Vielen eBay-Verkäufern sind sie ein Dorn im Auge: Scheinbar interessierte Käufer die Gebote abgeben, obwohl sie eigentlich gar kein Interesse am Abschluss eines Kaufvertrages haben. Um sich gegen solche Bieter zu wehren, nehmen viele Verkäufer Klauseln in ihre Angebote auf, mit denen solchen Spaßbietern Strafgebühren auferlegt werden sollen. Fraglich ist jedoch, ob solche Klauseln überhaupt zulässig sind.
Mit eben dieser Frage hat sich unlängst das OLG Frankfurt a. M. beschäftigt und in seinem Urteil vom 12.05.2016 (Az: 22 U 205/14) die Zulässigkeit in einem Einzelfall verneint.
Im entschiedenen Fall bot der Kläger einen PkW über eBay zum Kauf an. Im Angebot war neben den Beschreibungen „taschentuch – gepflegt“ und „fehlerfrei“ auch folgender Hinweis enthalten:
„Spaßbieter zahlen 20% des KP“
Nach Abschluss der Auktion stellte der Kläger das Fahrzeug beim TÜV vor. Im Prüfbericht waren jedoch, entgegen der Beschreibung des Klägers, einige Mängel vermerkt. Zudem war der Kilometerstand ca. 650 km höher, als vom Kläger angegeben. Diese Gründe nahm der Beklagte zum Anlass und erklärte dem Kläger, er wolle vom Vertrag zurücktreten.
Der Kläger war jedoch der Meinung, dass er nun einen Anspruch auf Zahlung von 20% des Kaufpreises hätte, da die Zahlung einer Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden wäre.
Das Landgericht wies die zunächst Klage ab. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in Berufung.
Klausel als Vereinbarung einer Vertragsstrafe
Fraglich war zunächst, ob es sich bei der Klausel „Spaßbieter zahlen 20% des KP“ überhaupt um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe handelt.
Grundsätzlich ist das Ziel einer Vertragsstrafe zum einen, als Druckmittel gegen den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner versprochenen Leistung eingesetzt werden zu können, zum anderen soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen.
Vorliegend erfüllte laut OLG die Klausel alle Merkmale einer Vertragsstrafe, weswegen das Gericht das Vorliegen einer Solchen bejahte.
Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung
Jedoch fehlte es laut Gericht an einer wirksamen Vereinbarung, da die Klausel intransparent sei. Denn der Begriff „Spaßbieter“ sei nicht eindeutig und könne unterschiedlich interpretiert werden:
„So könnte als „Spaßbieter“ (nur) ein Bieter gemeint sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will; so ist die Auffassung des Landgerichts.
Nicht erfasst könnte aber ein Käufer sein, der den Gegenstand zunächst tatsächlich erwerben will, den dann aber Vertragsreue überfällt oder der aus rechtlich nicht anerkannten Gründen den Vertrag nicht einhalten will.
Ein solcher hätte – jedenfalls könnte man das so verstehen – nicht zum Spaß geboten, sondern würde lediglich im Nachhinein am Vertrag, aus unterschiedlich denkbaren Gründen, nicht mehr festhalten.
Nach dem Verständnis des Klägers sind jedoch alle Personen als Spaßbieter anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen, so dass unter „Spaßbieter“ auch Personen fallen, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keinen – ausreichenden – rechtlichen Grund für einen Rücktritt bzw. für die Verweigerung der Abnahme haben.
Eine eindeutige objektive Herleitung ist auch bei Berücksichtigung der Interessenlage des Verkäufers nur eingeschränkt möglich. Wenn selbst die zur Auslegung berufenen Gerichte unterschiedlicher Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Klausel sind, sind die Voraussetzungen des § 305c BGB hier zu bejahen.“
Berechtigter Rücktritt
Doch selbst wenn der Begriff Spaßbieter eindeutig zu verstehen wäre, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Beklagten um einen solchen handle. Denn wer grundsätzlich rechtlich anerkannte Gründe dafür vorbringt, warum er an einem Vertrag nicht mehr festhalten will, dürfe in keinem Fall als Spaßbieter gelten.
Ob im Ergebnis etwaige Rücktritts-, Anfechtungs- oder Gewährleistungsgründe durchgreifen, sei unerheblich. Denn für eine solche Prüfung seien oftmals fundierte Kenntnisse erforderlich, über die ein Laie nicht verfüge.
Aufgrund dieser Umstände verneinte das OLG einen Anspruch des Klägers auf 20% des Kaufpreises. Die Berufung des Klägers hatte demnach keinen Erfolg.
Fazit
Zwar handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem eBay-Verkäufer um einen Verbraucher und keinen Unternehmer. Dennoch ist gerade auch Online-Händlern, die ihre Waren über das Auktionsformat von eBay vertreiben, von der Verwendung solcher Klauseln abzuraten. Denn diese könnten als Einschränkung des Widerrufrechts verstanden werden und somit zu einer Abmahnung führen.
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