Das OLG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass Google Ireland für die Inhalte von Suchergebnissen in Europa haftbar gemacht werden kann. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Verschiebung in der rechtlichen Verantwortung von Suchmaschinen dar und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Suchergebnisse in der Europäischen Union reguliert werden. 

Hintergrund des Urteils

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob die irische Google-Niederlassung als Suchmaschinenbetreiber für diffamierende Inhalte in den Suchergebnissen verantwortlich gemacht werden kann. Der Kläger verlangte von Google die Löschung von Verlinkungen zu einem ihn betreffenden Artikel in den Suchergebnissen gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Er hatte argumentiert, dass Google durch die Anzeige von Links zu einer Webseite, die verleumderische Aussagen über ihn enthielt, sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Trotz wiederholter Aufforderungen, diese Links zu entfernen, hatte Google keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen. Google Ireland argumentierte, dass der Hauptsitz in den USA für derartige Entscheidungen zuständig sei, was sich auch aus der Datenschutzerklärung ergebe.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google unter bestimmten Umständen für die in den Suchergebnissen angezeigten Inhalte haften können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurden und keine Maßnahmen zur Entfernung dieser Inhalte ergriffen haben. Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts: Google kann sich nicht auf die bloße Rolle eines technischen Dienstleisters zurückziehen, wenn es um die Verbreitung schädigender Inhalte geht. Vielmehr ist Google selbst Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Zugang zu der Suchmaschine stellt unter Umständen eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Suchergebnisse zuvor durch den Mutterkonzern aufgearbeitet wurden. Das Gericht betonte, dass eine entsprechende Haftung von Suchmaschinenbetreibern auch nicht subsidiär ist gegenüber der Haftung der unmittelbar Verantwortlichen für die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Außerdem könne sich ein Verantwortlicher nicht dadurch der gesetzlichen Haftung entziehen, dass er sich in der Datenschutzerklärung von einer aus tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreit.

Fazit:

Dieses Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Verantwortung von Suchmaschinen in der EU haben. Es verdeutlicht, dass Suchmaschinen nicht nur als neutrale Vermittler zwischen Nutzern und Webseiten agieren, sondern auch eine Verantwortung für die angezeigten Inhalte tragen, insbesondere wenn es um die Wahrung der Persönlichkeitsrechte geht. Außerdem müssen Betroffene sich künftig nicht mehr gegen die Headquaters in den USA durchsetzen, wodurch ihnen geringere Kosten entstehen.

 

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