Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar. Anhand der folgenden Orientierungshilfe soll die richtige Angabe von Grundpreisen erleichtert werden.
1. Was ist der Grundpreis und wo muss er angegeben werden?
Bei dem Grundpreis handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Er muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06) ist es erforderlich, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dabei sollte der Grundpreis überall angegeben werden, wo mit einem Preis geworben wird. Beispielsweise auch in Werbeanzeigen oder Google AdWords.
2. Bei welchen Waren muss der Grundpreis angegeben werden?
Grundpreispflichtig sind
- Waren in Fertigpackungen
- offenen Packungen
- Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
- unverpackte Ware
- lose Ware
die nach
- Gewicht
- Volumen
- Länge
- oder Fläche
angeboten werden.
Demnach muss bei Produkten, die nach ihrer Stückzahl angeboten werden (z.B. Eier), grundsätzlich kein Grundpreis pro Einzelstück angegeben werden.
3. Wer muss den Grundpreis angeben?
Den Grundpreis hat gemäß § 2 Abs. 1 PAngV anzugeben, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig entsprechende Waren anbietet.
Werden Waren jedoch beispielsweise Großhändlern angeboten, die die Waren nicht zum Eigengebrauch sondern zum Weiterverkauf beziehen, ist eine Angabe des Grundpreises nicht erforderlich.
4. Wie muss der Grundpreis angeben werden?
Der Grundpreis ist je nach Beschaffenheit der Ware pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.
Handelt es sich um sehr große Warenmengen, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Soweit das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
5. Gibt es Besonderheiten?
a) Wasch- und Reinigungsmittel
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung (Waschladung) verwendet werden.
Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
b) Rabatte
Da sich der Grundpreis aufgrund des jeweiligen Endpreises errechnet, spielt ein davon unabhängiger Rabatt bei der Grundpreisberechnung keine Rolle. Es darf also ein grundsätzlicher Rabatt auf den Gesamteinkauf angeboten werden, ohne, dass dieser bei der Grundpreisangabe berücksichtigt wird.
Gratiszugaben müssen hingegen in den Grundpreis mit eingerechnet werden.
c) Unterschiedliche Produktgrößen
Sofern der Preis mit steigender Bestellmenge abnimmt, muss auch der Grundpreis entsprechend an den jeweiligen Gesamtpreis angepasst angezeigt werden. Die Grundpreisangabe muss auch in diesen Fällen sowohl in der Detailbeschreibung, als auch an jeder anderen Stelle im Onlineshop, an der das Produkt unter Nennung des Gesamtpreises beworben wird (etwa auf Produktübersichtseiten), für jede wählbare Größe erfolgen.
d) Kapseln (Nahrungsergänzungsmittel)
Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform die nach Stückzahl verkauft werden muss auch das Gesamtgewicht sowie der Grundpreis pro Kilogramm bzw. 100 Gramm angegeben werden.
e) Kabel
Bei Kabeln, die ohne Stecker verkauft werden, ist der Grundpreis pro Meter mit anzugeben. Umstritten ist dies jedoch bei Kabeln mit Steckern.
6. Wann ist die Angabe des Grundpreises entbehrlich?
Das Gesetz regelt in § 9 PAngV einige Ausnahmefälle, in denen die Angabe des Grundpreises entbehrlich ist.
Demnach ist der Grundpreis entbehrlich,
- wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist
- bei Versteigerungen
- bei individuellen Preisnachlässen
- bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen
- bei Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter
- bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
- bei Waren die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden (etwa in der Gastronomie)
- bei Waren die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden
- bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
- bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
- bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duft-Öl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten
7. Amazon und eBay
Auch bei Amazon und eBay ist die Angabe eines Grundpreises grundsätzlich erforderlich.
Teilweise wird von eBay die Möglichkeit angeboten, den Grundpreis durch eine automatische Funktion neben dem Verkaufspreis anzuzeigen. Diese Angaben werden jedoch nicht automatisch in der Artikelbeschreibung angezeigt. Der Grundpreises muss jedoch, wie das OLG Hamburg zuletzt in seiner Entscheidung 2012 (Urteil vom 10.10.2012, Az.: 5 U 274/11) festgehalten hat, bei eBay und Amazon bereits in der Artikelbeschreibung zu sehen sein.
Ausnahmsweise gilt dies jedoch nicht, sofern ein grundpreispflichtiges Produkt im Wege einer Auktion angeboten wird und somit der Preis nicht feststeht. Ist dies der Fall, kann und muss der Grundpreis nicht angegeben werden.
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