Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

Das Gericht stellte klar, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht auch für die vermögensrechtlichen Belange des Lichtbildners Bedeutung habe. Deshalb werde bei Berufsfotografen dem entgangenen Werbewert in der Regel durch die Zubilligung eines Zuschlags von meist 100% pauschalisierend Rechnung getragen. Bei privaten Verkäufern auf eBay wurde ein solcher Zuschlag vom OLG Braunschweig (2 U 7/11 vom 08.02.2012) hingegen nicht zugesprochen.

Im konkreten Fall sei die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin als Fotograf zwar nicht mit der eines Berufsfotografen gleichzusetzen, welcher Nutzungsrechte an seinen Bildern gegen Entgelt vergibt. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der in § 13 UrhG vorgesehenen Urhebernennung für den Geschäftsführer kein wirtschaftlicher Wert zukomme. Der Senat erachtete bei dieser Sachlage einen Zuschlag von 50% als angemessen.