Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: eBay

Kein Verkauf mehr über Plattformen ohne Registrierung bei LUCID

Die Rechtslage wird für Online-Händler und Plattformen durch eine neue Änderung des Verpackungsgesetzes  weiter verschärft. Ab dem 01.07.2022 gilt: Händler die nicht bei der Datenbank LUCID registriert sind, werden ihre Waren nicht mehr auf elektronischen Marktplätzen verkaufen dürfen. Ob ein Händler registriert ist, werden die Plattformen selbst überprüfen müssen. Dadurch soll die Beteiligung an Entsorgungskosten sichergestellt werden.

Neue Informationspflichten zur Streitschlichtung für alle Online-Händler ab dem 1. Februar

Ab dem 01.02.2017 treten zwei neue Normen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Diese bringen neue Informationspflichten für Online-Händler mit sich. Denn ab dem 1. Februar müssen Händler in ihren Shops angeben, ob sie an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Darüber hinaus müssen Händler im Fall einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen über die neuen Regelungen informieren.

OLG Frankfurt a. M.: „Spaßbieter“-Klausel auf eBay unzulässig

Vielen eBay-Verkäufern sind sie ein Dorn im Auge: Scheinbar interessierte Käufer die Gebote abgeben, obwohl sie eigentlich gar kein Interesse am Abschluss eines Kaufvertrages haben. Um sich gegen solche Bieter zu wehren, nehmen viele Verkäufer Klauseln in ihre Angebote auf, mit denen solchen Spaßbietern Strafgebühren auferlegt werden sollen. Fraglich ist jedoch, ob solche Klauseln überhaupt zulässig sind. 

OLG Frankfurt: Markenhersteller dürfen den Vertrieb ihrer Produkte über Amazon verbieten

Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.

Erweiterung des Jugendschutzgesetzes: Altersbeschränkung für E-Zigaretten und -Shishas

Kinder und Jugendliche konnten bislang problemlos elektronische Zigaretten und Shishas erwerben, da diese nicht den Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes unterlagen. Um dies zukünftig zu verhindern, will die Bundesregierung gerade genannte Verbote nun auf elektronische Zigaretten und Shishas ausweiten. Dies soll vor allem auch für den Versandhandel gelten.

Orientierungshilfe: Angabe von Grundpreisen

Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar. Anhand der folgenden Orientierungshilfe soll die richtige Angabe von Grundpreisen erleichtert werden.

KG Berlin: Versandkosten in das EU-Ausland müssen angeben werden

Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.

Kartellamt gegen Adidas: Ermittlungen nehmen Fahrt auf

Nach eigenen Angaben startet das Bundeskartellamt heute eine groß angelegte Händlerbefragung zu möglichen unzulässigen Vertriebsbeschränkungen des Markenartikelherstellers Adidas. Bereits im vergangenen Jahr hatte Adidas angekündigt, Einzelhändler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese Adidas-Artikel im Internet (auch)  auf bestimmten Plattformen (z.B. Amazon und eBay) vertreiben würden. Gegen diese Vorgaben wurden schon frühzeitig Beschwerden beim Bundeskartellamt eingereicht (wir berichteten).

Heute meldet das Bundeskartellamt:

Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der E-Commerce Vertriebsbestimmungen der adidas AG im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Onlinehandels, u.a. in Form eines Verbotes des Verkaufs über offene Drittplattformen.

Hierzu wurde wie auch bereits bei den Ermittlungen gegen Amazon wegen deren Preisparitätsgebotes eine Online-Händlerbefragung gegenüber 3000 Adidas-Händlern gestartet. Der Ausgang dieser Ermittlungen ist natürlich aus juristischer Sicht hochinteressant. Die Zulässigkeit solch weitreichender Vertreibsbeschränkungen hätte erheblichen Einfluss auf den gesamten E-Commerce, da davon ausgegangen werden kann, dass dann auch andere Markenartikel-Hersteller dem Beispiel von Adidas folgen werden. Das wiederum hätte zur Folge, dass Neuwaren der großen Marken aus den Angeboten von Amazon & Co. verschwinden könnten und damit die Attraktivität solcher Plattformen enorm an Wert einbüßen würden.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Nach einem Bericht der FTD ermittelt das Bundeskartellamt gegen verschiedene Sprotartikler wegen des Verkaufsstops ihrer Produkte auf Plattformen wie Amazon oder eBay.

