Die Rechtssprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.
Schlagwort: Fotoklau
Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.
In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann. Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.