Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: einstweilige Verfügung

„Global-Trust“ unterliegt vor dem LG Kempten

Mit Beschluss vom 30.07.2021, Az.: 1 HK O 1074/21 hat das LG Kempten einen auf UWG-Ansprüche gestützten Antrag von Global Trust bzw. Herrn Patrik Schieweck auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Gerichts fehlte dem Antragsteller bereits die Aktivlegitimation.

BPM legal stellt Löschungsantrag gegen die Marke „Black Friday“

Im Namen einer Mandantin haben wir Löschungsantrag gegen die deutsche Marke „Black Friday“ (Registernummer 30 2013 057 574, eingetragen am 20.12.2013 für die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong für verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen) gestellt. Lizenznehmerin der Marke ist nach eigenen Angaben die in München ansässige Black Friday GmbH .

Verbraucherzentrale mahnt Pokémon GO ab

Die vor kurzem erschienene App „Pokémon Go“ hat die Welt im Sturm erobert. Seit der Veröffentlichung in den USA haben sich dort bereits über 23 Millionen Smartphone-Besitzer die App heruntergeladen. Vor gerade einer Woche ist das Spiel nun auch in Deutschland veröffentlicht worden. Doch anders als in anderen Ländern haben die Entwickler hier Startschwierigkeiten. Zwar ist die App auch hier bereits eine der erfolgreichsten, was die Download-Zahlen und den Umsatz betrifft, jedoch wurden die Entwickler nun von Verbraucherschützern abgemahnt.

OLG Hamburg: Keine starren Fristen für die Dringlichkeit

Das OLG Hamburg hat (mal wieder) bestätigt, dass eine Anwendung von starren Fristen für die Dringlichkeitsvermutung in Eilverfahren nicht geboten ist. Vielmahr kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. In dem von den Kollegen Dr. Bahr geschilderten Fall (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13) schien der Sachverhalt denkbar einfach zu sein. Dennoch wartete der Antragsteller fünf Wochen, bevor er einen Eilantrag stellte. Dies hielten die Richter für zu lang. Die Entscheidung ist insofern beachtlich, als der Gerichtsstand Hamburg von vielen Kollegen in Eilverfahren gerne als letzter Notnagel gesehen wird, da man davon ausgeht, dass Hamburg immer zwei Monate Dringlichkeitsfrist gewährt. 

In dem konkreten Fall musste wohl lediglich die Domain-Inhaberschaft ermittelt werden. Dies ist in der Regel durch einen Blick in das jeweilige Domain-Register innerhalb weniger Augenblicke zu bewerkstelligen.

Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.

Dennoch wartete die Antragstellerin zwischen Dokuemtation der Rechtsverletzung sowie Abmahnung rund fünf Wochen und sogar knapp sieben Wochen, bis der EV-Antrag gestellt wurde.

Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 – Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).

Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist.

 

 

LG Düsseldorf: Kenntnis des Rechtsanwalts für Dringlichkeit maßgeblich (via muepe.de)

Das LG Düsseldorf hat kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die seit vielen Jahren bestehende Rechtsprechung bestätigt, dass es bei der Frage der Kenntniserlangung im Bezug auf Rechtsverletzungen nicht ausschließlich auf den Unterlassungsgläubiger bzw. dessen Geschäftsführung ankommt. Im Einzelfall kann auf die (frühere) Kenntnis der mit der Überwachung von Rechtsverstößen betrauten Sachbearbeiter, Marketing- oder Vertriebsverantwortliche, Agenturen oder sonstige Vertreter wie Anwälte abzustellen sein.

Gerade wenn der Anwalt mit der laufenden Überwachung von Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstössen der Mitbewerber beauftragt ist, kommt es für die Berechnung der Dringlichkeitsfrist auf den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung an. Dies gilt u. E. auch, wenn die Online-Marketing-Agentur mit der Beobachtung der Werbemassnahmen der Konkurrenz, z. B. in Fällen von Brand-Bidding, beauftragt wurde. Die zeitlich nachgelagerte Kenntniserlangung durch die Geschäftsführung des Antragstellers ist dann nicht mehr relevant. Diese Rechtssprechung ist nicht neu. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Antragsteller diesen Aspekt übersehen und für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung abstellen.

Die Entscheidung hat unser Partner Peter Müller erstritten. Eine ausführliche Besprechung findet sich auf muepe.de.

 

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