Durch die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Virus ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Infektionsschutz wohl derzeit so hoch wie selten zuvor. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG München I, nach welcher der Hersteller des Desinfektionsmittels „AMOAIR“ sein Produkt nicht weiter als zu 99,99% virenschützend vermarkten darf, besonders interessant.

In der Entscheidung vom 07.09.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des LG München I die Beschriftung eines Desinfektionsmittels mit der Behauptung es entferne 99,99% der in der Raumluft und auf Flächen enthaltenen Viren als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG untersagt. Als irreführend gelten hiernach insbesondere unwahre Aussagen über wesentliche Merkmale der Ware.

Die Antragsgegnerin wirbt mitunter mit folgender Aussage:

Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin insbesondere untersagt das Produkt „AMOAIR“ weiterhin mit dieser Bewerbung zu versehen. Die von den Antragsgegnern vorgelegten Unterlagen konnten die in Frage stehende Behauptung nicht hinreichend unterstützen und werden somit den hohen Anforderungen an eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage nicht gerecht. Ein Entfernen von 99,99% der Viren sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung besonders die gesundheitliche Relevanz der Werbeaussage im Hinblick auf die Bekämpfung des Corona-Virus. Der Aufdruck erwecke bei dem Verbraucher den Eindruck die Entfernung von 99,99% der Viren sei wissenschaftlich nachgewiesen. Nach der Auffassung des LG München I gelte es bei einer derartigen gesundheitsbezogenen Wirkungsaussage in Bezug auf deren Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einen besonders hohen Maßstab anzusetzen. Dieser wurde mangels eines hinreichenden wissenschaftlichen Beweises nicht erreicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Gastbeitrag unseres Studenten Benjamin Diez)