Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.

In dem durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 02.10.2015, 5 W 196/15) bot ein Händler über eBay seine Waren weltweit an, gab jedoch nicht die für den Versand ins Ausland anfallenden Kosten an. Er hinterlegte lediglich den Hinweis „Versand Europa/Welt auf Anfrage“.

Dieser Hinweis genügt jedenfalls für den Versand ins EU-Ausland nicht. Generell regeln § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, dass bei Angeboten in Online-Shops alle gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten bereits vor der Bestellung angegeben werden müssen.

Diese Regelungen gelten auch für Lieferungen ins EU-Ausland. Jedenfalls für diese Länder sei die Angabe der jeweiligen Höhe der Versandkosten nämlich ohne unzumutbaren Aufwand möglich. Dies gelte umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich sei.

Das KG Berlin hielt jedoch fest, dass für den Versand ins Nicht-EU-Ausland etwas anderes gelten kann. Grundsätzlich gelte die Pflicht zur Angabe der Versandkosten zwar auch bei einem Versand in Länder außerhalb der EU. In der Praxis lassen sich diese Kosten jedoch im Einzelfall nur schwer berechnen. Deshalb entfalle die Pflicht zur Angabe von Versandkosten, wenn diese „vernünftigerweise“ im Voraus nicht berechnet werden können. In diesen Fällen sei jedoch die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, anzugeben.

Fazit

Wieder zeigt sich: Online-Händler, die Warenversand ins Ausland anbieten, haben zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten. Versandkosten sollten insbesondere beim Versand ins EU-Ausland zwingend bereits im Online-Shop angegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für das Nicht-EU-Ausland, insbesondere etwa für die Schweiz. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich die Kosten „vernünftigerweise“ nicht berechnen lassen.