Online-Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern den Gesamtpreis eines Produkts offen anzugeben. Auch alle Preisbestandteile müssen dabei angezeigt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Preisbestandteile auf einer zusätzlichen Seite anzugeben, die nur über einen versteckten Link zugänglich ist, reicht jedoch laut OLG Dresden nicht aus.

1. Sachverhalt

In dem durch das OLG Dresden am 12.01.2016 entschiedenen Fall (Az.: 14 U 1425/15) war ein Telekommunikations-Unternehmen verklagt worden. Dieses bewarb unter anderem online Angebote für Telemedienleistungen. Schloss ein Kunde einen der beworbenen Verträge ab, bestellte er neben den monatlichen Grund-Tarifen automatisch auch die Zusatzleistungen „Sicherheitspaket“ und „Familie HD“. Diese waren für die ersten zwei Monate gebührenfrei, kosteten danach jedoch 18,99 EUR/Monat zusätzlich.

Hiergegen erhob die Verbraucherzentrale Sachsen Klage, welche sie auf zwei Punkte stützte.

Zum einen habe die Beklagte unzulässigerweise keinen Gesamtpreis gebildet. Des Weiteren sei der Vermerk auf die zusätzlichen Kosten nicht hinreichend deutlich. Die Informationen über weitere Entgelte seien lediglich über einen versteckten Link zugänglich.

Das OLG Dresden gab der Verbraucherzentrale Recht.

2. Entscheidungsgründe

Das Gericht war der Ansicht, es handle sich bei dem Angebot der Beklagten um kombinierte Leistungen. Diese würden aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses wahrgenommen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst, c der Richtlinie 2005/29/EG sei ein Gesamtpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben. Der Umstand, dass dieser Preis in Folge einer nachträglichen Teilkündigung durch den Verbraucher nicht mehr zutreffen wird, stehe dem nicht entgegen.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises sei nach dieser Vorschrift lediglich möglich, wenn der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weswegen ein Gesamtpreis anzugeben war.

Des weiteren müsse es nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV möglich sein, die erforderlichen Preisangaben in der Werbung eindeutig zuzuordnen. Es sei erforderlich, diese leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar darzustellen. Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe sei danach unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.

Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben könne durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Voraussetzung sei aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt.

Die von der Beklagten verwendete Fußnote werde aber nicht aufgelöst. Vergeblich suche ein Nutzer auf der Internetseite Fußnotentext hierzu. Er finde nur am unteren Ende der Seite nach dem Scrollen den Link „Preis- und Tarifinformationen ansehen“. Dass sich dahinter der Text zur Fußnote 1 verbirgt, sei daraus nicht ersichtlich. Der Nutzer erfahre dies erst nach dem Betätigen des Links, durch das sich der Text öffnet.

Das OLG Dresden hat in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) angenommen.