Nutzerbewertungen im Internet sind für Unternehmen extrem wichtig. So können sich negative Bewertungen schnell auf das gute Image von Unternehmen auswirken und so zu Umsatzeinbüßen führen. Die Frage welche Rechte dem Betroffenen  dabei zustehen und welche Pflichten den Portalbetreiber treffen, haben wir bereits ausführlich in einem anderen Beitrag beantworten können.

Nun gibt es neue Entwicklungen: In einem aktuellen Urteil des BGH wurde entscheiden, dass Betroffene sich nun leichter gegen negative Bewertungen im Internet wehren können als bisher angenommen. Dafür soll lediglich das Bestreiten des Kundenkontakts ausreichen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Identität des Kunden aus der Bewertung ohne Weiteres ersichtlich ist.

Hintergrund:

Vorliegend klagte eine Ferienparkbetreiberin gegen ein Hotelbewertungsportal, es zu unterlassen negative Bewertungen zu verbreiten. Die Freizeitanlage der Klägerin wurde auf der Internetseite mehrfach negativ von Nutzern bewertet, mit denen jedoch keinerlei Kundenkontakt bestanden haben soll.

Grundsätzlich sind Websitebetreiber nicht verpflichtet, die von Nutzern in das Netz gestellten Beiträge auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sobald der Betreiber jedoch von einer Rechtsverletzung, zum Beispiel aufgrund eines Hinweises durch den Betroffenen, Kenntnis erlangt ist er verpflichtet solche Störungen zu verhindern. In aller Regel muss der Betreiber die Beanstandung an den Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Reagiert der Nutzer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Dazu näher: Negative Google-Bewertungen löschen – // Internetrecht München (paloubis.com)

In diesem Fall war es jedoch fraglich, ob die bloße Behauptung der Klägerin, es hätte kein Kundenkontakt bestanden, überhaupt hinreichend konkret war.

Dazu führte der BGH (Urteil vom 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20) aus:

Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darstellungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben erhält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen […]. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

So war auch im vorliegenden Fall die bloße Behauptung der Klägerin, es hätte keinen Kundenkontakt gegeben, hinreichend konkret. Insbesondere war eine konkretere Darlegung durch die Klägerin auch gar nicht möglich, da sich keine weiteren Angaben aus dem Inhalt der Bewertungen entnehmen ließen. Berücksichtigt man zudem die Größe des Hotelbetriebs der Klägerin, war es ihr nicht zumutbar die Namen bzw. Pseudonyme der Nutzer ihren Gästen zuzuordnen. Die Betreiberin war also dazu verpflichtet die verantwortlichen Nutzer anzuschreiben und zu klären, ob die Beanstandungen der Klägerin berechtigt seien. Das hat die Beklagte unterlassen, sodass von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen ist. Folglich sind die angegriffenen Bewertungen unzulässig und müssen gelöscht werden. Das Gericht sprach der Klägerin deshalb einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (Unternehmenspersönlichkeitsrecht) gegen die Beklagte zu.

 

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