Gegen den deutschen Branchenriesen Adidas liegen Beschwerden vor. Auch gegen die US-Firma Nike könnte bald ermittelt werden. Grund ist ein Lieferstopp verschiedener Hersteller an Händler, die über Amazon oder Ebay verkaufen.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Adidas hatte jüngst angekündigt, zukünftig keine Händler mehr zu beliefern, die Adidas-Waren (auch) auf Plattformen wie eBay oder Amazon anböten.

Das Unternehmen stärkt damit die eigenen Handelspartner wie Intersport, Sport Schuster und Sport Scheck, die die Produkte des Unternehmens über eigene Webseiten verkaufen.

Gerade Amazon hatte sich in der Vergangenheit durch aggressives Preisdumping von Markenartikeln hervorgetan bzw. entsprechende Aktionen seiner MArketplace-Händler geduldet. Damit wurden massiv kleinere und mittlere Online-Händler unter Druck gesetzt.

 

 

 

LG Hamburg: Grundpreise sind bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben

In einer Entscheidung vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, bestätigt das LG Hamburg die Rechtssprechung des BGH (I ZR 163/06), wonach Grundpreise bei Internetangeboten stets auf einen Blick mit dem Endpreis anzugeben sind. Für eBay-Angebote bedeutet dies nach dem Urteil des LG Hamburg, dass die Grundpreise bereits in der Angebotsübersicht darzustellen ist.

Die Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Hiernach haben Anbieter,

die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat.

OLG Hamburg: Plattformbetreiber trifft erhöhte Prüfpflicht bei Werbung für Kundeninserate

Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07.

BGH: Widerrufsbelehrung in Textform bei eBay

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08) klargestellt, dass die bloße Bereithaltung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahrt. Da die Belehrung in Textform aufgrund des unmittelbaren Vertragszustandekommens bei eBay-Verkäufen somit erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, galt nach der bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Rechtslage die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 BGB Abs. 2 a.F.). Weiter bestand keine Möglichkeit bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Waren Wertersatz zu verlangen (§ 357 Abs. 3 BGB a.F.).

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im „normalen“ Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich.

Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?

Die bereits letztes Jahr beschlossene Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts tritt am 11.06.2010 in Kraft. Die neue Regelung soll bislang ungelöste Missstände, etwa die Ungleichbehandlung zwischen Onlineshops und eBay, beseitigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Da es keine Übergangsregelung gibt, wird dringend empfohlen, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 zu ändern, andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen. Wer bereits in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, sollte zudem prüfen, ob die neue Rechtslage gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung werden die Musterbelehrungstexte ins EGBGB aufgenommen. Dadurch wird ihnen erstmals Gesetzesrang verliehen, sodass sie nun nicht mehr von Gerichten beanstandet werden können. Zudem bestimmt der ebenfalls neu eingeführte § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Verwendung der neuen Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer also die neuen Mustertexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Aufgrund der Neuregelung ändern sich innerhalb der Belehrungstexte jedoch auch zahlreiche Formulierungen, da beispielsweise die alte Belehrung auf die BGB-InfoV verweist, die neue hingegen auf das EGBGB. Eine Anpassung ist für Onlinehändler daher unumgänglich.

Kosten für „notice and take down“ bei Online-Rechtsverletzungen erstattungsfähig

Bei Rechtsverletzungen im Internet sind die Kosten für ein so genanntes „notice and take down“-Schreiben als Schadensersatz erstattungsfähig. So entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.01.2010.

In einem „notice and take down“-Schreiben wird eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon über eine Rechtsverletzung durch eines ihrer Mitglieder in Kenntnis gesetzt, z.B. eine unberechtigte Bildverwendung oder ein beleidigender Forenbeitrag. Gleichzeitig wird zur Löschung des Verstoßes aufgefordert. Beispielsweise wurde bei eBay zu diesem Zwecke eigens das VeRI-Programm eingerichtet. Verursacht ein solches Schreiben Kosten wie etwa Anwaltsgebühren, so hat der Verletzer auch diese Kosten zu tragen.

Mehr zur aktuellen Entscheidung finden Sie auf der Seite des Kollegen Dr. Bahr aus Hamburg.

BGH entscheidet zu Fristbeginn und Wertersatz beim Rückgaberecht

Fehlerhafte Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen sind einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Rahmen einer eBay-Auktion zu den Themen Fristbeginn, Ausnahmetatbestände und Wertersatz entschieden. Für Shopbetreiber bedeutet dieses Urteil im Ergebnis mehr Rechtssicherheit.

