Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Garantie

OLG Hamm: Onlinehändler haften für fehlerhafte Garantieerklärung des Herstellers

Das OLG Hamm  hat mit Urteil vom 26.11.2019, Az.: 4 U 22/19 entschieden, dass Onlinehändler für fehlerhafte bzw. unzureichende Garantieerklärungen des Herstellers haften. Voraussetzung ist, dass das Online-Angebot einen Hinweis auf die Garantieerklärung enthält. Weiter hat das Gericht ausgeführt, welche Anforderungen an den Inhalt einer Garantie zu stellen sind.

OLG Hamm: Werbung mit Garantien bringt umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss mit sich

Die Frage, wie mit Garantien geworben werden darf, wird immer wieder in der Rechtsprechung diskutiert und stellt einen absoluten Dauerbrenner dar. Unlängst hat sich erneut das OLG Hamm mit der Thematik befasst und aufgezeigt, dass die Werbung mit Garantien sowohl vor als auch nach Vertragsschluss umfangreiche Informationspflichten mit sich bringt.

Werbung mit Garantie – rechtliche Fallstricke

Wer mit dem Schlagwort „Garantie“ wirbt, gibt dem Kaufinteressenten zu verstehen, für die Qualität des von ihm beworbenen Produkts einstehen zu wollen. Damit will der Händler dieses Produkt hervorheben von anderen Produkten. Wenn also mit Garantien geworben wird, sind gesetzliche Vorschriften zu beachten, da andernfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Werbung mit Garantien ist im Onlinehandel vielfach zu finden, entweder als eigene Garantie des Verkäufers oder als Herstellergarantie. Doch allein die Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Werbung mit Garantien lässt deutlich werden, dass diese Art von Produktwerbung sehr fehleranfällig ist. Abmahngefährdet sind insbesondere eBay-Auktionen sowie Onlineshops, bei denen es bereits mit dem Klick auf den Bestell-Button zum Vertragsschluss kommt.

Kontroverse um Garantiezusagen

Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.

Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.

Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.

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