Die vor kurzem erschienene App „Pokémon Go“ hat die Welt im Sturm erobert. Seit der Veröffentlichung in den USA haben sich dort bereits über 23 Millionen Smartphone-Besitzer die App heruntergeladen. Vor gerade einer Woche ist das Spiel nun auch in Deutschland veröffentlicht worden. Doch anders als in anderen Ländern haben die Entwickler hier Startschwierigkeiten. Zwar ist die App auch hier bereits eine der erfolgreichsten, was die Download-Zahlen und den Umsatz betrifft, jedoch wurden die Entwickler nun von Verbraucherschützern abgemahnt.

Das neue Handy-Spiel Pokémon Go bricht alle Rekorde. So ist die Aktie von Nintendo seit Jahresbeginn um fast 25% gestiegen. Auch nutzt der durchschnittliche Handy-Nutzer die App täglich mehr als eine halbe Stunde. Damit ist Pokémon Go aktuell die meist benutzte App. Das Besondere an diesem Spiel: Augmented Reality. Durch sie werden virtuelle und echte Welt miteinander verbunden, wodurch die Monster namens Pokémon in der realen Umgebung angezeigt und gefangen werden können. Der Spieler muss sich also aus dem Haus begeben, um die Monster finden und sammeln zu können.

Bei all dem Spielspaß, den die App ihren Spielern bietet, stellt der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) jedoch einige rechtliche Mängel fest. Dies teilte die Verbraucherzentrale in ihrer Pressemitteilung vom 20.07.2016 mit.

Wer das Spiel spielen möchte, muss zunächst die dazugehörige App im App-Store bzw. Play-Store herunterladen. Um sich dann auch in das Spiel einloggen zu können, muss sich der Spieler wahlweise über ein Google-Konto oder eine Registrierung im Pokémon Trainer Club anmelden. Zur Anmeldung ist erforderlich, dass der Nutzer Daten wie seine E-Mail-Adresse und den Standort des Smartphones freigibt. Da die Eingabe dieser personenbezogener Daten zwingend erforderlich ist, wird ein anonymes Spielen unmöglich.

Darüber hinaus enthalten die Nutzungsbedingungen des Spiels weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. So soll kalifornisches Recht gelten und im Falle von Streitigkeiten soll der Nutzer ein Gericht in den USA anrufen. Außerdem behält sich Niantic das Recht vor, bei einem mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag die Dienste jederzeit abzustellen oder den Vertrag abzuändern.

Zuletzt enthält die Datenschutzerklärung nach Ansicht der Verbraucherschützer schwer verständliche und weitreichende Einwilligungserklärungen, wonach personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic an Dritte weitergereicht werden dürfen.

Aus diesen Gründen forderte die Verbraucherzentrale Niantic auf, insgesamt 15 Vertragsbestimmungen bis zum 09.08.2016 nicht weiter zu verwenden und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Sollte Niantic dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde der vzbv die Ansprüche gerichtlich, im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Klageverfahrens, geltend machen.

Fazit

Gerade gegenüber den übermächtigen Facebook, Whatsapp & Co ist die Arbeit der Verbraucherschützer für den Verbraucher von unschätzbarem Wert (siehe auch unsere Beiträge: AGB von WhatsApp, AGB von Facebook).  Ob es jedoch eine geschickte Entscheidung war, Niantic sofort nach der Veröffentlichung von Pokémon Go in Deutschland anzugreifen, halten wir für fraglich.

Update vom 30.11.2016: In ihrer Pressemitteilung vom 24.10.2016 hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bekannt gegeben, dass Niantic eine verbindliche Unterlassungserklärung zu allen geforderten Punkten abgegeben hat.

Niantic hat zugestimmt, die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen bis Ende des Jahres 2016 entsprechend zu überarbeiten. Bereits in der Umstellungsphase darf sich das Unternehmen gegenüber Kunden nicht mehr auf die beanstandeten Klauseln berufen.