das Gesetz aufgenommen. Dieser tritt neben dem bereits bestehenden § 312a Abs.4 BGB. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels gerichtet ist, unwirksam. Das Verbot des § 312a Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt oder wenn das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Unternehmer entstandenen Kosten hinausgeht.

BGH: Warenprüfung durch Ingebrauchnahme kann Wertersatz begründen

Wer als Verbraucher Waren online bestellt, hat grundsätzlich das Recht, diese Waren ohne Begründung an den Verkäufer zurückzusenden. Im Gegenzug hat der Verkäufer, unter bestimmten Umständen, Anspruch auf einen angemessenen Wertersatz. Diese Thematik wurde bereits häufig von der Rechtsprechung thematisiert. Unlängst hat sich nun auch der BGH in einem Einzelfall mit der Frage, wann Wertersatz zu leisten ist, befasst.

Aufgepasst beim Einkauf von Last-Minute-Geschenken vor Weihnachten! So erkennen Sie Fake-Shops

Jetzt noch schnell die letzten Geschenke besorgen und eventuell sogar noch ein Schnäppchen machen, weil es ein Super-Sonder-Last-Minute-Angebot-mit-garantierter-Lieferung-vor-der-Bescherung ist? Aber Vorsicht! In jüngster Zeit ist ein starker Anstieg von sogenannten Fake Shops zu verzeichnen. Nicht einmal bei Amazon ist man zur Zeit vor Online-Betrügern sicher (Fake-Shops bei Amazon). 

Betrüger, die mit sogenannten Fake-Shops reihenweise Verbraucher prellen, setzen eigentlich immer auf die gleiche Masche. Ausgenutzt werden soll die Unerfahrenheit der Nutzer und das Bedürfnis, ein gutes Geschäft zu machen (!). Deswegen sind Fake-Shops in der Regel am Super-Sonder-Schnäppchen-Preis zu erkennen. Wenn ein Shop einen Preis bietet, der erheblich unter dem presi aller anderen Shop liegt, dann kann an dem Angebot etwas nicht stimmen. Es gibt aber auch andere – ganz klare – Zeichen, an denen Fake Shops entlarvt werden können. Die geschätzten Kollegen von  Trusted Shops haben eine ausführliche Checkliste erstellt, anhand der man relativ einfach Fake Shops identifizieren kann (Trusted Shops Beitrag Fake Shops erkenen).

Damit bleibt uns nur noch allen Lesern und Freunden ein frohe und besinnliche Feiertage zu wünschen.

 

 

Strengere Form als Textform in AGB-Klauseln fortan unwirksam

In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.

Neues Merkblatt zur Textilkennzeichnung

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) ersetzte am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz.

Wird eine EU-Verordung erlassen, ist diese grundsätzlich auch in Deutschland anzuwenden. Dies hat der Bundestag mit dem, am 24.02.2016 in Kraft getretenem, Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes erneut deutlich gemacht.

Die neue Verordnung brachte einige Änderungen mit sich, die bei der Textilkennzeichnung zu beachten sind. Durch das nun von uns bereitgestellte Merkblatt soll die richtige Kennzeichnung von Bekleidung und anderen Textilien erleichtert werden.

Hier geht es zu unserem Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung im Online-Handel.

OLG Frankfurt: Markenhersteller dürfen den Vertrieb ihrer Produkte über Amazon verbieten

Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.

Online-Handel: Link zu Online-Schlichtungs-Plattform wird Pflicht

Am 09.01.2016 tritt die sogenannte ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU) Nr. 524/2013) in Kraft. Sie hat Auswirkungen auf jeden Online-Shop, in dem Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden. Bei Nichtbeachtung drohen (mal wieder) Abmahnungen.

Die ODR-Verordnung sieht in drei Schritten Neuerungen für Online-Händler vor.

KG Berlin: Versandkosten in das EU-Ausland müssen angeben werden

Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.

Onlinehandel: Angaben zum Warenbestand müssen stets aktuell sein

Oft finden sich in Online Shops Informationen, in welchen Mengen angebotene Waren noch vorhanden sind. Jüngste Entwicklungen bestätigen dabei, dass es unzulässig ist, beim Warenbestand falsche Angaben zu machen. Dies gilt für das Vortäuschen von Warenknappheit. Dies gilt jedoch auch dahingehend, dass der Anbieter vorgibt Waren noch vorrätig zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist. Die Anbieter unterliegen dabei der Pflicht den Warenbestand ständig zu aktualisieren.

(Ein Beitrag unseres studentischen Mitarbeiters Korbinian Zellner)

Widerrufsrecht bei individuell hergestellten Waren

Verbraucher haben im Online-Handel grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hiervon macht das Gesetz nur wenige Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen gilt beim Kauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden. Was in der Theorie einfach klingt, führt in der Praxis zu schwierigen Differenzierungen. So kommen das Amtsgericht Dortmund und das Landgericht Düsseldorf in zwei aktuellen Entscheidungen zu gegenteiligen Ergebnissen.

