Der Trend hin zu nachhaltigen Produkten und umweltbewusstem Konsum hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Leider nutzen manche Unternehmen diese Entwicklung aus, um sich ein grünes Image zu geben, ohne tatsächlich nachhaltig zu handeln. Dieses Phänomen, bekannt als Greenwashing, kann Verbraucher täuschen und den Ruf von Unternehmen schädigen. Dem will nun die EU-Kommission mit einer neuen Richtlinie entgegentreten.
Schlagwort: Irreführende Werbung
Durch die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Virus ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Infektionsschutz wohl derzeit so hoch wie selten zuvor. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG München I, nach welcher der Hersteller des Desinfektionsmittels „AMOAIR“ sein Produkt nicht weiter als zu 99,99% virenschützend vermarkten darf, besonders interessant.
In der Entscheidung vom 07.09.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des LG München I die Beschriftung eines Desinfektionsmittels mit der Behauptung es entferne 99,99% der in der Raumluft und auf Flächen enthaltenen Viren als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG untersagt. Als irreführend gelten hiernach insbesondere unwahre Aussagen über wesentliche Merkmale der Ware.
Die rechtlichen Aspekte im Influencer-Marketing, insbesondere die Pflicht zur Kennzeichnung von Posts als Werbung, sind in den vergangenen zwei Jahren zunehmend in den Fokus der gesamten Branche gerückt. Zuletzt hat ein Urteil des KG Berlin für etwas Klarheit gesorgt. Nun hat die Wettbewerbszentrale ihren Leitfaden für Influencer zur rechtskonformen Werbung aktualisiert.
Wann, unter welchen Umständen und wie Influencer ihre Posts, insbesondere bei Instagram, Youtube & Co. als Werbung zu kennzeichnen haben, ist in der jüngsten Vergangenheit regelmäßig heiss diskutiert worden. Hintergrund war, dass zunehmend Abmahnungen gegen Influencer ausgesprochen wurden und die Rechtssprechung die gesetzlichen Grundsätze in einigen Urteilen weiter definiert hat. Zuletzt hat das KG Berlin (Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18) festgehalten, dass nicht jeder Post eines Influencers gleichzeitig eine Werbung sein muss und in der Folge eine Kennzeichnung als Werbung nicht immer erforderlich ist. Dies gilt insbsondere, wenn ein Post – trotz Verbindung zu einer Marke oder einem Unternehmen – redaktioneller Natur ist.
Im Zuge der weiterentwickelten Rechtsprechung hat nun die Wettbewerbszentrale ihren Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram aktualisiert. Dort finden Influencer, Unternehmen, Agenturen und Juristen eine gute Übersicht über den aktuellen Stand der Kennzeichnungspflicht.
Mit Urteil vom 01. Juni 2017 (Az. 6 U 3973/16) hat das OLG München entschieden, dass der Begriff „patent pending“ eine unzulässige Werbung sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Hinweis (auch) an deutsche Verbraucher richte. Der deutsche Durchschnittsverbraucher missverstehe diesen Hinweis und wird deswegen in die Irre geführt. Gleichzeitig entscheidet das OLG, dass der Hinweis nicht nur in der Werbung (Pre-Sales) sondern auch auf der Produktverpackung selbst (Post Sale) eine Irreführung sein kann.