Die erste Klausel betraf die Fristbestimmung beim Rückgaberecht. Der Verwender hatte die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” gewählt. Diese ist laut BGH unwirksam. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr könne der Verbraucher durch sie den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst beginnt, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt wird. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel betraf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Hier hatte der Verwender mithilfe der Formulierung „Das Rückgaberecht besteht […] unter anderem nicht bei Verträgen […]“ eine Reihe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Diese Klausel ist wirksam. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Eine Verpflichtung, nach der der Händler für jeden Artikel gesondert angeben müsse, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, gebe es nicht. Auch die Einschränkung „unter anderem“ sei unbedenklich, da sie lediglich darauf hinweise, dass neben den genannten noch weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände existieren.

Die dritte Klausel lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ebenso muss er darüber belehrt werden, wie er Wertersatz vermeiden kann. Da der Vertrag bei eBay bereits mit Zeitablauf (bzw. bei Sofort-Kaufen) geschlossen wird, ist es praktisch unmöglich, den Verbraucher schon bei Vertragsschluss in Textform zu belehren, denn der bloße Hinweis auf der Auktionsseite genügt gerade nicht. Die Klausel müsste demnach einen Hinweis enthalten, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist. Da ein solcher fehlt, ist die Klausel unwirksam.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die bereits zuvor vorherrschende Auffassung, dass die zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn nicht ausreichend ist. Ebenso stellt das Urteil klar, dass die Belehrung zum Wertersatz vollständig sein muss. Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom BGH als ausreichend angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.12.2009

Neuordnung des Rückgabe- und Widerrufsrechts ist beschlossene Sache

Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 die seit längerer Zeit geplante Änderung des Widerrufsrechts nebst Rückgaberecht beschlossen. Die Änderungen sind Teil eines Gesetzes, das auch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie umfasst. Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.

Kernstück der Neuordnung ist die Überführung der Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Rückgabebelehrung ins EGBGB. Damit erhalten die Muster nun Gesetzesrang, was wiederum zur Folge hat, dass deren Verwendung von Gerichten künftig nicht mehr als unzureichend bemängelt werden kann und somit auch nicht mehr abmahnfähig sein wird. Ein neu geschaffener § 360 BGB stellt unabhängig davon inhaltliche Mindestanforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung auf, die dem Verbraucher ermöglichen sollen, Kenntnis seiner wesentlichen Rechte zu erlangen. Neben den Mustern sollen auch die bisherigen §§ 1 und 3 der BGB-InfoV, die die Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatzhandel beteffen, in das EGBGB übertragen werden.

Beseitigt wird auch die Ungleichbehandlung zwischen Internetauktionen und „gewöhnlichen“ Online-Shops. So soll künftig eine unverzüglich nachgeholte Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Dadurch wird den Besonderheiten bei Online-Auktionen Rechnung getragen, sodass die Widerrufsfrist nunmehr auch bei eBay & Co. 14 Tage beträgt. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht nach, bleibt es bei der Monatsfrist. Parallel dazu dürfte sich nun auch der mit dieser Problematik verwandte Streit um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen erledigt haben.

Fazit: Die Neuordnung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ein großes Maß an Rechtssicherheit mit sich. Mit Inkrafttreten der Änderungen sind Abmahnungen wegen Verwendung der Musterbelehrung endgültig nicht mehr zu befürchten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Online-Auktionen wird nun endlich der Vergangenheit angehören.

LG Berlin kippt Rechtsprechung zum Rückgaberecht auf eBay

Darf dem Verbraucher bei eBay-Auktionen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden? Was auf den ersten Blick reichlich unspektakulär erscheint, beschäftigt eBay-Nutzer ebenso wie Juristen bereits seit langem, denn viele Gerichte halten dies für unzulässig. Nun verwarf das LG Berlin seine bisherige Rechtsprechung und bejaht die Zulässigkeit eines Rückgaberechts bei Onlineauktionen. Dabei griff es auf einen Hinweis des Kammergerichts zurück.

Im Gegensatz zu Online-Shops gilt es bei eBay grundsätzlich mehrere Abweichungen zu beachten, beispielsweise eine unterschiedliche Widerrufsfrist. Diese Abweichungen hängen mit dem (juristischen) Umstand zusammen, dass bei eBay, anders als beim Online-Shop, der Kaufvertrag bereits mit Ablauf der Auktion (bzw. mit Klick auf „Sofort-Kaufen“) zustande kommt. Das wiederum bedeutet, dass bei eBay eine vorherige Belehrung in Textform (normalerweise als Brief, Fax oder E-Mail) nicht möglich ist. Genau das ist auch beim Rückgaberecht der Knackpunkt, denn das Gesetz schreibt vor, dass dieses bereit beim Vertragsschluss eingeräumt werden muss. Der Kunde müsste also bereits vor Ablauf der Auktion eine Rückgabebelehrung in Textform erhalten, was ja gerade nicht machbar ist.

Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu korrigieren, griff das Kammergericht Berlin, deren Hinweis das LG Berlin seinem Urteil zugrunde legte, in die Trickkiste. Sinngemäß befanden die Richter, ein Rückgaberecht müsse zwar vertraglich vereinbart werden, die dazugehörige Belehrung in Textform sei allerdings eine bloße Wirksamkeitsvoraussetzung. Demnach wäre ein Rückgaberecht zulässig, sofern die Belehrung unverzüglich nachgeholt werde.

Die Entscheidung aus Berlin ist aus Sicht der eBay-Händler zu begrüßen. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber seinen Ankündigungen Taten folgen lässt und die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay-Auktionen uns Online-Shops beendet. Bis dies geschehen ist, empfehlen wir in Anbetracht der weiterhin uneinheitlichen Rechtsprechung, bei eBay möglichst auf ein Rückgaberecht zu verzichten.

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

Einheitliches Widerrufsrecht für Online Shops und eBay Händler

Ein ausführlicher Artikel zur Neuordnung und Vereinheitlichung des Widerrufsrechts im Online Handel ist letzte Woche im Shopbetreiber-Blog erschienen.

Der Gesetz-Entwurf sieht zunächst vor, die Musterbelehrungen für Widerruf und Rückgabe in Gesetzesrang zu heben.

Wichtigste Änderung wird aber die Angleichung von Online- und eBay-Händlern hinschtlich der Widerrufsfrist sein. Diese Frist soll zukünftig einheitlich 14 Tage betragen. Damit entfällt zukünftig die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay- und Online-Händlern.

Bundesregierung bringt Änderung des Widerrufsrechts in Gang

Am 5.11.2008 verabschiedete die Bundesregierung den bereits seit längerer Zeit geplanten Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die große Anzahl an Abmahnungen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei eBay, ist Beleg für ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nun beenden will. Das neue Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Die erst zum 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Muster- Widerrufsbelehrung sowie die Muster-Rückgabebelehrung sollen nun Gesetzesrang erhalten. Damit wären sie für den Rechtsverkehr und  für die Gerichte verbindlich. Das führt zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte dann nicht mehr die Möglichkeit haben, verwendete Musterbelehrungen zu beanstanden, was in der Vergangenheit häufiger der Fall war.

Eine wesentliche Erleichterung erfahren eBay-Verkäufer. Künftig soll die 14-tägige Widerrufsfrist des Online-Handels auch für Online-Auktionen gelten. Bislang gilt hier eine Widerrufsfrist von einem Monat. Da es jedoch keinen sachlichen Grund gibt, Online-Shops und Internetauktionen unterschiedlich zu behandeln, will die Regierung den Handel bei eBay mit den Online-Shops gleichstellen. Dies gilt nicht nur für die Frist sondern auch für die Wertersatzregeln.

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, der Rechtsunsicherheit im Widerrufsrecht endgültig ein Ende zu setzen und ist daher zu begrüßen. Bevor das Gesetz als solches verabschiedet werden kann, muss es noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden.

Verwirrung um Informationspflichten bei eBay-Auktionen

Unternehmer haben im elektronischen Geschäftsverkehr zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen, die dem Verbraucherschutz dienen. Insbesondere muss auf die einzelnen technischen Schritte hingewiesen werden, die zum Vertragsschluss führen. Fraglich ist, ob diese Pflicht auch für gewerbliche eBay-Händler gilt. Das LG Frankenthal entschied bereits am
14.02.2008, dass ein gesonderter Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte nicht erforderlich ist, da diese Informationen bereits durch die eBay-eigenen AGB erteilt werden.

Abweichend vom LG Frankenthal entschied das LG Leipzig mit Verweis auf die EU-Richtlinie 2005/29/EG, dass der eBay-Verkäufer seinen Informationspflichten in vollem Umfang nachkommen müsse. Er müsse daher auch über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informieren. Es bleibt somit abzuwarten, welche Ansicht sich in der Rechtsprechung durchsetzt.

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