LG München I: Online-Händler muss sich an offensichtlich falscher Preisauszeichnung nicht festhalten lassen

Online-Shops sind mitunter fehleranfällig. So kann es passieren, dass beim Einspielen neuer Artikel und Preislisten völlig falsche (meistens viel zu günstige) Preise übernommen werden. Oft sind dann die ersten Bestellungen schneller da, als der Händler den Fehler überhaupt bemerkt. Das LG München I bestätigte nun die bestehende Rechtsprechung: Ein Käufer, der offensichtliche Preisfehler ausnutzt, handelt treuwidrig. Der Verkäufer muss sich an den falschen Preisen nicht festhalten lassen.

Durch das komplizierte Zusammenspiel verschiedener Systeme, etwa für Warenwirtschaft und Logistik und der Shop-Software, sind Online-Shops anfällig für technische Fehler. Werden Preislisten falsch verarbeitet, kann es zu massiv fehlerhaften Preisangaben auf den Shop-Seiten kommen. Sind die Preisfehler erst einmal öffentlich, machen sie im Internet in einschlägigen Foren als vermeintliche Schnäppchen in Windeseile die Runde.

OLG Düsseldorf: Händler darf um Beachtung bestimmter Retourenprozesse bitten

Das Thema Widerrufsrecht ist ein Dauerbrenner im Online-Handel. Jeder Händler wünscht sich einen Retourenprozess, der wirtschaftlich günstig und aus logistischer Sicht effizient und unkompliziert ist. Die Realität sieht allerdings anders aus. Das gesetzliche Widerrufsrecht gestattet kaum Spielraum. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt nun, dass Shop-Betreiber in engen Grenzen durchaus die Möglichkeit haben, das Retourenverhalten der Kunden zu steuern. 

Die gesetzlichen Regelungen sind streng und eindeutig: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht zu dessen Lasten eingeschränkt werden. Er darf beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, Retourenformulare auszufüllen, Waren für den Rücktransport in bestimmter Weise zu verpacken oder ausschließlich bestimmte Paketdienstleister zu beauftragen. Die Rücknahme von Ware mit geöffneter Packung darf (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verweigert werden.

Selbst wer innerhalb des gesetzlichen Rahmens Regelungen zu Lasten des Verbrauchers treffen wollte, ging ein erhebliches Risiko ein. Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung mussten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Eindeutigkeit erfüllen.

Wie das OLG Düsseldorf nun jedoch bestätigt, dürfte es erlaubt sein, den Kunden um die Einhaltung eines gewissen Retourenprozesses zu bitten.

Lebensmittel-Handel im Internet – LMIV bringt neue Pflichtinformationen ab dem 13.12.2014

Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.

Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:

Beschränkungen beim Online-Handel: Einigung zwischen adidas und Bundeskartellamt

Laut Meldung des Bundeskartellamts vom 02.07.2014 wurde das Verfahren wegen unzulässiger Vertriebsbeschränkungen gegen adidas eingestellt. Zuvor hatte der Sportartikelhersteller erklärt, „kartellrechtswidrige“ Vertriebsbeschränungen, insbesondere die Untersagung des Vertriebs über Online-Marktplätze, aufgeben zu wollen.

Bereits im Jahr 2012 gingen zahlreiche Beschwerden druch Online-Händler beim Bundeskartellamt ein, nachdem adidas angekündigt hatte, authorisierte Händler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese den Vertrieb über Online-Markplätze wie amazon oder eBay nicht einstellen würden. Mit dieser Vertriebsbeschränkung wollte sich adidas im Rahmen seines selektiven Vertriebsnetzes gegen das Preisdumping auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen – und damit vor allem den stationären Handel schützen. Viele Markenhersteller sehen durch das Preisdumping bei Online-Marktplätzen ihre Marken (und die hierin getätigten Investitionen) gefährdet. In dem Vertriebsverbot gegenüber seinen authorisierten Händlern sah adidas eine geeignete Schutz-Maßnahme.

Amazon: Verbraucherzentrale will gegen Kontosperrungen von Viel-Retournierern klagen

Nachdem Amazon bereits im Jahr 2012 gegenüber einzelnen Kunden mit besonders hoher Retourenquote mit der Sperrung ihres Kundenkontos gedroht hatte (wir berichteten), setzte das Unternehmen diese Drohung im vergangenen Jahr in die Tat um. Wir hatten bereits damals rechtliche Bedenken geäußert. Nun bereitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, welche Amazon zuvor wegen dieses Vorgehens abgemahnt hatte, eine Klage vor und führt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis somit einer gerichtlichen Beurteilung zu.

