Das Vorhalten eines toten E-Mail-Briefkastens im Impressum ist wettbewerbswidrig – so entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil. Diese Praxis stellt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG dar, da sie den Eindruck erwecke, dass der Anbieter über diesen Kommunikationsweg erreichbar sei, obwohl dies nicht der Fall sei.
Der Fall: Automatische Antworten statt echter Kommunikation
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen bekannten Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit geklagt. Der Anbieter führte in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme auf. Wer jedoch eine Anfrage an diese Adresse sendete, erhielt lediglich eine automatische Antwort mit dem Hinweis, dass über diese Adresse keine Anfragen entgegengenommen würden. Stattdessen wurden Nutzer auf alternative Kontaktmöglichkeiten wie ein Webformular verwiesen.
Gericht: E-Mail-Adresse muss für unmittelbare Kommunikation nutzbar sein
Das LG München I stellte in seinem Urteil (Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24) klar, dass eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse eine echte Erreichbarkeit gewährleisten muss. Dies ergebe sich aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), der auf Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG basiert.
§ 5 DDG
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
[…]
- 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post, […]
Ein Unternehmen müsse es dem Webseitenbesucher ermöglichen, ohne Einschränkungen oder Umwege per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Ein reiner Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend. Die Praxis, automatische Antworten mit Verweisen auf alternative Kontaktmöglichkeiten zu versenden, führe dazu, dass die gesetzlich geforderte unmittelbare Kommunikation nicht gegeben sei. Das Gericht argumentierte, dass hierdurch eine scheinbare Erreichbarkeit vorgetäuscht werde, die in Wahrheit zusätzliche Hürden für Kunden und Geschäftspartner aufbaue.
Bedeutung für Unternehmen: Impressum muss rechtskonform sein
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung eines vollständig und korrekt geführten Impressums. Unternehmen, die eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben, müssen sicherstellen, dass darüber tatsächlich eine direkte Kommunikation möglich ist. Ein automatisierter Antwortmechanismus, der lediglich auf andere Kontaktmöglichkeiten verweist, kann als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden.
Angesichts dieser Entscheidung sollten Unternehmen ihre Kontaktmöglichkeiten kritisch überprüfen und sicherstellen, dass ihre Impressumsangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Andernfalls drohen Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Foto von Philip Oroni auf Unsplash
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