Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: disclaimer

OLG Hamburg: Aktualitäts- und Vollständigkeitsdisclaimer wettbewerbswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12) kann die Verwendung eines Disclaimers, welcher die Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit einer Website ausschließen soll, eine wettbewerbswidrige Geschäftshandlung darstellen. Der Verbraucher könne nämlich nicht erkennen, auf welche Inhalte sich dieser Ausschluss konkret beziehen soll.

Virtuelles Hausrecht für Websites

Das LG Hamburg (Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08) hat entschieden, dass den Betreibern von Websites ein virtuelles Hausrecht zustehe. Damit können Website-Betreiber ebenso wie die Inhaber eines Hausrechts an körperlichen Gegenständen in den AGB das „Betreten der Homepage“ unter bestimmten Umständen verbieten.

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use of the R…A.. Website”. Das „virtuelle Hausrecht”, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt (vgl. zum Begriff LG Bonn, NJW 2000, 963 ff.; zur Herleitung vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623), gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

OLG Hamm: Wer im Glaushaus sitzt, sollte nicht mit Abmahnungen um sich werfen

Das OLG Hamm steht in dem Ruf, oft eigenwillige und vom Rest der Republik abweichende Entscheidungen zu treffen. Früher gab es (weiss ich aus Erzählungen älterer Kollegen) wohl in München einen Amtsrichter, der regelmässig entsprechende Rechtsprechungsverweise von Anwälten abfällig beantwortete mit

Wos hod Homm no ned endschiedn?

Damit könnte der Richter möglicherweise zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass Hamm (aufgrund der Größe seines Einzugsbereiches) relativ viele Entscheidungen zu treffen hat. Nach bayerischer Lesart hat er aber eher angedeutet, dass ihn die Urteile des OLG Hamm nicht interessierten.

Für uns Anwälte ist das leider nicht ganz so einfach. Selbst wenn man keine Verfahren im Einzugsgebiet des OLG Hamm betreut. In der Beratung von Online-Shops, die im gesamten Bundesgebiet errreichbar sind und den fliegenden Gerichtsstand zu fürchten haben, müssen die Entscheidungen des OLG Hamm sehr wohl beachtet werden. Und hier gab es schon die eine oder andere Entscheidung, die selbst den seriösesten und kundenfreundlichsten Online-Händler zum fassungslosen Kopfschütteln getrieben haben. Meine persönliche Lieblingsentscheidung des OLG Hamm betrifft die Rückgabe-/Widerrufsmöglichkeit von CD’s nach dem Öffnen der Cellophan-Hülle.

Nun hat mich das OLG Hamm aber mal überrascht und eine Entscheidung getroffen, hinter der ich voll und ganz stehe. Die Entscheidung betrifft die von mir (und vielen Kollegen) oft kritisierten Disclaimer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt.

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Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt.

(Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11. Ausführliche Erläuterung der Entscheidung bei Dr. Damm und Partner, von denen ich auch meine Zitate übernommen habe)

Ob diese Entscheidung dogmatisch den strengen Anforderungen des BGH standhält, muss ich hier nicht beurteilen. Aus der Sicht von seriösen Online-Anbeitern aber und vor dem Hintergrund der mittlerweile plageartigen Abmahnpraxis im Internet ist diese Entscheidung jedoch goldrichtig.

Oft genug trifft man auf solche Anbieter, die absichtlich (oft auch völlig unbedacht) einen solchen Disclaimer bereithalten und selbst munter auf die Mitbewerber eindreschen – per kostenpflichtiger Abmahnung, versteht sich. Ich jedenfalls hätte deshalb keine Bedenken, wenn diese Entscheidung auch von Gerichten ausserhalb von Hamm beachtet würde.

 

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