Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Vorratsdatenspeicherung

Schluss mit der Vorratsdatenspeicherung

Heute bestätigte der EuGH in einem Urteil, dass die deutschen Regelungen der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten gegen das Unionsrecht verstoßen. Dabei stellte der Gerichtshof auch Grenzen für Neuregelungen klar.

nymwars: Das Ende der Anonymität im Netz?

Immer wenn es um die wirklich wichtigen Fragen des Internets geht, tritt Deutschland bzw. die deutsche Politik als ganz besonderer Diskussionspartner in Erscheinung. Deutsche Beiträge in Form von politischer Sommerloch-Plauderei oder Gesetzgebungsvorstössen zeichnen sich meistens aus durch

  • Verspätung (siehe beispielsweise die Diskussion zu Google Streetview)
  • technische und sachliche Unkenntnis (siehe beispielsweise die Diskussion zu Netzsperren)
  • Widersprüchlichkeit (siehe beispielsweise die Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung)
  • Lobbyhörigkeit (siehe beispielsweise Reformen von Datenschutz und Urheberrechten)

Bei der Diskussion zum neuesten Thema zeichnet sich der deutsche Beitrag durch sämtliche dieser Mermale aus. Alleine aus diesem Grund ist die Verfolgung der Diskussion zu den nymwars ausgesprochen kurzweilig. Kurz gesagt geht es um die Frage, ob es zukünftig noch erlaubt sein soll, Internetdienste unter Pseudonymen, sprich anonym, zu nutzen.

Digitale Gesellschaft: Mobilisierung 2.0 oder nur ein Hype?

Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.

Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage.

BGH zur Speicherung dynamischer IP-Adressen durch Provider

Im Juni 2010 hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch gegenüber Internetprovidern auf sofortige Löschung dynamischer IP-Adressen verneint (siehe dazu unseren Beitrag vom 24.08.2010). Das Gericht billigte Providern das Recht zu, IP-Adressen sieben Tage lang zu speichern, um Entgelte festzulegen oder Störungen zu ermitteln. Auf die Revision hin hat der BGH mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In seinem Urteil stellte der BGH Voraussetzungen für die Speicherung dynamischer IP-Adressen auf.

OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Kunden von Internetprovidern wie der Telekom können nicht verlangen, dass die zur Aufnahme von Internetverbindungen vergebenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. So entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07). Die Speicherung sei zur Berechnung des Entgelts und zur Behebung von Störungen erforderlich und von Vorschriften des TKG gedeckt. Kunden müssen demnach jedenfalls eine siebentägige Speicherung der Verbindungsdaten hinnehmen.

Der Kläger war Inhaber eines Telekom-Internetanschlusses mit Flatrate-Tarif. Er verlangte von der Telekom die sofortige Löschung der dynamischen IP-Adressen, jeweils nach Beendigung des Verbindungsvorgangs, aus Gründen des Datenschutzes sowie des Schutzes der Privatsphäre. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung speicherte die Telekom IP-Adressen noch 80 Tage nach Rechnungsversand. In erster Instanz beschränkte das Landgericht Darmstadt die zulässige Speicherungsdauer auf sieben Tage, woraufhin die Telekom ihre generelle Speicherungspraxis entsprechend abänderte. Der Kläger empfand dies jedoch als unzureichend und legte Berufung ein. Die Telekom wendete ein, sie benötige die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern sowie zur Abrechnung. Das OLG wies die Berufung daraufhin zurück.

Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag erwartungsgemäß die Vorratsdatenspeicherung in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitigen Regelungen seien mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) nicht vereinbar. Dieser Grundrechtsverstoß führt zur Nichtigkeit der §§ 113 a, 113 b TKG sowie § 100 g Abs.1 S.1 StPO, die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Bisher gespeicherte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.

Gleichwohl ist eine anlasslose sechsmonatige Datenspeicherung nicht generell unzulässig. Das BVerfG stellte aber strenge Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf, die der Gesetzgeber bei einer Neuauflage beachten müsste. Beispielsweise darf der unmittelbare Zugriff auf die Daten darf allenfalls zur Abwehr schwerwiegender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erfolgen. Auch die Datensicherheit muss gewährleistet sein, beispielsweise müssen die Daten künftig dezentral gespeichert und asymmetrisch verschlüsselt werden. Weniger strenge Anforderungen sind hinsichtlich der behördlichen Abfrage von IP-Adressen zur Personenidentifikation zu stellen, da dabei nur mittelbar auf die Daten zurückgegriffen wird. Persönlichkeitsprofile ließen sich so nicht erstellen, der Eingriff sei daher geringer.

