Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Preisangabenverordnung

BGH schafft Klarheit bei Grundpreisen

Die korrekte Angabe des Grundpreises bereitet Online-Shops immer noch Schwierigkeiten. Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sind deshalb ein Dauerbrenner bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH (Urteil vom 19.05.2022, Az.: I ZR 69/21) nun klar, dass der Warenpreis und der Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden müssen. Somit ist klar: eine Angabe des Grundpreises beispielsweise in der Artikelbeschreibung reicht nicht mehr aus.

Die neue Preisangabenverordnung kommt

Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben und beleuchten, was die betroffenen Unternehmen künftig beachten müssen.

OLG Dresden: Online-Preisangaben sind irreführend, wenn Zusatzkosten nur über „versteckten“ Link erreichbar sind

Online-Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern den Gesamtpreis eines Produkts offen anzugeben. Auch alle Preisbestandteile müssen dabei angezeigt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Preisbestandteile auf einer zusätzlichen Seite anzugeben, die nur über einen versteckten Link zugänglich ist, reicht jedoch laut OLG Dresden nicht aus.

OLG Hamburg: Versandkosten nur am Seitenende reichen nicht aus

Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).

Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass

1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und

2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.

Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.

Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten anzeigen

Versandkosten müssen bei Preissuchmaschinen für den Nutzer auf einen Blick zu erkennen sein. So entschied der BGH am 16. Juli (Az. I ZR 140/07). Online-Händler sind demnach verpflichtet, die Versandkosten mit anzugeben, wenn sie auf Preissuchmaschinen Angebote einstellen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikgeräte vertreibt, Werbung auf der Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Die Versandkosten waren dabei nicht aufgelistet, diese wurden erst durch Anklicken der Produktseite sichtbar. Ein Mitbewerber hielt diese Praxis für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Bereits die Vorinstanzen gaben dem Mitbewerber Recht. Sie beanstandeten, dass die klickbare Produktseite kein „sprechender Link“ sei, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass über ihn weitere Informationen wie eben die Versandkosten abrufbar seien.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die Preisangabenverordnung. Nach dieser ist jeder Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Aussagekraft des Preisvergleichs bei Preissuchmaschinen, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, führten die Richter weiter aus. Aus diesen Gründen sei es nicht ausreichend, wenn der interessierte Verbraucher erst auf die Versandkosten hingewiesen wird, wenn er sich mit dem beworbenen Produkt näher befasst.

LG Augsburg: Fehlende Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.

Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.

Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:

Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.

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