Oft finden sich in Online Shops Informationen, in welchen Mengen angebotene Waren noch vorhanden sind. Jüngste Entwicklungen bestätigen dabei, dass es unzulässig ist, beim Warenbestand falsche Angaben zu machen. Dies gilt für das Vortäuschen von Warenknappheit. Dies gilt jedoch auch dahingehend, dass der Anbieter vorgibt Waren noch vorrätig zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist. Die Anbieter unterliegen dabei der Pflicht den Warenbestand ständig zu aktualisieren.

(Ein Beitrag unseres studentischen Mitarbeiters Korbinian Zellner)

Dass Betreiber von Online Shops auf ihren Webseiten angeben, wie viel Stück eines bestimmten Produkts noch vorrätig sind, ist heutzutage keine Neuheit mehr. Oft sind diese Angaben jedoch gewollt falsch oder werden nicht fortlaufend aktualisiert. Es besteht die Gefahr, dass Kunden entweder durch die Vortäuschung der Verfügbarkeit der Ware oder einer vermeintlichen Warenknappheit zum Vertragsschluss verführt werden. Anbieter, die mit entsprechenden Tricks arbeiten, verließen sich in der Regel darauf, dass sie nicht erwischt wurden. Falsche Angaben zum Warenbestand sind regelmäßig schwer zu prüfen und noch schwerer nachzuweisen. Jedoch werden in jüngster Zeit solche falsche oder veraltete Angaben vermehrt mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen geahndet.

1. Angabe von zu hohem Restbestand

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11. August 2015 (Az. 4 U 69/15) bestätigt, dass die ständige Aktualisierung der Angabe von Warenbeständen verpflichtend ist. Unzulässig ist insbesondere die Verfügbarkeit eines Artikels vorzugeben, obwohl er tatsächlich nicht mehr vorrätig ist.

Im zugrunde liegenden Fall wurden in einem Online Shop Elektrofahrräder eines bestimmten Modells unter dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“, angeboten. Ein Mitbewerber ließ daraufhin einen Test-kauf durchführen. Zwar bekam dieser zunächst eine Bestellbestätigung mit der Bitte um Überweisung, einen Tag später jedoch erhielt der Testkäufer eine Mitteilung, dass das bestellte Modell nicht mehr vorrätig sei, jedoch alsbald die Lieferung eines neueren, gleichwertigen Modells möglich wäre.

Daraufhin mahnte der Mitbewerber den Anbieter wegen eines so genannten Lockangebots ab. Vereinfacht gesagt liegt ein solches Lockangebot gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG vor, wenn ein Händler Waren anbietet oder bewirbt, obwohl bereits absehbar ist, dass diese nicht in einem angemessenen Zeitraum in einer angemessenen Menge bereitzustellen sind.

Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung des Mitbewerbers, dass ein Lockvogelangebot vorläge. Zwar habe der Anbieter darauf hingewiesen, dass lediglich wenige Exemplare auf Lager seien, dieser Hinweis hätte jedoch nach dem Verkauf des letzten Modells abgeändert werden müssen. Auch das Angebot eines Ersatzmodells reiche vorliegend nicht aus, da dieses nicht kurzfristig lieferbar war.

Das OLG Hamm bezog sich in seiner Entscheidung unter anderem auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 314/02), in welchem die Pflicht zur ständigen Aktualität von Internetangeboten ausdrücklich festgestellt wurde. An dieser Pflicht ändere auch die Aussage des Verfügungsbeklagten nichts, die Anschaffung eines Warenwirtschaftssystem, welches eine automatische Anpassung der Warenverfügbarkeitsdaten im Internet ermögliche, würde mehrere zehntausend Euro kosten.

2. Angabe von zu geringem Restbestand

Auch die Angabe eines zu geringen Warenbestands dürfte unzulässig sein. Einige Anbieter versuchen durch die Angabe von geringen Restbeständen einen zusätzlichen Kaufimpuls zu setzen und durch einen vermeintlichen Zeitdruck potenzielle Kunden zum kurzfristigen Kauf zu bewegen. Hierin dürfte eine Irreführung des Kunden zu sehen sein.

Die Wettbewerbszentrale mahnte wegen einer solchen Täuschung unlängst den Online Händler Zalando ab. Wie viele andere Shops auch, zeigt Zalando potentiellen Kunden den vermeintlich aktuellen Restbestand angebotener Waren auf der jeweiligen Produktseite an. Wie eine Recherche des NDR zeigt, sind diese Angaben jedoch oft nicht korrekt. Es war dem Rechercheteam in vielen Fällen problemlos möglich, Waren, die laut Zalando nur noch drei Mal verfügbar waren, bis zu zehn Mal zu bestellen. Die daraufhin durchgeführten Untersuchungen der Wettbewerbszentrale untermauerten dieses Ergebnis.

Die Angabe eines zu niedrigen Restbestands rufe bei möglichen Kunden vermeintlichen Zeitdruck hervor und stelle deshalb eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG dar. Demnach ist eine Handlung unzulässig, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über u.a. die Verfügbarkeit der Waren enthält.

Als Antwort auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale verwendet Zalando bei Artikeln die noch öfter als drei Mal vorhanden sind den Hinweis „mehr als 3 Artikel verfügbar“. Der Wettbewerbszentrale liegt jedoch bislang weder eine Stellungnahme, noch eine Unterlassungserklärung Zalandos vor. Erst wenn eine Antwort Zalandos vorliegt, kann geprüft werden, ob trotz der Abänderung eine Irreführung besteht oder nicht.

3. Fazit

Die [falsche] Angabe von Restbeständen stellt für Betreiber von Online Shops eine gute Möglichkeit dar, die Conversion zu optimieren. Wer sich dieser Methode bediente, verließ sich in der Regel darauf, dass [falsche] Angaben über Restbestände nicht oder nur schwierig auf ihre Richtigkeit geprüft werden können. Wie die oben aufgeführten Ereignisse jedoch zeigen, kann dies ein Trugschluss sein.

Update (09.11.2015)

Trotz der vorgenommenen Korrektur hat die Wettbewerbszentrale am 05.11.2015, Klage gegen den Online-Händler Zalando erhoben. Grund hierfür ist, dass Zalando nach der Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben habe. Ohne eine solche Erklärung könne Zalando jedoch immer wieder die bemängelten Mengenangaben im Shop verwenden. Mit der Klage sollen nun mehr vergleichbare Fälle unterbunden werden.