Vier Monate nach der gesetzlichen Einführung des Kündigungsbuttons (§ 312k BGB) scheinen immer noch viele Unternehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. Nun prüft die Verbraucherzentrale verstärkt Internetseiten auf solche Mängel und mahnt diese ab.
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Das Gesetz für faire Verbraucherverträge führt zu zahlreichen Gesetzesänderungen, die im Jahr 2022 in drei Schritten erfolgen. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern zu stärken. Neue Regelungen gibt es insbesondere zu Laufzeitverträgen, die sich automatisch verlängern (wie z.B. bei Fitness-Studios üblich), sowie zur Kündigung online abgeschlossener Verträge. Welche Änderungen das Gesetz konkret mit sich bringt und wie sich diese auf die Pflichten von Unternehmern auswirken, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
Grundsätzlich steht jedem Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers ein Widerrufsrecht zu, wenn ein Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes – also beispielsweise über das Internet – geschlossen wurde. Jedoch sieht das Gesetz auch ein paar Ausnahmen vor, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Einer dieser Ausnahmefälle liegt nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nach Entfernung der Versiegelung nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind. Die unpräzise Formulierung des gesetzlichen Wortlauts bringt jedoch sowohl für Händler als auch für Verbraucher erhebliche Unsicherheiten mit sich, auf die im folgenden Beitrag eingegangen wird.
Grundsätzlich besteht für jeden Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt auch für online, telefonisch oder an der Wohnungstür geschlossene Verträge (Fernabsatzverträge). Der Gesetzgeber hat nach § 312 Abs.2 Nr. 1 BGB hierfür spezielle Ausnahmen vorgesehen, wie beispielsweise nach Kundenspezifikation angefertigte und speziell auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene, sogenannte personalisierte Waren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisierte diese Ausnahme, indem er nun entschied, dass das Widerrufsrecht auch dann nicht bestehe, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Herstellung der Ware begonnen hat.
Nachdem bereits in den letzten Jahren mehrfach über Verträge bezüglich derartiger Waren entschieden worden ist, setzte sich nun auch der EuGH am 21.10. 2020 mit der Frage auseinander, inwiefern ein Fernabsatzvertrag widerrufen werden kann, wenn dieser über personalisierte Waren abgeschlossen wurde.
(Größere) Online-Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, kleinere Elektro-Altgeräte zurückzunehmen, selbst wenn der Verbraucher kein neues Gerät kauft. Diese Rücknahmepflicht hat der Gesetzgeber nun konkretisiert und nebenbei den Bußgeldkatalog des ElektroG erweitert.
In einem aktuellen Urteil bestätigt das OLG Frankfurt a.M. erneut, dass das Werben mit Testergebnissen im Internet an umfangreiche Anforderungen geknüpft ist. Wirbt ein Unternehmer für seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen eines Vergleichsportals, so ist dem Verbraucher der Zugang zu diesem Test unter Angabe von Fundstellen oder Verlinkungen zu eröffnen. Unterlässt der Unternehmer diese Angabe, verletzt er seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.
Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht ohne Beschränkung zusteht, ist allgemein bekannt. Dennoch hat der BGH nun in einer Entscheidung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, der zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers führen könnte.
Online-Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern den Gesamtpreis eines Produkts offen anzugeben. Auch alle Preisbestandteile müssen dabei angezeigt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Preisbestandteile auf einer zusätzlichen Seite anzugeben, die nur über einen versteckten Link zugänglich ist, reicht jedoch laut OLG Dresden nicht aus.
Seit Mitte des Jahres 2014 ist es möglich, einen Widerruf auch telefonisch zu erklären. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in welcher Höhe dem Verbraucher dabei Kosten anfallen dürfen. Trotz dieser eigentlich eindeutigen Regelung, erweist sich die Frage, welche kostenpflichtigen Telefonnummern verwendet werden dürfen, als sehr schwierig.