Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Bildrechte

OLG Köln: Nutzungsrechtübertragung in Amazon-Marketplace-AGB wirksam

(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)

Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.

Tierisches Urheberrecht: Wem gehört Affen-Selfie?

Im Internet kursieren derzeit Berichte über einen kuriosen Rechtsstreit. Der Tierfotograf David Slater macht gegenüber Wikimedia, der Betreiber-Organisation hinter Wikipedia, Urheberrechte an dem Foto eines Affen geltend und verlangt dessen Löschung. Wikimedia wiederum weigert sich mit der Begründung, nicht Slater sei der Urheber des Fotos, sondern der Affe selbst.

OLG Hamm: Fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau – MFM minus x Prozent

Die Rechtssprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.

OLG München: 50% Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Bilderklau von Produktfotos

Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

OLG München: EUR 100,00 fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau von Produktfotos

In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Bilderklau: BGH entscheidet zum Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unberechtigter Verwendung mehrer Bilder

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur auf die tatsächlich verletzten Schutzrechte zu beschränken ist, sondern sich darüber hinaus auch auf  noch nicht verletzte (im Kern aber gleichartige) Schutzrechte erstrecken kann (Restwertbörse II – Urteil vom 20.06.2012, Az I ZR 55/12).

In den Worten des BGH heisst das

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

OLG Köln zum Gegenstandswert bei Bildrechtsverletzungen (Fotoklau): jetzt nur noch 3.000 € via Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

OLG Köln: Gegenstandswert bei Fotoklau jetzt nur noch 3.000 € via Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum.

LG Nürnberg-Fürth: Amazon hat kein Recht zur Nutzung von Inhalten (Bilder und Texte) der Amazon Marketplace Händler

Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.

Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.

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