In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 221/08) vom 05.03.2009 wurde die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach einseitigen Nutzungsbedingungen bzw. Haftungsbeschränkungen (sog Disclaimer) keine verbindliche Wirkung zukommt.
Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.“
(aus der Pressemeitteilung des OLG)
Die noch immer weit verbreitete Ansicht, ein Webseiten-Betreiber könne durch einen Disclaimer seine Haftung etwa für Links ausschliessen, ist unzutreffend.
In dem aktuellen Fall hatte des OLG über die Zulässigkeit des sogenannten Screenscaping zu entscheiden. Der Fall ist kommentiert bei den Kollegen Beckmman und Norda.
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