Durch einen Mandanten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass aktuell verschiedene Online-Händler von einer (weiteren) Betrugsmasche betroffen sind, dem sogenannten Lastschriften-Betrug.
Beim Lastschrift-Betrug spähen die Täter fremde Bankverbindungsdaten aus. Diese ausgespähten Kontodaten werden von den Betrügern nun zum Kauf von Waren bei anderen Online-Shops eingesetzt. Bezahlt wird per Lastschrift mit den ausgespähten Kontodaten. Zwar können unrechtmässige Lastschrift-Abbuchungen vom Betroffenen kurzfristig widerrufen werden. Für die betroffenen Online-Händler besteht jedoch die Gefahr, dass aufgrund der Vielzahl an Kontobewegungen unrechtmässige Abbuchungen gar nicht oder zu viel zu spät bemerkt werden. Dann kann der Betrag nur noch vom (unrechtmässigen) Geldempfänger zurückgefordert werden. Doch manchmal ist dieser – vor allem, wenn die Lastschrift spät bemerkt wurde – nicht mehr greifbar oder insolvent.
Ein Schutz vor solchen Betrugsmethoden ist aber relativ einfach.
- Die Bekanntgabe der Kontoverbindung auf der eigenen Homepage sollte – wenn möglich – vermieden werden. Viele Online-Händler sind der Auffassung, die Angabe der Kontodaten auf der Homepage wäre Pflicht. Dies ist ein Irrtum, eine solche Pflicht gibt es nicht. Selbst Online-Händler, die Vorauskasse als Zahlungsmethode anbieten, können die Kontodaten mit der Bestätigungs-E-Mail mitteilen.
- Regelmäßige und zeitnahe Prüfung der Abbuchungen auf dem Konto und der Kontoauszüge
- Sperrung des Kontos: Viele Händler wissen nicht, dass Banken spezielle Geschäftskonten anbieten, die nur für Zahlungseingänge dienen. Das heisst solche Konten sind dann generell für Lastschriften gesperrt.
Joerg
Wenn beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren der Widerspruch ausgeschlossen ist: wie kann sich der Schuldner davor schützen, dass der Gläubiger einen zu hohen Betrag abbucht? Gibt es Obergrenzen bei der SEPA-Firmenlastschrift?
Christos Paloubis
Grundsätzlich ja, zumindest bei Privatkunden. Für Geschäftskunden allerdings ist bei den meisten Banken in den AGB geregelt, dass der Widerspruch „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Das kann dann im Einzelfall auch mal weniger als sechs Wochen sein.
Matthias
Seit wann kommt es denn bei einem Lastschrift-Widerspruch darauf an, ob es denjenigen, dem das Geld gut geschrieben wurde oder gar dessen Konto noch gibt. Allein die Zeit (ca. 6 Wochen) sind doch entscheidend, oder nicht?