Wer mit dem Schlagwort „Garantie“ wirbt, gibt dem Kaufinteressenten zu verstehen, für die Qualität des von ihm beworbenen Produkts einstehen zu wollen. Damit will der Händler dieses Produkt hervorheben von anderen Produkten. Wenn also mit Garantien geworben wird, sind gesetzliche Vorschriften zu beachten, da andernfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Werbung mit Garantien ist im Onlinehandel vielfach zu finden, entweder als eigene Garantie des Verkäufers oder als Herstellergarantie. Doch allein die Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Werbung mit Garantien lässt deutlich werden, dass diese Art von Produktwerbung sehr fehleranfällig ist. Abmahngefährdet sind insbesondere eBay-Auktionen sowie Onlineshops, bei denen es bereits mit dem Klick auf den Bestell-Button zum Vertragsschluss kommt.

Wer einem Verbraucher eine Garantie einräumt, ist gesetzlich zu umfassenden Informationen verpflichtet. So muss der Händler gemäß § 477 BGB in einfacher und verständlicher Abfassung auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers (§ 437 BGB, d.h. Nacherfüllung sowie ggf. Rücktritt bzw. Kaufpreisminderung oder Schadensersatz) hinweisen und klarstellen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben für deren Geltendmachung anführen. Hierzu gehören:

  • Name und Anschrift des Garantiegebers
  • Dauer der Garantie
  • Beschreibung des Inhalts (welche Eigenschaft wird garantiert?)
  • Informationen zur Geltendmachung der Garantie (was muss der Kunde tun?)
  • Informationen zu räumlicher Beschränkung (d.h. z.B. Fälle, in denen die Garantie nur in der Wohnung des Verbrauchers gilt) der Garantie
  • Hinweis, dass gesetzliches Gewährleistungsrecht  neben der Garantie besteht??

Lange Zeit herrschte Ungewissheit, ob diese Informationspflichten bereits dann erfüllt werden müssen, wenn der Händler etwa im Rahmen der Produktbeschreibung bzw. -information lediglich mit der Garantie wirbt, ohne diese verbindlich anzubieten. Inzwischen zeichnet die Rechtsprechung jedoch eine klare Linie vor. Danach ist im Internethandel zu unterscheiden, ob die Werbung mit Garantien bei eBay oder in einem Onlineshop erfolgt.

Von Anfang an müssen die Informationspflichten nach § 477 BGB bei eBay oder vergleichbaren Plattformen bereitgestellt werden, wenn für die angebotene Ware mit Garantien geworben wird. Hier lässt das Gesetz wenig Spielraum, denn wer bei eBay Produkte einstellt, gleichgültig ob in einer Auktion oder per „Sofort kaufen“, gibt damit stets ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Wer im Zusammenhang mit solch einem rechtsverbindlichen Kaufangebot mit einer Garantie wirbt, gibt gleichzeitig eine rechtsverbindliche Garantieerklärung ab, die die vollumfänglichen Informationspflichten nach sich zieht. Bereits die bloße Erwähnung des Begriffs „Garantie“ löst nach einer Entscheidung des OLG Hamm die Informationspflicht nach § 477 BGB aus.

Weniger gravierend stellt sich die Rechtslage bei Werbung mit Garantien in Onlineshops dar. Anders als bei eBay ist die bloße Produktwerbung noch kein rechtsverbindliches Vertragsangebot des Händlers. Aus diesem Grund hat der BGH (Urteile vom 14. April 2011, I ZR 133/09 sowie vom 5. Dezember 2009, I ZR 88/11) entschieden, dass dem Verbraucher die Pflichtinformationen für Garantien zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht mitgeteilt werden müssen. Damit hat der BGH eine gegenläufige Entscheidung aus dem Jahr 2009, ebenfalls vom OLG Hamm (wir berichteten), verworfen. Ausreichend ist daher, wenn dem Verbraucher diese Informationen erst später mitgeteilt werden. Allerdings gibt es auch Onlineshops, deren Vertragsbedingungen vorsehen, dass der Kaufvertrag bereits mit verbindlicher Bestellung des Verbrauchers zustande kommt, etwa weil bestimmte Zahlungsdienstleister dies so verlangen. Diese Fälle sind wiederum vergleichbar mit eBay, d.h. die Angebotsseite des Verkäufers stellt wiederum ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags dar, das alle Pflichtangaben enthalten muss. Ist dabei auch von Garantien die Rede, gehören auch die Informationspflichten nach § 477 BGB dazu.

Ein Freibrief für die Online-Shops ist die BGH-Rechtsprechung dennoch nicht, vielmehr müssen Händler stets Sorge tragen, dass die Werbung nicht irreführend ist und deshalb wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann. Problematisch sind beispielsweise Fälle, in denen der Händler zwar von Garantien spricht, in Wahrheit aber keine Garantie abgeben möchte (z.B. nur auf gesetzliche Gewährleistungsrechte hinweisen möchte, was allerdings für sich genommen als Werbung mit Selbstverständlichkeiten ebenfalls wettbewerbswidrig sein kann). Ebenso können Garantien, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nicht überschreiten, beanstandet werden. Kürzere Fristen könnten den Eindruck erwecken, der Käufer sei nach Ablauf der Frist schutzlos. Werbung mit einer Garantie von zwei Jahren könnte den Verbraucher in die Irre führen, wenn ihm nicht gleichzeitig mitgeteilt wird, dass schon die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre gilt (vgl. Beschluss vom OLG Frankfurt vom 4. Juli 2008). In den letztgenannten Fällen ist daher zu empfehlen, auch im Onlineshop bereits bei der Produktbeschreibung zumindest auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinzuweisen und klarzustellen, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht unberührt bleibt.

Fazit: Wer bei eBay oder Onlineshops mit vorverlagertem Vertragsschluss mit Garantien wirbt, muss den Informationspflichten schon im Rahmen der Auktion selbst in vollem Umfang nachkommen. Weniger streng sind die Pflichten bei den übrigen Onlineshops. Irreführungen sind in allen Fällen zu vermeiden. Händler, die ihre Ware sowohl bei eBay als auch im Onlineshop anbieten, sollten unterschiedliche Produktinformationstexte verwenden, wenn sie mit Garantien werben.