Fest steht auf der einen Seite, dass es auch für einen Online-Riesen keinen Kontrahierungszwang gibt. Auch Amazon darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es in der Zukunft Verträge schließen möchte und mit wem nicht. Fest steht auch, dass Retouren-Missbrauch ein ernsthaftes betriebswirtschaftliches Problem für den Onlinehandel darstellt. Gerade im Textilbereich sind Retourenquoten besonders hoch und stellen einen enormen Kostenfaktor dar. Vereinzelt werden Kleidungsstücke für einen besonderen Anlass bestellt, dort getragen und danach zurück geschickt. Oder der eigens zum Champions League Finale bestellte Flachbildfernseher wird nach dem privaten Fußballfest ohne Angabe von Gründen retourniert.

Anonyme Bezahldienste in der EU vor dem Aus?

Bereits im Februar hatte die EU-Kommission einen Entwurf der sog. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt, welche den Geldverkehr im Internet neu regeln soll. Wie heise online nun berichtet, könnte dies weitreichendere Folgen haben, als zunächst angenommen.

Bisher gilt in Deutschland eine 100-Euro-Grenze, wonach bei der Bezahlung kleinerer Beträge die Benutzung anonymer Dienste wie Prepaid-Kreditkarten zulässig ist. Im europäischen Ausland liegt diese Grenze vereinzelt sogar höher. Diese Möglichkeit könnte mit Umsetzung des Entwurfs in Zukunft komplett wegfallen. Ziel der geplanten Regelung ist, zur Bekämpfung der Geldwäsche beizutragen und das Einschleusen von Geld aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf zu erschweren.

Online-Plattformen müssen ihren Händlern ein vollständiges Impressum ermöglichen

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Bundestag setzt EU-Verbraucherrichtlinie um: Neue Möglichkeiten für Onlinehändler im Umgang mit Rücksendungen

Retouren stellen für jeden Onlinehändler einen beachtlichen Kostenfaktor dar. Geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote gibt es unzählige. Wie wir bereits im letzten Jahr berichteten, soll der Versandhändler amzon.de den rechtlich fragwürdigen Schritt gegangen sein, Kunden mit vermeintlich hoher Rücksendequote eine Sperrung des Kundenkontos anzudrohen. Damit könnte sich der Internetriese einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben.

Am 14. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 13. Juni 2014 dürfen Versandhändler die Kosten der Rücksendung auf den Kunden abwälzen (wir berichteten unter Ziffer 7.). Damit dürfte sich das Kostenproblem in Zukunft  aus Sicht der Händler erfreulich lösen lassen. Onlineshop-Betreiber könnten dann durch flexible Handhabung eine Regelung finden, die den Hohen Retourenquoten auf der einen Seite, aber auch dem Wettbewerbsvorteil einer günstigen und unkomplizierten Rücksendepraxis auf der anderen Seite Rechnung trägt. Wie genau solche Regelungen dann aussehen könnten, bleibt abzuwarten.

BPM legal unterstützt Online-Händler bei der Umsetzung der Änderungen. Weitere Informationen.

Wirksamer Schutz vor Lastschrift-Betrug im Online-Handel

Durch einen Mandanten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass aktuell verschiedene Online-Händler von einer (weiteren) Betrugsmasche betroffen sind, dem sogenannten Lastschriften-Betrug.

Beim Lastschrift-Betrug spähen die Täter fremde Bankverbindungsdaten aus. Diese ausgespähten Kontodaten werden von den Betrügern nun zum Kauf von Waren bei anderen Online-Shops eingesetzt. Bezahlt wird per Lastschrift mit den ausgespähten Kontodaten. Zwar können unrechtmässige Lastschrift-Abbuchungen vom Betroffenen kurzfristig widerrufen werden. Für die betroffenen Online-Händler besteht jedoch die Gefahr, dass aufgrund der Vielzahl an Kontobewegungen unrechtmässige Abbuchungen gar nicht oder zu viel zu spät bemerkt werden. Dann kann der Betrag nur noch vom (unrechtmässigen) Geldempfänger zurückgefordert werden. Doch manchmal ist dieser – vor allem, wenn die Lastschrift spät bemerkt wurde – nicht mehr greifbar oder insolvent.

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Ein Schutz vor solchen Betrugsmethoden ist aber relativ einfach.

Leihhaus Internet – Bundestag beschliesst Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf

Nun ist es offiziell – der Anspruch eines Unternehmers auf Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird eingeschränkt  (wir berichteten). Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (Ds. 17/5097) in der Fassung Ds. 17/5819 zugestimmt .

Der Verbraucher muss zukünftig bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur leisten, wenn er die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“, § 312 c BGB (neue Fassung).

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