Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12) kann die Verwendung eines Disclaimers, welcher die Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit einer Website ausschließen soll, eine wettbewerbswidrige Geschäftshandlung darstellen. Der Verbraucher könne nämlich nicht erkennen, auf welche Inhalte sich dieser Ausschluss konkret beziehen soll.

Auf unzähligen Websites und in Onlineshops findet sich, häufig im Impressum, ein Disclaimer mit sinngemäß folgendem Inhalt:

Die Inhalte der Website werden mit größter Sorgfalt erstellt. Der Autor übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte.

Das OLG Hamburg stellte nun fest, dass solche Disclaimer nicht nur wirkungslos sondern gegebenenfalls sogar wettbewerbswidrig sind. Es sei für den Verbraucher völlig unklar, auf welche Inhalte sich der Disclaimer konkret beziehe und ob möglicherweise auch Kerninhalte wie Preisangaben oder Aussagen über die Beschaffenheit von Waren umfasst sein sollen.

Am vorliegenden Fall wird erneut deutlich, worauf wir schon mehrfach hingewiesen haben: Die Verwendung von Disclaimern ist in aller Regel nicht nur wirkungslos, sondern birgt im schlimmsten Fall sogar die (vermeidbare) Gefahr einer Abmahnung. Nichts desto trotz scheint sich unter den Betreibern von Websites der Irrglaube, man könne mit diesen kurzen Textbausteinen eine Haftung ausschließen, hartnäckig zu halten. Neben dem hier gegenständlichen Disclaimer findet man noch immer Erklärungen wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ oder einen Haftungsausschluss für Links mit dem viel zitierten Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998.