Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Mariya Popova.
In einer unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung wurde einem Unternehmen vorgeworfen, dass es die Lastschriftzahlung von einem nicht in Deutschland geführten Konto nicht akzeptiert hatte, obwohl es sich um ein ausländisches Konto in einem SEPA-erreichbaren Raum gehandelt hatte. Das Unternehmen begründete die Ablehnung damit, dass für das Lastschriftverfahren technisch bedingt ausschließlich deutsche Bankverbindungen hinterlegt werden könnten. Hierin sah der abmahnende Verband einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 der SEPA-Verordnung.