Erst kürzlich hatte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar in der FAZ bekannt gegeben, dass die Verhandlungen mit Google über Google Analytics gescheitert seien. Webseiten-Betreiber, die das Analyse-Tool weiterhin einsetzen würden, müssten mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Wir berichteten. Einer Mitteilung von Google Analytics zufolge kann nun jedoch – jedenfalls was die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde anbelangt – Entwarnung gegeben werden.

Seit 14.01.2011 ist im Google Blog zu lesen:

„Wir haben heute nochmal mit dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von Hamburg gesprochen.

Nach dem Gespräch können wir bestätigen, dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Zudem begrüßen wir, dass die Gespräche zwischen uns und den deutschen Datenschutzbehörden zu Google Analytics fortgeführt werden.

Post von Alan Wrafter, Google Analytics-Team“

Die datenschutzrechtlichen Verhandlungen um Google Analytics gehen also weiter. Eine abschließende Klärung der datenschutzrechtlichen Fragen steht noch aus.

Webseiten-Betreiber, die auf den Einsatz von Google Analytics gleichwohl nicht verzichten wollen, sollten die Diskussion im Auge behalten und im Hinblick auf den Beschluss des Düsseldorfer Kreises zumindest folgende Punkte beachten:

1. Es sollte stets die von Google zusätzlich angebotene Anonymisierungs-Funktion „anonymizeIP()“ verwendet werden.

=> Bei Einbindung des entsprechenden Zusatz-Codes im Tracking-Code von Google Analytics werden die IP-Adressen nur noch verkürzt weiter verarbeitet. Damit ist eine Identifizierung der Webseiten-Besucher ausgeschlossen. Dieses Verfahren ist von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland anerkannt und wird auch von anderen Analyse-Anbietern verwendet.

2. Die Datenschutzerklärung sollte um einen Hinweis zur Verwendung von Google Analytics ergänzt werden. Gemäß Ziffer 8.1 der Nutzungsbedingungen von Google Analytics ist hierfür ein bestimmter Hinweis-Text vorgegeben. Dieser Text sollte zumindest noch um einen Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de) sowie ggf. einen Hinweis zur Verwendung der Anonymisierungs-Funktion ergänzt werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.