Mit Urteil vom 01. Juni 2017 (Az. 6 U 3973/16) hat das OLG München entschieden, dass der Begriff „patent pending“ eine unzulässige Werbung sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Hinweis (auch) an deutsche Verbraucher richte. Der deutsche Durchschnittsverbraucher missverstehe diesen Hinweis und wird deswegen in die Irre geführt. Gleichzeitig entscheidet das OLG, dass der Hinweis nicht nur in der Werbung (Pre-Sales) sondern auch auf der Produktverpackung selbst (Post Sale) eine Irreführung sein kann. 

Nach Auffassung des Gerichts kann der deutsche Verbraucher den Begriff „patent pending“ nicht richtig einordnen:

Bei „patent pending“ handelt es sich um keinen Begriff, der der englischen Umgangssprache zugeordnet werden kann in dem Sinne, dass auch der weitergehende Teil des angesprochenen Verkehrs, der im Verhältnis zum vorgenannten Personenkreis zahlenmäßig deutlich überwiegen dürfte, ihn nach der Lebenserfahrung in seinem Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte, die zu Preisen von einigen € angeboten werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Teil des angesprochenen Verkehrs in der Kaufsituation oder in der „post sale“-Situation mit dem Begriff näher beschäftigen wird. Auf dieser Grundlage wird ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs (vgl. Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.99 f.) der Gefahr der Irreführung unterliegen, da er dem Begriff „patent pending“ die Bedeutung beimessen wird, dass für das mit dem Hinweis versehene Produkt ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents existiert.

Mit dem ersten Argument stimme ich in jedem Fall überein. In unserer Praxis stellen wir fest, dass selbst Unternehmer den Unterschied zwischen Patent und Marke oft nicht kennen; und erst recht nicht die – fachspezifischen – Unterschiede zwischen Anmeldung, Anhängigkeit und Eintragung. (Wozu auch? Dafür hat man ja Anwälte). Folglich wird man solches Wissen erst recht nicht bei einem Verbraucher erwarten dürfen und noch dazu in Englisch. Dann aber unterliegt das Gericht m. E. einem Trugschluss. Unterstellt man nämlich breiten Bevölkerungsschichten dieses Unwissen, sollte man konsequenterweise auch hinterfragen, ob der Verbraucher diesen Begriffen überhaupt eine Bedeutung im Sinne eines Qualitäts- oder Leistungsmerkmals zuordnet. Nach meiner Auffassung: Nein! Demnach kann es sein, dass der Verbraucher möglicherweise irrt. Aber für seine Kaufentscheidung ist diese Angabe ohne Belang.

Das Urteil geht aber noch weiter. Zwar hat das Gericht nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Anbringung des Hinweises auf dem Produkt selbt eine Irreführung sein kann. Aber:

Ebenso ist die Situation nach dem Kauf („post sale“) in die Beurteilung einzubeziehen, da der Teil der Käufer, der den Hinweis erst nach dem (erstmaligen) Erwerb des Produkts zur Kenntnis nimmt, durch den Hinweis in seinem zukünftigen Kaufverhalten beeinflusst werden kann.

Mit dieser Begründung dürfte wohl auch die Anbringung an Stellen untersagt sein, die der Käufer möglicherweise erst nach dem Kauf sehen kann. Dies gilt wohl insbesondere für Hinweise auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und auch auf dem Produkt selbst.

Die Entscheidung ist in jedem Fall kurios. Sie hat nämlich zur Folge, dass ein eigentlich inhaltlich richtiger Hinweis gleichwohl unzulässig ist. Weil der deutsche Verbraucher ihn eventuell nicht versteht (Stichwort unmündiger Verbraucher) und obwohl der Hinweis dem Verbraucher deswegen egal sein könnte.

Über das Urteil könnte man ja noch schmunzeln, wären da nicht die weitreichenden Folgen. Zwar gestattet das Urteil die Verwendung des Begriffs noch, sobald das Patent (mit Wirkung in Deutschland) erteilt wurde. Aber wer will denn noch mit „pending“ werben, wenn das Patent schon eingetragen wurde? Eine sinnvolle – und gleichzeitig rechtlich zulässige – Nutzung des Hinweises „patent pending“ in Deutschland ist damit nicht denkbar. Zumindest, sofern nicht gleichzeitig unmissverständlich darauf hingewiesen werde, dass ein Patent noch nicht erteilt sei.

Betroffen sind nicht nur alle Hersteller, sondern auch alle Händler, die solche Produkte bewerben und in den Verkehr bringen. Und das dürften nicht wenige Produkte sein. Am besten prüfen Online-Händler, inwieweit sie betroffen sind und setzen sich ggfs. mit ihren Lieferanten in Verbindung, um Lösungen zu finden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach telefonischer Auskunft wurde beim BGH keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (Stand 11.09.2017).

(Urteil gefunden bei RA Markus Beckmann von Beckman und Norda, Bielefeld)