Das LG Köln hat mit einer einstweiligen Verfügung vom 18.08.2020 die Rechtsprechung zu Löschungsansprüchen gegenüber Bewertungsplattformen erweitert. Besonders bemerkenswert ist dabei die Einbeziehung der Covid-19-Krise, welche nach Auffassung des Gerichts Plattformbetreiber nicht aus der Pflicht nimmt, innerhalb von 14 Tagen auf Beschwerden zu reagieren.
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Durch die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Virus ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Infektionsschutz wohl derzeit so hoch wie selten zuvor. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG München I, nach welcher der Hersteller des Desinfektionsmittels „AMOAIR“ sein Produkt nicht weiter als zu 99,99% virenschützend vermarkten darf, besonders interessant.
In der Entscheidung vom 07.09.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des LG München I die Beschriftung eines Desinfektionsmittels mit der Behauptung es entferne 99,99% der in der Raumluft und auf Flächen enthaltenen Viren als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG untersagt. Als irreführend gelten hiernach insbesondere unwahre Aussagen über wesentliche Merkmale der Ware.
Anlässlich der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen sowie Privatpersonen in letzter Zeit mit der Herstellung von Schutzmasken begonnen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte beim Vertrieb von selbst hergestellten Masken.
Die andauernde Corona-Pandemie hat zu einer verstärkten Nachfrage nach Schutzmasken jeglicher Art geführt. Sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel sind Schutzmasken meist ausverkauft oder haben Lieferzeiten von teilweise über einem Monat. Die ab dem 27.04.2020 in allen deutschen Bundesländern geltende Maskenpflicht wird die Nachfrage nach Schutzmasken noch verstärken. Angesichts der Knappheit des Angebots haben zahlreiche Unternehmen, gemeinnützige Vereine sowie Privatperson mit der Herstellung und dem Vertrieb verschiedenster Gesichtsmasken begonnen. Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtslage in Bezug auf Schutzmasken sowie zu beachtender Aspekte beim Vertrieb gegeben werden.
Die Corona-Krise trifft die Gastro-Branche hart. Restaurants und Cafés sind nach den Anordnungen der Länder gezwungen, ihre Gasträume bis auf Weiteres zu schließen. Auch etwaige „To Go“-Angebote werden aufgrund von Ausgangssperren etc. wenig genutzt. Nun setzen Gastronomiebetriebe vermehrt darauf, ihre Produkte und Gerichte zur Lieferung nach Hause anzubieten.