Die vollständige Urteilsbegründung ist auf den Seiten des BVerfG zu finden.

Mehr zum Thema und zur aktuellen Diskussion finden Sie bei jurabilis.

Urteilsverkündung in Sachen Vorratsdatenspeicherung findet am 2. März statt

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung steht kurz bevor. Der mit der Sache befasste Erste Senat wird am Dienstag, 2. März 2010, um 10:00 Uhr das Urteil verkünden.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung basiert auf der Richtlinie 2006/24/EG. Es sieht vor, dass Provider Telekommunikations-Verbindungsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten verdachtsunabhängig speichern müssen. Im Januar 2008 wurde eine von fast 35.000 Bürgern unterzeichnete Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde am 15. Dezember 2009 verhandelt. Zwischenzeitlich erließ das BVerfG eine einstweilige Anordnung, die die Vorratsdatenspeicherung nicht aufhob, den Zugriff auf die Daten aber auf schwere Straftaten beschränkte. Am 2. März wird dann aller Voraussicht nach feststehen, ob die Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß ist.

Wer an der Verhandlung teilnehmen möchte, beachte die Pressemitteilung des BVerfG.

Bundesdatenschutzbeauftragter sieht Umsetzung der BDSG-Novelle gefährdet

Anlässlich seines turnusmässigen Berichts warnte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, davor, die in den letzten Monaten auf den Weg gebrachten Änderungen zum Schutz personenbezogener Daten und für mehr Transparenz (unser Bericht vom 09.03.2009), noch weiter zu verzögern.

Sollte das bis zum Ende der Legislaturperiode nicht mehr gelingen, befürchtet er negative Auswirkungen „im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit demokratisch organisierter Politik“. Die Bürger erwarteten zu Recht, „dass es nicht bei Ankündigungen bleibt, sondern dass der Datenschutz tatsächlich verbessert wird“. Das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften hatte die Bundesregierung Mitte Dezember auf den Weg gebracht. Doch inzwischen hätten sich „die Lobbyisten der Werbewirtschaft, des Adresshandels, aber auch die Profiteure des illegalen Datenhandels massiv eingeschaltet“, erklärte Schaar in Berlin. Er befürchte nun, „dass der Gesetzentwurf scheitert“.

(Quelle: Heise.de)

Dabei erinnerte Peter Schaar in seinem 22. Tätigkeitsbericht , dass der Datenschutz in Deutschland ohnehin einer Runderneuerung bedürfe. Im Zeitalter des „Ubiquitous Computing“ bewegen sich die Bürger im neuen Spannungsfeld zwischen Facebook, nutzerbezogener individueller Werbung (Behavioral Targeting) und Datenmissbrauch (Spitzelaffären etc.). Die althergebrachten Begriffe und Instititute des Datenschutzes beschreiben und erfassen nur noch einen Teil des Feldes.

Während das Datenschutzgesetz in den 80er Jahren den „gläsernen Bürger“ schützen wollte und damit vor allem Behörden zur sensiblen Datennutzung ermahnte, sind heute die intimsten Daten der Nutzer über Google & Co für nahzu jedermann frei zugänglich. Einerseits geben viele gerade jugendliche Nutzer heute jegliche Privatsphäre auf, indem sie nahezu alle persönlichen Daten im Internet öffentlich stellen. Andererseits fühlen sich die Bürger angesichts der Spitzel- und sonstiger Datenaffären von Konzernen wie Telekom, Lidl und Bahn völlig verunsichert, welche Daten heute überhaupt noch sicher sind.

Ein reformiertes Datenschutzgesetz sollte deshalb nicht lediglich einzelne Probleme bekämpfen, sondern Konzepte für  neue Begriffe der Privatsphäre, informationeller Selbstbestimmung und Datenschutz anbieten.

Speicherung von IP-Adressen könnte bald zulässig sein

Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.

Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:

Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. „Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.“ Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den „weit auslegbaren“ Gesetzentwurf ebenfalls.

Quelle: taz

Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.

Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.

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