Darf Facebook aufgrund der eigenen AGB bzw. Gemeinschaftsstandards Posts von Nutzern einfach löschen? Dürfen auf dieser Grundlage Nutzerkonten deaktiviert oder Nutzer gesperrt werden? Diese Fragen wurden im Jahr 2021 erstmals vom BGH beantwortet. In einem aktuellen Urteil wendet das OLG Karlsruhe die Rechtsprechung des BGH an. Spoiler: Facebook darf sich die Sperrung von Accounts und Entfernung von Beiträgen nach eigenem Ermessen nicht vorbehalten.
Schlagwort: Influencer
Eine Änderung des UWG soll klarstellen, wann und unter welchen Bedingungen Influencer ihre Beiträge als Werbung kenntlich machen müssen. Hierbei soll zum einen geklärt werden, wann ein kommerzieller Zweck im Sinne des UWG vorliegt und zum anderen, wann Beiträge einer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
(Gastbeitrag der studentischen Hilfskraft Chiara Flörl)
Im Beschluss vom 28.06.2019 befasste sich das OLG Frankfurt (Az. 6 W 35/19) mit wettbewerbsrechtlichen Fragen des Influencer-Marketings. Die Besonderheit: Es handelte sich um einen Aquaristik-Influencer.
Der Antragsteller war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dieser sah einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG (Kenntlichmachung von kommerziellen Zwecken geschäftlicher Handlungen) in einem Instagram-Beitrag, der eine Wasserpflanze mit Verlinkung auf die Herstellerfirma zeigte.
Mit Urteil vom 21.03.2019 (Az. 13 O 38/18) befasste sich das LG Karlsruhe mit dem Geschäftsmodell „Influencer“. Zentrale Frage war die Kennzeichnungspflicht von Instagram-Posts als Werbung, wenn diese Verlinkungen auf Markenhersteller beinhalten.
In der Entscheidung vom 29.04.2019 befasste sich das LG München I (Az. 4 HK O 14312/18) mit wettbewerbsrechtlichen Fragen des Influencer-Marketings. Gegenstand der Entscheidung war die Kennzeichnungspflicht von Instagram-Posts als Werbung.
In dem Verfahren war der Instagram-Account der Influencerin Cathy Hummels von einem Wettbewerbsverband ins Visier genommen worden. Frau Hummels hatte zu dem Zeitpunkt circa 485.000 Follower. Bei den streitgegenständlichen Postings verlinkte sie verschiedene Unternehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Die Posts waren nicht als „Werbung“ gekennzeichnet.
Mit dem Urteil vom 08.01.2019 befasste sich das KG Berlin (Az. 5 U 83/18) mit wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Influencer-Marketings. Im Mittelpunkt stand die Frage der Kenntlichmachung von Instagram-Beiträgen als Werbung.
Ausgangslage der Entscheidung war der Widerspruch der bekannten Influencerin Vreni Frost gegen die einstweilige Verfügung der Vorinstanz. Dort war sie noch verurteilt worden, alle Instagram-Posts als Werbung kenntlich zu machen, in denen Marken oder Unternehmen verlinkt sind.
Die rechtlichen Aspekte im Influencer-Marketing, insbesondere die Pflicht zur Kennzeichnung von Posts als Werbung, sind in den vergangenen zwei Jahren zunehmend in den Fokus der gesamten Branche gerückt. Zuletzt hat ein Urteil des KG Berlin für etwas Klarheit gesorgt. Nun hat die Wettbewerbszentrale ihren Leitfaden für Influencer zur rechtskonformen Werbung aktualisiert.
Wann, unter welchen Umständen und wie Influencer ihre Posts, insbesondere bei Instagram, Youtube & Co. als Werbung zu kennzeichnen haben, ist in der jüngsten Vergangenheit regelmäßig heiss diskutiert worden. Hintergrund war, dass zunehmend Abmahnungen gegen Influencer ausgesprochen wurden und die Rechtssprechung die gesetzlichen Grundsätze in einigen Urteilen weiter definiert hat. Zuletzt hat das KG Berlin (Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18) festgehalten, dass nicht jeder Post eines Influencers gleichzeitig eine Werbung sein muss und in der Folge eine Kennzeichnung als Werbung nicht immer erforderlich ist. Dies gilt insbsondere, wenn ein Post – trotz Verbindung zu einer Marke oder einem Unternehmen – redaktioneller Natur ist.
Im Zuge der weiterentwickelten Rechtsprechung hat nun die Wettbewerbszentrale ihren Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram aktualisiert. Dort finden Influencer, Unternehmen, Agenturen und Juristen eine gute Übersicht über den aktuellen Stand der Kennzeichnungspflicht.