Mit Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16) wurde die Rechtsprechung zum Löschen von Suchergebnissen  weiter fortgeführt.  Demnach können Informationen über den Gesundheitszustand einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und sind daher in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Weiter wurde festgestellt, dass Suchmaschinen grundsätzlich nicht dem Haftungsprivileg des § 8 TMG unterliegen. Im Übrigen wurde die bisherige Rechtsprechung bezüglich Löschungsansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber bestätigt.

In dem Urteil wurde festgestellt, dass im Rahmen der Interessenabwägung bezüglich der Reichweite des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts neben dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, dem Recht der Autoren von Internetseiten mit ihrer Meinung gehört und gefunden zu werden, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit auch die Preisgabe von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person zu berücksichtigen ist, da diese dazu geeignet sind, den Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen.

„Sensitiv“ sind in diesem Zusammenhang alle Angaben, die direkt oder indirekt Informationen zur Gesundheit vermitteln […]  Die Betroffenheit von Gesundheitsdaten an sich führt jedoch nicht dazu, dass die Verwendung der Daten per se unzulässig ist […] Vielmehr ist auch insoweit eine Abwägung im Einzelfall geboten […] Zu berücksichtigen kann insoweit auch sein, ob der Betroffene selbst Angaben zu seinem Gesundheitszustand veröffentlicht […] Weiter kann in die Abwägung das öffentliche Interesse an den Angaben auch zum Gesundheitszustand einzustellen sein (BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15] Rn. 27 – Michael Schumacher).

Weiterhin wurde zunächst die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach § 8 TMG auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist. Neu ist allerdings, dass § 8 TMG grundsätzlich nicht auf Suchmaschinen anwendbar ist. Begründet wird dies einerseits damit, dass der Tatbestand des § 8 TMG nicht erfüllt ist. Suchmaschinen sind zum einen nicht als Accessprovider anzusehen, die den übermittelten Daten neutral gegenüberstehen. Es fehlt auch an dem Tatbestandsmerkmal „nicht auswählen“, da die dem Nutzer angezeigten Suchergebnisse auf dessen Bedürfnisse und Interessen angepasst und somit ausgewählt sind. Zum anderen ist auch das Merkmal der „Übermittlung fremder Daten“ nicht gegeben, zumal die Übermittlung der Daten in Form der Anzeige der Suchergebnisse nicht von Drittservern, sondern von den eigenen Servern des Suchmaschinenbetreibers erfolgt.

Als weiterer Grund für die Versagung des Haftungsprivilegs führt das Gericht die historische Betrachtung des § 8 TMG an.

Der Gesetzgeber hat sich im Jahr 2016 entschieden, in § 8 Abs. 3 TMG klarzustellen, dass Betreiber von o?ffentlichen Funknetzwerken (WLAN) in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 TMG fallen sollen . Ha?tte der Gesetzgeber das Anzeigen von Suchergebnissen durch Suchmaschinen in den  Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 TMG einschließen wollen, ha?tte er dies zu diesem Zeitpunkt tun ko?nnen. Ferner hat der Gesetzgeber erst ku?rzlich entschieden, den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 TMG auf Unterlassungsanspru?che zu erweitern. In diesem Zusammenhang war ausschließlich von der Haftung des Betreibers von WLANs nach § 8 Abs. 3 TMG sowie von „klassischen“ Access Providern die Rede, nicht aber von Suchmaschinen. Die Ausweitung der Privilegierung auch fu?r Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber war offensichtlich nicht beabsichtigt.

Im Übrigen wurde entschieden, dass 4 bzw. 6 Jahre nicht ausreichend sind, um einen Löschungsanspruch von Suchergebnissen aufgrund eines Zeitablaufs i. S. d. Rechts auf Vergessenwerden nach dem EuGH zu begründen, wenn es sich um wahre Informationen handelt, an denen ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bestand.

Wegen der Erweiterung des Spielraums bei der Interessenabwägung und der Versagung der Haftungsprivilegierung für Suchmaschinen ist diese Entscheidung für potentiell Betroffene zu begrüßen, da hierdurch der Umfang des Rechts auf Anonymität zumindest gewahrt wird.