Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: bilderklau

OLG Köln: Nutzungsrechtübertragung in Amazon-Marketplace-AGB wirksam

(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)

Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.

OLG Hamm: Fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau – MFM minus x Prozent

Die Rechtssprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.

OLG München: 50% Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Bilderklau von Produktfotos

Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

OLG München: EUR 100,00 fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau von Produktfotos

In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Bilderklau: BGH entscheidet zum Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unberechtigter Verwendung mehrer Bilder

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur auf die tatsächlich verletzten Schutzrechte zu beschränken ist, sondern sich darüber hinaus auch auf  noch nicht verletzte (im Kern aber gleichartige) Schutzrechte erstrecken kann (Restwertbörse II – Urteil vom 20.06.2012, Az I ZR 55/12).

In den Worten des BGH heisst das

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Textklau: OLG Köln zum Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

 

via Medien Internet und Recht

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 – Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen – Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können urheberrechtlich geschützt sein. MIR 2011, Dok. 080 MEDIEN INTERNET und RECHT.

Leitsätze

1. Bei Werbetexten (hier: Produktbeschreibungen von Markenschuhen) ist die sogenannte „kleine Münze“ zwar grundsätzlich nicht geschützt und es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (Schöpfungshöhe), damit bei derartigen Texten eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger einer solcher Texte ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

2. Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können – in ihrer Gesamtheit – eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und urheberrechtlich geschützt sein.

Fazit: Auch nach dieser Entscheidung bleibt unklar, wo genau die Grenze zwischen einfacher – nicht geschützter – Produktbeschreibung und „eigenschöpferisch geprägten“ Texten gezogen werden kann. Im Zweifel wird es sich auch in Zukunft um Einzelfallentscheidungen handeln, siehe auch unser Beitrag zu einer vergleichbaren Entscheidung des OLG Rostock zu suchmaschinen-optimierten Web-Content . Allerdings wird klar, dass die erfoderliche Schöpfungshöhe eher erreicht wird, wenn die Werbetexte und Produktbeschreibungen individuell und ausführlich sind. Interessant bleibt die Frage, ob möglicherweise noch wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dort greift, wo zwar Texte (noch) keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen aber aus SEO-Gesichtspunkten bereits hinreichen werbliche Eigenart aufweisen.

 

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