Im Namen einer Mandantin haben wir Löschungsantrag gegen die deutsche Marke „Black Friday“ (Registernummer 30 2013 057 574, eingetragen am 20.12.2013 für die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong für verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen) gestellt. Lizenznehmerin der Marke ist nach eigenen Angaben die in München ansässige Black Friday GmbH .
Ursprünglich stammt der Begriff „Black Friday“ aus den USA und bezeichnet den Freitag nach dem traditionellen Familienfest Thanksgiving (vergleichbar mit dem deutschen Erntedankfest). Dieses verlängerte Wochenende markiert jedes Jahr den Beginn der konsumstarken Weihnachtssaison für den Einzelhandel. Praktisch alle Händler führen am „Black Friday“ besondere Verkaufsaktionen mit hohen Rabatten durch. Deshalb ist der Umsatz dieses Tages ein wichtiger Stimmungsindikator für die amerikanische und mittlerweile auch für die deutsche Wirtschaft.
Bereits vor über zehn Jahren wurde in Deutschland die erste „Black Friday“-Verkaufsaktion von Apple durchgeführt. In den Folgejahren übernahm nahezu der gesamte deutsche (Online-)Handel das Datum, um mit speziellen eintägigen Aktionen mit Sonderrabatten unter dem Schlagwort „Black Friday“ zu werben. Während der „Black Friday“ in den USA auch im stationären Handel von Bedeutung ist, werden in Deutschland die meisten Rabatte online angeboten. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) stuft den „Black Friday“ als wichtigen Impuls für Kunden und Händler ein.
Wir gehen vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Marke „Black Friday“ vom Amt zu Unrecht eingetragen wurde, da schon zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ein Freihaltungsbedürfnis bestand und es sich darüber hinaus schon damals nachweislich um eine in Deutschland übliche und daher für den angesprochenen Verkehr beschreibende Angabe gehandelt hat, vergleichbar mit „Valentinstag“, „Muttertag“ oder „Winterschlussverkauf“.
Sollte das Löschungsverfahren Erfolg haben, wird die Marke „Black Friday“ endgültig gelöscht. Es besteht dann kein Risiko mehr, im Wege der Abmahnung oder einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen zu werden. Wir werden an dieser Stelle weiter über das Löschungsverfahren berichten.
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