Kinder und Jugendliche konnten bislang problemlos elektronische Zigaretten und Shishas erwerben, da diese nicht den Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes unterlagen. Um dies zukünftig zu verhindern, will die Bundesregierung gerade genannte Verbote nun auf elektronische Zigaretten und Shishas ausweiten. Dies soll vor allem auch für den Versandhandel gelten.

1. Aktuelle Regelung

Bislang ist nur die Abgabe von Tabakwaren in § 10 JSchuG einer Altersbeschränkung unterworfen. Demnach dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Der Verkauf von elektronischen Zigaretten und Shishas ist jedoch nicht geregelt.

Auch gibt es keine konkrete Regelung zur Abgabe von Tabakwaren im Internet.

2. Neuerungen des Gesetzesentwurf

Um diese Gesetzeslücken zu schließen, beinhaltet der neue Gesetzesentwurf der Bundesregierung (18/6858), vom 30.11.2015, eine erhebliche Erweiterung des Jugendschutzgesetzes (JSchuG). Dabei werden generell zwei Ziele verfolgt.

a) Abgabe- und Konsumverbot von elektronischen Zigaretten und Shishas an Kinder und Jugendliche

Besonders hervorgehoben wird die Abänderung des § 10 JSchuG. Die Norm wird sich zukünftig nicht mehr nur auf „Tabakwaren“, sondern auch auf „andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ beziehen.

10 JSchuG wird zudem auf nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen eine Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, erweitert. Erfasst werden auch „deren Behältnisse“.

b) Alterskontrolle beim Versandhandel

Das zweite Ziel des Gesetzesentwurfes ist die Sicherstellung, dass Tabakwaren und elektronische Zigaretten und Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.

Um dies zu gewährleisten, fordert der Gesetzgeber einen, weiter als bisher gehenden, Jugendschutz in Form einer doppelten Kontrolle.

Bei E-Zigaretten soll nun bereits das „Angebot“, gegenüber Kindern und Jugendlichen, im Versandhandel verboten werden. Die Bundesregierung fordert deshalb ein Prüfungssystem, das durch Eingabe zusätzlicher Daten (Geburtsdatum, Personalausweisnummer oder ähnliches) eine Altersverifikation bereits im Bestellablauf vornimmt.

Zudem muss sich der Internethändler, wenn er die Ware versendet, nochmals darüber vergewissern, dass nicht nur der Besteller, sondern auch der tatsächliche Empfänger der Ware volljährig ist.

Bislang reichte es bei Produkten, die Jugendlichen nicht zugänglich sein sollten (etwa Filmen mit FSK18), beim Versand aus, dass der Empfänger volljährig war.

3. Grund für den Gesetzesentwurf

Grund des Gesetzesentwurfes ist, laut Bundesregierung, der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas.

Laut einer Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, von 2014, wurden mit E- Zigaretten und -Shishas über 200 Mio Euro Umsatz erziehlt. Zudem habe bereits jeder fünfte Minderjährige in der Altersgruppe zwischen zwölf und siebzehn Jahren schon einmal eine Shisha und jeder siebte eine elektronische Zigarette probiert.

4. Amazon und eBay

Der Handel von Tabakwaren, oder E- Zigaretten und Shishas über Amazon und eBay wird durch den Gesetzesentwurf wohl stark eingeschränkt werden, da eine Altersverifikation dort wahrscheinlich nicht möglich sein wird.