Seit Mitte des Jahres 2014 ist es möglich, einen Widerruf auch telefonisch zu erklären. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in welcher Höhe dem Verbraucher dabei Kosten anfallen dürfen. Trotz dieser eigentlich eindeutigen Regelung, erweist sich die Frage, welche kostenpflichtigen Telefonnummern verwendet werden dürfen, als sehr schwierig.

Simultan mit der neuen Widerrufsbelehrung vom 13.06.2014, die Verbrauchern einen telefonischen Widerruf ermöglicht, wurde auch die Regelung des § 312a Abs. 5 BGB eingeführt. Gemäß dieser Neuregelung sind kostenpflichtige Rufnummern, deren Nutzung mehr kostet, als die normalen Verbindungskosten, unzulässig.

Im durch das LG Hamburg entschiedenen Urteil, vom 03.11.2015 (312 O 21/15), klagte eine gemeinnützige Kontrollinstitution der deutschen Wirtschaft gegen die von einer Versandhändlerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Nach Ansicht der Klägerin verstoße die Klausel

„Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH), (PLZ) H…, Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Anruf. Mobilfunk max. 42 Cent/Anruf), …, über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

gegen § 312a Abs. 5 BGB. Eine daraufhin von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung blieb ohne Erfolg.

Das Gericht war der Meinung, die Klausel der AGB verstoße nicht gegen § 312 a Abs. 5 BGB. Es führte hierzu aus:

„Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.“

Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagte berechne im Falle der Inanspruchnahme der angegebenen 01805er Rufnummer nur das Entgelt, das der Telekommunikationsdienstleister berechne.

Diese Auslegung unterstütze auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, die bei der Einführung des § 312 a Abs. 5 BGB angeführt wurde. Demnach sei maßgeblich, dass das Unternehmen aus dem Betrieb der Hotline keine Gewinne ziehe.

Das LG Hamburg lehnte aufgrund dieser Gründe die Klage ab.

Eine andere Meinung vertritt die Wettbewerbszentrale (Aktuelles vom 23.11.2015). Ihrer Ansicht nach dürfe der Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Es käme darauf an, dass der Verbraucher keine Mehrkosten trage. Gegen die Entscheidung des LG Hamburg hat die Wettbewerbszentrale nun Berufung eingelegt.

Es ist grundsätzlich ratsam, von der Nutzung kostenpflichtiger Mobilfunknummern in der Widerrufsbelehrung abzusehen. Sofern derartige Nummern überhaupt zulässig sind, ist dies nur dann der Fall, wenn der Unternehmer dadurch keinen Gewinn erwirtschaftet. Es erscheint deshalb sinnvoller, eine nicht kostenpflichtige Rufnummer zu verwenden.